eine private Seite, die sich mit österreichischem und deutschem Reiserecht beschäftigt

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Erklärungen von Begriffen

  • Da meine Seiten überwiegend von Laien besucht werden, möchte ich hier eine Reihe von Begriffen - ich hoffe - einfach erklären.

    Agenturvertrag
    Entgangene Urlaubsfreude
    Erfüllungsgehilfe
    Gewährleistung
    Informationspflichten
    Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
    Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
    Margensteuer
    Pauschalreise
    Reisebüro
    Reisebedingungen
    Reisemangel
    Reiseveranstalter
    Reisevermittler
    Schadenersatz
    Schadenminderungspflicht
    Schwarze Liste
    Sicherungsschein



    Agenturvertrag

        Ein Agenturvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisebüro, das die Reiseprodukte dieses Reiseveranstalters verkaufen soll. Darin werden z. H. die Höhe der Provision und Zahlungsbedingungen festgelegt.

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    Entgangene Urlaubsfreude

        trifft für Österreich zu; ein ideeller Wert an Entschädigung, weil ein Reiseveranstalter pauschal einen Urlaub (mit Erholungswert...) versprochen hatte und durch Minder- oder Schlechtleistung diese nur mangelhaft erbringen konnte (also bereits bei Gewährleistungsmängel anzuwenden). Es hängt allerdings vom Grad des oder der Mängel ab, ob man auch Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden hat;

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    Erfüllungsgehilfe

        Erfüllungsgehilfen nennt man alle Personen und Unternehmen, die im Auftrag eines Reiseveranstalters tätig sind. Also beispielsweise der Besitzer eines Hotels, das in einem Reisekatalog von einem Reiseveranstalter angeboten wird oder des Busunternehmen, das die Transfers im Urlaubsgebiet durchführt;
        Ein Reiseveranstalter muss für Fehler seiner Erfüllungsgehilfe haften. Das heißt, man muss eben nicht das Busunternehmen in XY klagen, sondern man richtet seine Forderungen, die aufgrund von mangelhaft erbrachter Leistung bei einer Pauschalreise passiert sind, nur an den Reiseveranstalter.

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    Gewährleistung

        Jene Leistung(en), die ein Reiseveranstalter versprochen hat (in seiner Reiseausschreibung, auf seiner Buchungsbestätigung), muss/müssen erbracht werden.
        Minderleistungen (Reisemängel) fallen dann unter Gewährleistungsansprüche: Hotel mit Pool versprochen, tatsächlich ohne Pool;
        Das heißt, kann er nicht die versprochenen Leistungen erfüllen, steht dem Kunden eine Reisepreisminderung zu. Hat er durch diesen Mangel auch noch einen Schaden erlitten (z. B. kaputte Hose), hat er auch noch Anspruch auf Schadenersatz.

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    Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

        Das KSchG regelt in Österreich zahlreiche Bereiche der Konsumenten. Eben unter anderem auch Reisen. Wer nachlesen möchte, hier ist der Link.

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    Margensteuer

        Margensteuer ist die in Österreich gebräuchliche Bezeichnung für die Mehrwertsteuer auf Reisen, die in ein EU-Land führen.
        Bei Reisen in EU-Länder unterliegt nicht der gesamte Reisepreis der Mehrwertsteuer, sondern nur die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf, die "Marge"; diese Marge ist mit 20 Prozent zu versteuern.
        Aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Verrechnung wurde nach langen und zähen Verhandlungen mit dem österreichischen Finanzministerium folgende Regelung erreicht:
        Anstelle dass man jede einzelne Kundenrechnung exakt auf die Marge berechnet (*), kann man vom gesamten Pauschalpreis zwei Prozent "Margensteuer" abführen.
        Das heißt, wenn Sie in Österreich von einem österreichischen Reiseveranstalter eine Reise in ein EU-Land buchen, erhält der österreichische Finanzminister zwei Prozent davon. Ähnliches gibt es auch in der Bundessrepublik Deutschland.

        (*) Stellen Sie sich eine Busreise vor, die zum Beispiel auf 20 Personen kalkuliert ist. Man müsste sofort bei jeder einzelnen Buchung von der kalkulierten Marge 20 Prozent MWSt. abführen; dann stellt sich - Monate später - heraus, dass es nur 16 Teilnehmer sind, die aber trotzdem keinen höheren Reisepreis zahlen. Daher wird die Marge entweder geringer sein oder gar nichts mehr übrig bleiben - jetzt müsste man bei jeder einzelnen Rechnung die Mehrwertsteuer wieder korrigieren - und das mit ein paar tausend (oder vielen tausend) Kundenrechnungen... Daher die erwähnte Vereinfachung.

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    Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

        Trifft für Deutschland zu; der Urlauber kann wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt (verhindert) oder erheblich beeinträchtigt ist (nach jüngster Rechtsprechung erst ab einem 40 prozentigen Mangel);
        Das heißt, in Deutschland bekommt man auch u. U. eine Entschädigung, wenn die Reise gar nicht stattgefunden hat. Im Gegensatz dazu gibt es in Österreich nur dann eine Entschädigung, wenn man die Reise angetreten hat.

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    Pauschalreise

        Als Pauschalreise bezeichnet man ein Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen.
        Eine präzise, aber nicht allgemeinverbindliche Definition enthält Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:
       "Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
      * Beförderung
      * Unterbringung
      * andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
    "
      
        In Deutschland gibt es keine eindeutige Definition von "Pauschalreise" im Gesetz.
        Und im österreichischen Recht wurde der Begriff "Pauschalreise" in den beiden wesentlichen gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich definiert, was noch nicht vom Gesetzgeber saniert wurde:
        Im §31b KSchG wird der Begriff der "Reiseveranstaltung" abweichend von der genannten EU-Richtlinie definiert.
        Im §1 Z2 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe hingegen wird der Begriff der "Pauschalreise" im Sinne des Abs. 1 der Richtlinie ohne Abweichung übernommen.
        In der Entscheidung ClubTour/Gonçalves Garrido, Rs. C-400/00, vom 30. April 2002, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass auch die individuelle Zusammenstellung mehrerer Einzelleistungen durch ein Reisebüro auf Wunsch des Kunden den Begriff der Pauschalreise erfüllt.
        Dieses Urteil stützt sich jedoch auf die Umstände, dass portugiesische Reisebüros eine andere Rechtsstellung haben und im konkreten Fall das Reisebüro im eigenen Namen die Leistungen erbracht hatte.
        Es kommt also auf das Auftreten eines Reisebüros an, ob es Reiseveranstalter oder Reisevermittler ist. Somit hat das Urteil nur bedingte Auswirkungen auf deutsche und österreichische Rechtsprechung im Reisebereich.

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    Reisebüro

        Ein Reisebüro kann ein Reisevermittler von Reisen sein, aber auch selbst Reiseveranstalter sein. In einem Reisebüro kann man sich über Reisen informieren und Buchungen vornehmen.
        In Österreich unterliegt ein Reisebüro der Gewerbeordnung §§ 12. In Deutschland ist ein Reisebüro Anzeige pflichtig bei der Gewerbebehörde.

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    Reisemangel

        Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vom Reiseveranstalter im Katalog versprochenen Leistungen teilweise oder gar nicht erbracht werden. Wenn also Beschreibungen nicht stimmen. Es gibt dann - nach erfolgter Reklamation - mehrere Lösungsmöglichkeiten:
        a) Sie bekommen eine gleichwertige oder bessere Ersatzleistung - zum Beispiel die Verlegung in ein anderes Hotel.
        b) Sie erhalten vor Ort Bargeld als Entschädigung (davon rate ich aber eher ab)
        c) der Reisemangel ist nicht behebbar, dann haben Sie die Wahlmöglichkeit, je nach Schwere des Reisemangels, zwischen sofortigen Abbruch Ihrer Reise oder die Geltendmachung des Reisemangels nach Rückkehr von Ihrer Reise.

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    Reiseveranstalter

        Reiseveranstalter können natürliche oder juristische Personen sein, die zwei oder mehr touristische Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis im eigenen Namen zu erbringen versprechen.
        Das ist jetzt einmal eine "einfache" Erklärung (wer es ganz genau wissen will, kann einen etwas längeren Text von mir hier als PDF herunter laden). Aber das heißt, dass jemand, der nicht seine Partner und die einzelnen Preise von denen auflistet, sondern eben zu einem Preis als Paket anbietet, ist einmal grundsätzlich Reiseveranstalter.

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    Reisevermittler

        Wenn ein wirtschaftlich selbständiges Reisebüro Leistungen eines Dritten vermittelt oder besorgt, so wird das Reisebüro zum Reisevermittler. Diese Leistungen von Dritten können Pauschalreisen oder Bausteine von einem Reiseveranstalter sein, aber auch Hotelzimmer, Linienflüge u.a. touristische Dienstleistungen.

    Arten von Reisevermittlerverträgen
        Der Reisende schließt dabei mit dem Reisevermittler zwei verschiedene Verträge[1]:
        * einen Reisevermittlungsvertrag zwischen Reisenden und Reiseveranstalter; darin werden alle wesentlichen Merkmale der Reise vereinbart (Reisetermin, Reiseart, Reiseziel, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten);
        * einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631ff BGB, auf den die §§ 651a BGB (Reisevertrag: in der Bundesrepublik Deutschland)  keine Anwendung findet; darin verspricht der Reisevermittler die ordnungsgemäße Vermittlung dem Kunden; in Österreich kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag auf der Grundlage von §§ 1002 ff AGB zustande;

    Arten von Reisevermittlern
        Man unterscheidet zwischen
        * Handelsvertreter: das sind Reisevermittler, die meist an Reiseveranstalter durch einen Agenturvertrag gebunden sind; diese Bindung kann bei der Angebotsempfehlung eine Rolle spielen (Umsatzvorgaben, bessere Produktkenntnisse u. a. m.); ein Reisevermittler mit Handelsvertreterstatus handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung; daher kann dieser Reisevermittler auch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gesehen werden; dies ist ein wichtiger Punkt bei der Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden in Bezug auf Versprechen, die er macht, jedoch vom Reiseveranstalter zu vertreten sind;
        * Handelsmakler (im Sinne von §§ 93ff HGB in der Bundesrepublik Deutschland): ist nicht durch Agenturverträge an einzelne, bestimmte Reiseveranstalter gebunden, sondern kann freier bei der Wahl der Reiseveranstalter entscheiden, die er seinen Kunden vermittelt; Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus vermitteln Reiseveranstaltungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung.

    Pflichten eines Reisevermittlers

        * Aufklärung des Kunden in Bezug auf seine Rechte und Pflichten, die mit dem Abschluss eines Reisevertrages entstehen können;
        * Beratung in Bezug auf die Auswahl des Reiseveranstalters, des Reiseziels und der Reiseart;
        * Information über Einreise- und Devisenbestimmungen, Mitteilungen des vermittelten Reiseveranstalters;
        * sorgfältige Auswahl seiner Vertragspartner: das Gesetz kennt hier die Sorgfaltspflicht und ein Reisevermittler kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz pflichtig werden, wenn er ihm bekannte Probleme oder Schwierigkeiten eines von ihm vermittelten Reiseveranstalters dem Kunden nicht zur Kenntnis bringt;
        * ordnungsgemäße Weiterleitung der Buchung an den Reiseveranstalter: darunter fällt eine den Vorschriften entsprechende Ausstellung einer Buchungsbestätigung, die telefonische Weitergabe oder mittels elektronischer Medien erfolgte Weitergabe [Buchungssysteme) der Buchungsdaten an den Reiseveranstalter; Informationen vom Reiseveranstalter an den Kunden; * die Aushändigung von Reiseunterlagen bei gleichzeitiger Entgegennahme der Bezahlung;
        * Vertretung der Interessen seiner vermittelten Reiseveranstalter-Partner: ein Reisevermittler darf keine seinem Handelsherren abträgliche oder nachteilige Zusagen gegenüber Kunden tätigen; er darf nicht in die aktive Formulierung einer Kundenreklamation eingreifen;
        Ein Reisevermittler haftet aber nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise bzw. Erbringung der Reiseleistungen. Daher sind Reklamationen auch nicht an den Reisevermittler zu stellen, sondern immer an den Reiseveranstalter.

    Rechte eines Reisevermittlers aus einem Vermittlungsvertrag
        * Anspruch auf eine Erfolgsvergütung (Provision von seinem Handelsherren (Reiseveranstalter)
        * Anspruch auf eine Vermittlungsprovision vom vermittelten Anbieter (Hotel, Fluglinie usw.)
        * Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen, z. B. Kommunikationskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Visums; diese Kosten müssen jedoch spätestens beim Abschluss des Reisevertrages bestimmbar sein;

    Besteuerung von Reisevermittlungsleistungen
    In der Bundesrepublik Deutschland
        Die Handelsspanne (Marge) unterliegt dem Normalsteuersatz (19 %).
    In Österreich
        Das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet dabei zwischen
        * Reise-Besorgung: hat der Reiseveranstalter seinen eingetragenen Firmensitz in Österreich und die Reise führt in ein EU-Land, spricht man von einer Besorgung und der Rabatt ist gemäß UStG mit der Margensteuer zu belegen; diese beträgt 20 Prozent;
    Beispiel: ein österreichischer Reisevermittler besorgt eine Pauschalreise von einem österreichischen Reiseveranstalter in die Türkei: kein EU-Land, daher zwar eine Reise-Besorgung, unterliegt jedoch nicht der Margensteuer; ein österreichischer Reisevermittler besorgt eine Pauschalreise von einem österreichischen Reiseveranstalter nach Griechenland: ist ein EU-Land, daher unterliegt die Reise der Margensteuer;
        * Reise-Vermittlung: hat der vermittelte Reiseveranstalter keinen eingetragenen Firmensitz in Österreich, so ist die Provision MwSt.frei; Beispiel: ein österreichischer Reisevermittler vermittelt eine Reise von TUI Touristik Union International GmbH Hannover (nicht aber, wenn wenn es aus einem Katalog von TUI Austria gebucht wird, weil der Firmensitz in Österreich ist!).
    Das österreichische Mehrwertsteuergesetz unterscheidet somit zwischen Rabatt und Provision.

    Unterscheidung Reisebüro als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
        Im Wesentlichen wird es darauf ankommen, wie das Reisebüro gegenüber dem Kunden auftritt. Dabei kommt es alleine auf die Sicht des Reisenden an (§ 651a II BGB in der Bundesrepublik Deutschland)[2]. Daher muss ein Reisebüro unmissverständlich dem Kunden zu erkennen geben, dass es die vermittelten Leistungen nicht im eigenen Namen erbringen will, sondern Reiseleistungen von Reiseveranstaltern vermittelt. Treten dabei Zweifel auf, beispielsweise durch fehlenden Hinweis auf die ARB des Reiseveranstalters oder die Nennung des tatsächlichen Reiseveranstalters u.a.m.), ist der Vermittler als der Reiseveranstalter zu betrachten mit allen rechtlichen Konsequenzen wie Sicherungsschein, Erfüllung der EU-Informationspflichten, Haftung für Gewährleistung usw.

    Quellen

    "Reiserecht" Ingrid Bläumauer, erschienen im ORAC Verlag, ISBN 3-7007-1801-2
    Besteuerung von Reiseleistungen in Österreich
       sowie Fußnoten
    1 "Reiserecht" Prof. Dr. Ernst Führich, 5. neu bearbeitete Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, 2005, 1072 Seiten, ISBN 3-81143113-7
    2 "Reiserecht" Prof. Dr. Ernst Führich, Seite 106
    siehe meine Buchtipps Reiserecht

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    Schadenersatz

        Durch schlechte, falsche oder Minderleistung entsteht ein persönlicher Schaden (kaputte Kleidungsstücke, zusätzliche Hotelkosten, Taxifahrten u. ä.); diesen muss der Reiseveranstalter vergüten.

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    Schadenminderungspflicht

        Das bedeutet, dass ein Kunde bei Auftreten eines Mangels dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen aus diesem Mangel entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
        In der Praxis heißt das, er kann nicht einfach in ein 4-Sterne-Hotel selbständig sich einquartieren, wenn er 3-Sterne gebucht und eine 3-Sterne-Alternative gegeben hat; oder er kann nicht Business-Class zurück fliegen, wenn er mit einem Charterflug angereist ist;

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    Sicherungsschein

        Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 2 Z.1) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Insolvenz versichern muss.
        Ein Reiseveranstalter darf nur dann Zahlungen entgegen nehmen, wenn er im Gegenzug einen Sicherungsschein ausfolgt. Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risken abdecken:
        Rückzahlung bereits geleistete Anzahlungen
        Kostenersatz für den Rücktransport der Kunden vom Urlaubsort zum geplanten Endpunkt der Reise
        Kein Sicherungsschein muss jedoch ausgegeben werden, wenn man einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine).

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich