Die nach
Fluggastrechte EU-Bestimmungen und die Adresse für Beschwerden bei
Verstößen in Österreich
Verordnung "Schwarze Liste" von Fluglinien in Europa
Informationen über die Mitnahme von Flüssigkeiten
bei Flügen
im Handgepäck
Einige Urteile rund um das Thema
Flug, sowie Links zu diesem
Bereich
Was sind "Sonderziehungsrechte"? Lesen Sie dazu in
Wikipedia
Die Sonderziehungsrechte sind im Zusammenhang mit dem Ersatz
von verloren gegangenen Gepäck wichtig.
Gerichtsstand bei Flugrechten
In
PDF-Format die im EU-Amtsblatt veröffentlichte "Verordnung Schwarze
Liste" von Luftfahrtunternehmen, welche aus Gründen der Sicherheit der
Betrieb in der gesamten EU untersagt wird. Zudem sollen die Passagiere über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens besser informiert
werden.
...Hier finden Sie diese Liste auf deutsch immer auf dem aktuellen
Stand.
Für die Flüge vermittelnde Reisebüros ergeben sich
daraus folgende Pflichten:
• Veröffentlichung der "Schwarzen Liste" auf Internetseiten und in den
Geschäftsräumen
• Information der Passagiere über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
• Aufnahme der Informationspflicht in die AGB des Beförderungsvertrages
• Erstattung des Reisepreises oder Angebot der anderweitigen Beförderung
bzw. Ersatzreise, falls der Flug wegen Aufnahme der Airlines in die
"Schwarze Liste" annulliert wurde.
Details dazu vom Österreichischen Reisebüroverband in
einer Aussendung Ende Jänner 2006:
Unsichere Luftfahrtunternehmen kommen auf eine „Schwarze Liste“ –
Informationspflichten für Reiseveranstalter und Reisevermittler
Seit März 2006 wird die EU-Kommission eine
europaweit gültige "Schwarze Liste" von Luftfahrtunternehmen erstellen,
denen aus Gründen der Flugsicherheit der Betrieb in der gesamten EU
untersagt wird. Zudem sollen die Passagiere über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens besser informiert werden.
Ein Luftfahrtunternehmen kommt auf die "Schwarze Liste",
wenn es Belege für gravierende Sicherheitsmängel gibt, wenn die Fähigkeit
oder Bereitschaft fehlt Sicherheitsmängel zu beheben, oder wenn die
zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, Sicherheitsmängel aufzuzeigen,
Sicherheitsnormen durchzusetzen oder Flugzeuge zu kontrollieren.
Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der
"Schwarzen Liste", u. a. im Internet. Zudem haben „Vertragspartner für die
Beförderung im Luftverkehr“, also Reiseveranstalter und Reisevermittler, den
Fluggästen die „Schwarze Liste“ auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls
auch in ihren Geschäftsräumen zur Kenntnis zu bringen.
Auch was die Informationsrechte der Passagiere
betrifft hat das EU-Parlament zahlreiche Neuerungen beschlossen.
Bislang war die Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des Luftfahrtunternehmens oftmals schwierig (u. a. aufgrund von
Charterflügen, Code-Sharing, Pauschalreisen usw.). Nun haben
Reiseveranstalter und Reisevermittler die Verpflichtung, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu
informieren.
Ist zum Zeitpunkt der Buchung die genaue Identität noch
nicht bekannt, muss der Fluggast informiert werden, sobald die Identität
feststeht. Der „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ muss den
Fluggast auch so schnell wie möglich über eine Änderung informieren,
spätestens bei der Abfertigung oder zum Zeitpunkt des Einstiegs.
Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter müssen den
Reisevermittler über den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens,
insbesondere im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens,
informieren. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Fluggasts über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den
Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen
Schließlich hat das Parlament beschlossen, dass Fluggäste
ein Recht auf Ausgleichsleistungen in den Fällen haben, in denen nach der
Buchung das benannte Luftfahrtunternehmen in die "schwarze Liste"
aufgenommen und ein Flug deshalb annulliert wurde. In diesen Fällen muss dem
Fluggast auf dessen Verlangen eine gleichwertige Reise oder die
Rückerstattung des vollen Preises für den Flugschein ohne Gebühren angeboten
werden. Dies gilt auch wenn keine Annullierung des Fluges erfolgt, weil es
sich um einen (Anschluss-) Flug außerhalb des Gemeinschaftsgebiets handelt
(Infostand Jänner 2007)
Anlaufstelle für Beschwerden, Beratung und Informationen rund um die
Fluggastrechte Verordnung befindet sich im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Postfach 3000
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Tel.: (+43) 1 / 7 11 62 - 9204
Fax.: (+43) 1 / 7 11 62 - 9699
(Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00)
Internet:
Übersicht über die Fluggastrechte, Österreich
E-mail:
fluggastrechte@bmvit.gv.at
Das "Regulatory Committee" hat über die Ergänzung der
EU-Verordnung 622/2003 entschieden. Die neuen Maßnahmen für Handgepäck sehen
folgendes vor:
o Begrenzung der persönlich mitgebrachten
Flüssigkeiten auf 100 ml pro Behältnis (die Regelung ist mit der
amerikanischen Behörde TSA abgestimmt)
o Die persönlich mitgebrachten Behältnisse müssen
in eine maximal ein Liter Volumen fassende, transparente und verschließbare
Plastiktasche passen.
o Die Plastiktaschen müssen an den
Sicherheitskontrollstellen vorgezeigt werden.
o Die Größe des Handgepäcks darf max. 56 cm x 45 cm
x 25 cm betragen (IATA-Standard); Ausnahmen für z.B. Musikinstrumente sind
zulässig.
o Fluggäste müssen Jacken und Mäntel an den
Sicherheitskontrollstellen ablegen.
o Laptops und große elektrische Geräte müssen an
den Sicherheitskontrollstellen aus den Taschen herausgenommen werden.
Die neuen Regelungen erlauben es, unter bestimmten
Voraussetzungen größere Mengen an Flüssigkeiten in Geschäften zu kaufen, die
sich hinter den Sicherheits- oder Bordkartenkontrollen befinden. Bestehende
Regelungen zum Transport von Flüssigkeiten im aufgegebenen Gepäck werden von
den neuen Regelungen nicht berührt.
Hier der jeweils aktuelle Stand:
www.bmvit.gv.at
1. Luftfahrtunternehmen aus EU-Staaten
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften
der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
- Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
- Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher
bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der
Abflugort
ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein
vorliegt)
- Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug
gebucht wird)
- nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung
ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
- nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen
Anwendungsbereich hat.
Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des
Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung,
welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO
voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1
EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder
anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum
Ausdruck.
2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten
unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit
den wahlweisen Gerichtsständen
- § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)
- § 21 ZPO (Niederlassung)
- § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-
Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).
Quelle Prof. Dr. Führich www.reiserecht-web.de 2007