Da meine Seiten überwiegend von Laien besucht werden, möchte ich hier eine Reihe von Begriffen - ich hoffe - einfach erklären.
Agenturvertrag
Entgangene Urlaubsfreude
Erfüllungsgehilfe
Gewährleistung
Informationspflichten
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Margensteuer
Pauschalreise
Reisebüro
Reisebedingungen
Reisemangel
Reiseveranstalter
Reisevermittler
Schadenersatz
Schadenminderungspflicht
Schwarze Liste
Sicherungsschein
Ein Agenturvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisebüro, das die Reiseprodukte dieses Reiseveranstalters verkaufen soll. Darin werden z. H. die Höhe der Provision und Zahlungsbedingungen festgelegt.
trifft für Österreich zu; ein ideeller Wert an Entschädigung, weil ein Reiseveranstalter pauschal einen Urlaub (mit Erholungswert...) versprochen hatte und durch Minder- oder Schlechtleistung diese nur mangelhaft erbringen konnte (also bereits bei Gewährleistungsmängel anzuwenden). Es hängt allerdings vom Grad des oder der Mängel ab, ob man auch Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden hat;
Erfüllungsgehilfen nennt man alle Personen und
Unternehmen, die im Auftrag eines Reiseveranstalters tätig sind. Also
beispielsweise der Besitzer eines Hotels, das in einem Reisekatalog von einem
Reiseveranstalter angeboten wird oder des
Busunternehmen, das die Transfers im Urlaubsgebiet durchführt;
Ein Reiseveranstalter muss für Fehler seiner
Erfüllungsgehilfe haften. Das heißt, man muss eben nicht das Busunternehmen in
XY klagen, sondern man richtet seine Forderungen, die aufgrund von mangelhaft
erbrachter Leistung bei einer Pauschalreise
passiert sind, nur an den
Reiseveranstalter.
Jene Leistung(en), die ein
Reiseveranstalter versprochen hat (in seiner Reiseausschreibung, auf seiner
Buchungsbestätigung), muss/müssen erbracht werden.
Minderleistungen (Reisemängel) fallen dann unter
Gewährleistungsansprüche: Hotel mit Pool versprochen, tatsächlich ohne Pool;
Das heißt, kann er nicht die versprochenen Leistungen erfüllen,
steht dem Kunden eine Reisepreisminderung zu. Hat er durch diesen Mangel auch
noch einen Schaden erlitten (z. B. kaputte Hose), hat er auch noch Anspruch auf
Schadenersatz.
Das KSchG regelt in Österreich zahlreiche Bereiche der Konsumenten. Eben unter anderem auch Reisen. Wer nachlesen möchte, hier ist der Link.
Margensteuer ist die in Österreich gebräuchliche Bezeichnung für
die Mehrwertsteuer auf Reisen, die in ein EU-Land führen.
Bei Reisen in EU-Länder unterliegt nicht der gesamte Reisepreis der
Mehrwertsteuer, sondern nur die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf, die
"Marge"; diese Marge ist mit 20 Prozent zu versteuern.
Aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Verrechnung wurde nach
langen und zähen Verhandlungen mit dem österreichischen Finanzministerium
folgende Regelung erreicht:
Anstelle dass man jede einzelne Kundenrechnung exakt auf die Marge
berechnet (*), kann man vom gesamten Pauschalpreis zwei Prozent "Margensteuer"
abführen.
Das heißt, wenn Sie in Österreich von einem österreichischen
Reiseveranstalter eine Reise in ein EU-Land buchen, erhält der österreichische
Finanzminister zwei Prozent davon. Ähnliches gibt es auch in der Bundessrepublik
Deutschland.
(*) Stellen Sie sich eine Busreise vor, die zum Beispiel auf 20
Personen kalkuliert ist. Man müsste sofort bei jeder einzelnen Buchung von der
kalkulierten Marge 20 Prozent MWSt. abführen; dann stellt sich - Monate später -
heraus, dass es nur 16 Teilnehmer sind, die aber trotzdem keinen höheren
Reisepreis zahlen. Daher wird die Marge entweder geringer sein oder gar nichts
mehr übrig bleiben - jetzt müsste man bei jeder einzelnen Rechnung die
Mehrwertsteuer wieder korrigieren - und das mit ein paar tausend (oder vielen
tausend) Kundenrechnungen... Daher die erwähnte Vereinfachung.
Trifft für Deutschland zu; der Urlauber kann wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn
die Reise vereitelt (verhindert) oder erheblich beeinträchtigt ist (nach
jüngster Rechtsprechung erst ab einem 40 prozentigen Mangel);
Das heißt, in Deutschland bekommt man auch u. U. eine
Entschädigung, wenn die Reise gar nicht stattgefunden hat. Im Gegensatz dazu
gibt es in Österreich nur dann eine Entschädigung, wenn man die Reise angetreten
hat.
Als Pauschalreise bezeichnet man ein Reise, bei der ein
Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen
Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen.
Eine präzise, aber nicht allgemeinverbindliche Definition enthält
Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:
"Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der
folgenden
Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis
verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24
Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
* Beförderung
* Unterbringung
* andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von
Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der
Gesamtleistung ausmachen."
In Deutschland gibt es keine eindeutige Definition von
"Pauschalreise" im Gesetz.
Und im österreichischen Recht wurde der Begriff "Pauschalreise" in
den beiden wesentlichen gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich definiert, was
noch nicht vom Gesetzgeber saniert wurde:
Im §31b KSchG wird der
Begriff der "Reiseveranstaltung" abweichend von der genannten EU-Richtlinie
definiert.
Im §1 Z2 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe hingegen wird der Begriff der "Pauschalreise" im Sinne des Abs.
1 der Richtlinie ohne Abweichung übernommen.
In der Entscheidung ClubTour/Gonçalves Garrido, Rs. C-400/00, vom
30. April 2002, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass auch die
individuelle Zusammenstellung mehrerer Einzelleistungen durch ein
Reisebüro auf Wunsch des Kunden den Begriff der Pauschalreise erfüllt.
Dieses Urteil stützt sich jedoch auf die Umstände, dass
portugiesische Reisebüros eine andere Rechtsstellung haben und im konkreten Fall
das Reisebüro im eigenen Namen die Leistungen erbracht
hatte.
Es kommt also auf das Auftreten eines Reisebüros an, ob es
Reiseveranstalter oder
Reisevermittler ist. Somit hat das Urteil nur
bedingte Auswirkungen auf deutsche und österreichische Rechtsprechung im
Reisebereich.
Ein Reisebüro kann ein
Reisevermittler von Reisen sein, aber auch selbst
Reiseveranstalter sein. In einem Reisebüro kann man sich über Reisen
informieren und Buchungen vornehmen.
In Österreich unterliegt ein Reisebüro der Gewerbeordnung §§ 12.
In Deutschland ist ein Reisebüro Anzeige pflichtig bei der Gewerbebehörde.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vom Reiseveranstalter
im Katalog versprochenen Leistungen
teilweise oder gar nicht erbracht werden. Wenn also Beschreibungen nicht
stimmen. Es gibt dann - nach erfolgter Reklamation - mehrere
Lösungsmöglichkeiten:
a) Sie bekommen eine gleichwertige oder bessere Ersatzleistung -
zum Beispiel die Verlegung in ein anderes Hotel.
b) Sie erhalten vor Ort Bargeld als Entschädigung (davon rate
ich aber eher ab)
c) der Reisemangel ist nicht behebbar, dann haben Sie die
Wahlmöglichkeit, je nach Schwere des Reisemangels, zwischen sofortigen Abbruch
Ihrer Reise oder die Geltendmachung des Reisemangels nach Rückkehr von Ihrer
Reise.
Reiseveranstalter können natürliche oder juristische Personen
sein, die zwei oder mehr
touristische Dienstleistungen zu einem
Pauschalpreis im eigenen Namen zu erbringen versprechen.
Das ist jetzt einmal eine "einfache" Erklärung (wer es ganz genau
wissen will, kann einen etwas längeren Text von mir
hier als PDF
herunter laden). Aber das heißt, dass jemand, der nicht seine Partner und die
einzelnen Preise von denen auflistet, sondern eben zu einem Preis als Paket
anbietet, ist einmal grundsätzlich Reiseveranstalter.
Wenn ein wirtschaftlich selbständiges Reisebüro Leistungen eines
Dritten vermittelt oder besorgt, so wird das Reisebüro zum Reisevermittler.
Diese Leistungen von Dritten können Pauschalreisen
oder Bausteine von einem
Reiseveranstalter sein, aber auch Hotelzimmer,
Linienflüge u.a. touristische Dienstleistungen.
Arten von Reisevermittlerverträgen
Der Reisende schließt dabei mit dem Reisevermittler zwei
verschiedene Verträge[1]:
* einen Reisevermittlungsvertrag zwischen Reisenden und
Reiseveranstalter; darin werden alle
wesentlichen Merkmale der Reise vereinbart (Reisetermin, Reiseart, Reiseziel,
Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten);
* einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631ff BGB,
auf den die §§ 651a BGB (Reisevertrag: in der Bundesrepublik Deutschland)
keine Anwendung findet; darin verspricht der Reisevermittler die ordnungsgemäße
Vermittlung dem Kunden; in Österreich kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag auf
der Grundlage von §§ 1002 ff AGB zustande;
Arten von Reisevermittlern
Man unterscheidet zwischen
* Handelsvertreter: das sind Reisevermittler, die meist an
Reiseveranstalter durch einen
Agenturvertrag gebunden sind; diese Bindung kann
bei der Angebotsempfehlung eine Rolle spielen (Umsatzvorgaben, bessere
Produktkenntnisse u. a. m.); ein Reisevermittler mit Handelsvertreterstatus
handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung; daher kann dieser Reisevermittler
auch als Erfüllungsgehilfe des
Reiseveranstalters gesehen werden; dies ist ein wichtiger Punkt bei der Haftung
des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden in Bezug auf Versprechen, die er
macht, jedoch vom Reiseveranstalter zu vertreten sind;
* Handelsmakler (im Sinne von §§ 93ff HGB in der
Bundesrepublik Deutschland): ist nicht durch
Agenturverträge an einzelne, bestimmte
Reiseveranstalter gebunden, sondern kann freier bei der Wahl der
Reiseveranstalter entscheiden, die er seinen
Kunden vermittelt; Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus vermitteln
Reiseveranstaltungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Pflichten eines Reisevermittlers
* Aufklärung des Kunden in Bezug auf seine Rechte und Pflichten, die mit
dem Abschluss eines Reisevertrages entstehen können;
* Beratung in Bezug auf die Auswahl des
Reiseveranstalters, des Reiseziels und der Reiseart;
* Information über Einreise- und Devisenbestimmungen, Mitteilungen des
vermittelten
Reiseveranstalters;
* sorgfältige Auswahl seiner Vertragspartner: das Gesetz kennt hier die
Sorgfaltspflicht und ein Reisevermittler kann unter bestimmten Voraussetzungen
Schadenersatz pflichtig werden, wenn er ihm bekannte Probleme oder
Schwierigkeiten eines von ihm vermittelten
Reiseveranstalters dem Kunden nicht zur
Kenntnis bringt;
* ordnungsgemäße Weiterleitung der Buchung an den
Reiseveranstalter: darunter fällt eine den Vorschriften entsprechende
Ausstellung einer Buchungsbestätigung, die telefonische Weitergabe oder mittels
elektronischer Medien erfolgte Weitergabe [Buchungssysteme) der Buchungsdaten an
den Reiseveranstalter; Informationen vom
Reiseveranstalter an den Kunden; * die Aushändigung von Reiseunterlagen bei
gleichzeitiger Entgegennahme der Bezahlung;
* Vertretung der Interessen seiner vermittelten
Reiseveranstalter-Partner: ein Reisevermittler darf keine seinem
Handelsherren abträgliche oder nachteilige Zusagen gegenüber Kunden tätigen; er
darf nicht in die aktive Formulierung einer Kundenreklamation eingreifen;
Ein Reisevermittler haftet aber nicht für die ordnungsgemäße
Durchführung der Reise bzw. Erbringung der Reiseleistungen. Daher sind
Reklamationen auch nicht an den Reisevermittler zu stellen, sondern immer an den
Reiseveranstalter.
Rechte eines Reisevermittlers aus einem Vermittlungsvertrag
* Anspruch auf eine Erfolgsvergütung (Provision von seinem Handelsherren
(Reiseveranstalter)
* Anspruch auf eine Vermittlungsprovision vom vermittelten Anbieter
(Hotel, Fluglinie usw.)
* Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen, z. B. Kommunikationskosten,
Kosten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Visums; diese Kosten müssen
jedoch spätestens beim Abschluss des Reisevertrages bestimmbar sein;
Besteuerung von Reisevermittlungsleistungen
In der Bundesrepublik Deutschland
Die Handelsspanne (Marge) unterliegt dem Normalsteuersatz (19 %).
In Österreich
Das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet dabei
zwischen
* Reise-Besorgung: hat der
Reiseveranstalter seinen eingetragenen Firmensitz in Österreich und die
Reise führt in ein EU-Land, spricht man von einer Besorgung und der Rabatt ist
gemäß UStG mit der
Margensteuer zu belegen; diese beträgt 20 Prozent;
Beispiel: ein österreichischer Reisevermittler besorgt eine
Pauschalreise von einem österreichischen
Reiseveranstalter in die Türkei: kein EU-Land, daher zwar eine
Reise-Besorgung, unterliegt jedoch nicht der
Margensteuer; ein österreichischer Reisevermittler besorgt eine
Pauschalreise von einem österreichischen
Reiseveranstalter nach Griechenland: ist ein
EU-Land, daher unterliegt die Reise der Margensteuer;
* Reise-Vermittlung: hat der vermittelte
Reiseveranstalter keinen eingetragenen Firmensitz in Österreich, so ist die
Provision MwSt.frei; Beispiel: ein österreichischer Reisevermittler vermittelt
eine Reise von TUI Touristik Union International GmbH Hannover (nicht aber, wenn
wenn es aus einem Katalog von TUI Austria gebucht wird, weil der Firmensitz in
Österreich ist!).
Das österreichische Mehrwertsteuergesetz unterscheidet somit zwischen Rabatt und
Provision.
Unterscheidung Reisebüro als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
Im Wesentlichen wird es darauf ankommen, wie das
Reisebüro gegenüber dem Kunden auftritt. Dabei kommt es alleine auf die
Sicht des Reisenden an (§ 651a II BGB in der Bundesrepublik Deutschland)[2].
Daher muss ein Reisebüro unmissverständlich dem Kunden zu erkennen geben, dass
es die vermittelten Leistungen nicht im eigenen Namen erbringen will, sondern
Reiseleistungen von Reiseveranstaltern
vermittelt. Treten dabei Zweifel auf, beispielsweise durch fehlenden Hinweis auf
die ARB des
Reiseveranstalters oder die Nennung des
tatsächlichen
Reiseveranstalters u.a.m.), ist der Vermittler
als der
Reiseveranstalter zu betrachten mit allen
rechtlichen Konsequenzen wie Sicherungsschein,
Erfüllung der
EU-Informationspflichten,
Haftung für Gewährleistung usw.
Quellen
"Reiserecht" Ingrid Bläumauer, erschienen im ORAC Verlag, ISBN 3-7007-1801-2
Besteuerung von Reiseleistungen in Österreich
sowie Fußnoten
1 "Reiserecht" Prof. Dr. Ernst Führich, 5. neu bearbeitete Auflage, Heidelberg:
C.F. Müller, 2005, 1072 Seiten, ISBN 3-81143113-7
2 "Reiserecht" Prof. Dr. Ernst Führich, Seite 106
siehe meine Buchtipps Reiserecht
Durch schlechte, falsche oder Minderleistung entsteht ein persönlicher Schaden (kaputte Kleidungsstücke, zusätzliche Hotelkosten, Taxifahrten u. ä.); diesen muss der Reiseveranstalter vergüten.
Das bedeutet, dass ein Kunde bei Auftreten eines Mangels dazu
verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen aus diesem Mangel
entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
In der Praxis heißt das, er kann nicht einfach in ein
4-Sterne-Hotel selbständig sich einquartieren, wenn er 3-Sterne gebucht und
eine 3-Sterne-Alternative gegeben hat; oder er kann nicht Business-Class zurück
fliegen, wenn er mit einem Charterflug angereist ist;
Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG,
Artikel 2 Z.1) schreiben vor, dass jeder
Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine
Pauschalreise gegen Insolvenz versichern muss.
Ein Reiseveranstalter darf
nur dann Zahlungen entgegen nehmen, wenn er im Gegenzug einen Sicherungsschein
ausfolgt. Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risken abdecken:
Rückzahlung bereits geleistete Anzahlungen
Kostenersatz für den Rücktransport der Kunden vom Urlaubsort
zum geplanten Endpunkt der Reise
Kein Sicherungsschein muss jedoch ausgegeben werden, wenn man
einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine).