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Flugrecht - was Konsumenten wissen sollten

  • Die nach Fluggastrechte EU-Bestimmungen und die Adresse für Beschwerden bei Verstößen in Österreich
    Verordnung "Schwarze Liste" von Fluglinien in Europa
    Informationen über die Mitnahme von Flüssigkeiten bei Flügen im Handgepäck
    Einige Urteile rund um das Thema Flug, sowie Links zu diesem Bereich
    Was sind "Sonderziehungsrechte"? Lesen Sie dazu in Wikipedia
        Die Sonderziehungsrechte sind im Zusammenhang mit dem Ersatz von verloren gegangenen Gepäck wichtig.
    Gerichtsstand bei Flugrechten


    Verordnung Schwarze Liste

        In PDF-Format die im EU-Amtsblatt veröffentlichte "Verordnung Schwarze Liste" von Luftfahrtunternehmen, welche aus Gründen der Sicherheit der Betrieb in der gesamten EU untersagt wird. Zudem sollen die Passagiere über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens besser informiert werden.
        ...Hier finden Sie diese Liste auf deutsch immer auf dem aktuellen Stand.
       Für die Flüge vermittelnde Reisebüros ergeben sich daraus folgende Pflichten:

    • Veröffentlichung der "Schwarzen Liste" auf Internetseiten und in den Geschäftsräumen
    • Information der Passagiere über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
    • Aufnahme der Informationspflicht in die AGB des Beförderungsvertrages
    • Erstattung des Reisepreises oder Angebot der anderweitigen Beförderung bzw. Ersatzreise, falls der Flug wegen Aufnahme der Airlines in die "Schwarze Liste" annulliert wurde.

        Details dazu vom Österreichischen Reisebüroverband in einer Aussendung Ende Jänner 2006:

    Unsichere Luftfahrtunternehmen kommen auf eine „Schwarze Liste“ – Informationspflichten für Reiseveranstalter und Reisevermittler

        Seit März 2006 wird die EU-Kommission eine europaweit gültige "Schwarze Liste" von Luftfahrtunternehmen erstellen, denen aus Gründen der Flugsicherheit der Betrieb in der gesamten EU untersagt wird. Zudem sollen die Passagiere über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens besser informiert werden.
        Ein Luftfahrtunternehmen kommt auf die "Schwarze Liste", wenn es Belege für gravierende Sicherheitsmängel gibt, wenn die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt Sicherheitsmängel zu beheben, oder wenn die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, Sicherheitsmängel aufzuzeigen, Sicherheitsnormen durchzusetzen oder Flugzeuge zu kontrollieren.
        Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der "Schwarzen Liste", u. a. im Internet. Zudem haben „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“, also Reiseveranstalter und Reisevermittler, den Fluggästen die „Schwarze Liste“ auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Geschäftsräumen zur Kenntnis zu bringen.
        Auch was die Informationsrechte der Passagiere betrifft hat das EU-Parlament zahlreiche Neuerungen beschlossen.
        Bislang war die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens oftmals schwierig (u. a. aufgrund von Charterflügen, Code-Sharing, Pauschalreisen usw.). Nun haben Reiseveranstalter und Reisevermittler die Verpflichtung, den Fluggast bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren.
        Ist zum Zeitpunkt der Buchung die genaue Identität noch nicht bekannt, muss der Fluggast informiert werden, sobald die Identität feststeht. Der „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ muss den Fluggast auch so schnell wie möglich über eine Änderung informieren, spätestens bei der Abfertigung oder zum Zeitpunkt des Einstiegs.
        Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter müssen den Reisevermittler über den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, insbesondere im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens, informieren. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen
        Schließlich hat das Parlament beschlossen, dass Fluggäste ein Recht auf Ausgleichsleistungen in den Fällen haben, in denen nach der Buchung das benannte Luftfahrtunternehmen in die "schwarze Liste" aufgenommen und ein Flug deshalb annulliert wurde. In diesen Fällen muss dem Fluggast auf dessen Verlangen eine gleichwertige Reise oder die Rückerstattung des vollen Preises für den Flugschein ohne Gebühren angeboten werden. Dies gilt auch wenn keine Annullierung des Fluges erfolgt, weil es sich um einen (Anschluss-) Flug außerhalb des Gemeinschaftsgebiets handelt (Infostand Jänner 2007)

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    Anlaufstelle für Beschwerden, Beratung und Informationen rund um die Fluggastrechte Verordnung befindet sich im
    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    Postfach 3000
    Radetzkystraße 2
    1030 Wien
    Tel.: (+43) 1 / 7 11 62 - 9204
    Fax.: (+43) 1 / 7 11 62 - 9699
    (Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00)
    Internet: Übersicht über die Fluggastrechte, Österreich
    E-mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at

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    Regelung von Flüssigkeiten im Handgepäck

        Das "Regulatory Committee" hat über die Ergänzung der EU-Verordnung 622/2003 entschieden. Die neuen Maßnahmen für Handgepäck sehen folgendes vor:
        o Begrenzung der persönlich mitgebrachten Flüssigkeiten auf 100 ml pro Behältnis (die Regelung ist mit der amerikanischen Behörde TSA abgestimmt)
        o Die persönlich mitgebrachten Behältnisse müssen in eine maximal ein Liter Volumen fassende, transparente und verschließbare Plastiktasche passen.
        o Die Plastiktaschen müssen an den Sicherheitskontrollstellen vorgezeigt werden.
        o Die Größe des Handgepäcks darf max. 56 cm x 45 cm x 25 cm betragen (IATA-Standard); Ausnahmen für z.B. Musikinstrumente sind zulässig.
        o Fluggäste müssen Jacken und Mäntel an den Sicherheitskontrollstellen ablegen.
        o Laptops und große elektrische Geräte müssen an den Sicherheitskontrollstellen aus den Taschen herausgenommen werden.
        Die neuen Regelungen erlauben es, unter bestimmten Voraussetzungen größere Mengen an Flüssigkeiten in Geschäften zu kaufen, die sich hinter den Sicherheits- oder Bordkartenkontrollen befinden. Bestehende Regelungen zum Transport von Flüssigkeiten im aufgegebenen Gepäck werden von den neuen Regelungen nicht berührt.

        Hier der jeweils aktuelle Stand: www.bmvit.gv.at

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    Gerichtsstand bei Flugrechten

    1. Luftfahrtunternehmen aus EU-Staaten
        Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
      - Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
      - Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher
        bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin- und Rückflug der Abflugort
        ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem Flugschein
        vorliegt)
      - Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug
        gebucht wird)
      - nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung
        ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
      - nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen
        Anwendungsbereich hat.

        Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.

    2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten
      unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozessordnung mit den wahlweisen Gerichtsständen
       - § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)
       - § 21 ZPO (Niederlassung)
       - § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-
       Flug bzw. Abflugort bei Rundflug).
    Quelle Prof. Dr. Führich www.reiserecht-web.de 2007

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich