Finden Sie auf mehrere Seiten aufgeteilt, einige
interessante und wichtige Reiserechts-Urteile der letzten Jahre. Diese und
weitere Urteile können Sie auch unter
Links abrufen - die mir teilweise als Quellen dienen.
Weitere Urteilen können Sie gerne in Form von PDF herunter laden:
Urteile_1
Urteile_2
Urteile_3
***Jänner 2006:
Eine interessante Entscheidung vom OGH
Österreich***
***September 2006:
EU Reiseleiter brauchen keine örtliche Lizenz***
Weitere Urteile hier auf meinen Internetseiten zu den Themen:
rund um Hotels, Club-Urlaube
rund um den Flug
Reiseversicherungen
Kinder
Lärm
Rundreisen
Gepäck
Informationspflichten
Online Recht
Verspätungen
Reiserücktritt
Sonstiges
Kerosin
Katalog
Wie wichtig ist die "Frankfurter Tabelle" in der
österreichischen Rechtsprechung?
OGH 03.11.2005, 6Ob251/05p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und
die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße
20-22, vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen
die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Schmid,
Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.768 EUR, über die außerordentliche Revision
der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als
Berufungsgericht vom 29. Juni 2005, GZ 5 R 59/05s-15, womit das Urteil des
Handelsgerichts Wien vom 10. Jänner 2005, GZ 26 Cg 30/04s-9, teilweise
abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof ist trotz des zwischen 4.000 EUR und 20.000
EUR liegenden Entscheidungsgegenstandes infolge § 502 Abs 5 Z 3 ZPO
unmittelbar zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der
klagenden Partei berufen. Diese ist mangels Vorliegens einer erheblichen
Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Die so genannte „Frankfurter Tabelle" betreffend die Reisepreisminderung
stellt keine Rechtsquelle dar.
Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm
ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter. An der
Unverbindlichkeit der darin enthaltenen Tabellen über prozentmäßige Abzüge
vom Reisepreis einschließlich der Erläuterungen zur Handhabung dieser
Tabellen vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie teils von deutschen
und auch von österreichischen Gerichten als „Orientierungshilfe" zur
Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Reisemängeln herangezogen wird.
Ein Richter ist selbst dann nicht an eine derartige „Orientierungshilfe"
gebunden, wenn eine solche in tabellarischer Form samt Anwendungshinweisen
von einem Gericht (in diesem Fall von einem deutschen Gericht) in
juristischen Fachzeitschriften (im Internet) veröffentlicht wird.
Dass die genannte Tabelle bereits von österreichischen
Gerichten als brauchbare Orientierungsgrundlage auch für den
österreichischen Rechtsbereich bezeichnet wurde (6 Ob 11/02i; RIS-Justiz
RS0117126), zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich
aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen
Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau
entsprechen. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, eine
Rechtsprechung über die Höhe der gerechtfertigten Preisminderung bei allen
möglichen Varianten von Reiseveranstaltungen und den dabei auftretenden
Mängel zu entwickeln (3 Ob 271/03d).
Auch hier geht es beim Preisminderungsanspruch nur um die Frage, um
wie viel welche Mängel mit Rücksicht auf die festgestellten besonderen
Umstände den Wert der gebuchten Urlaubsreise verringern, nicht aber um vom
Einzelfall zu abstrahierende Grundsatzfragen. Wie die Höhe der
Preisminderung ist auch jene des Schadenersatzes für entgangene
Urlaubsfreude einzelfallbezogen. Dass ein solche Ersatz selbst bei leichter
Fahrlässigkeit auch bei Pauschalreisen vor dem Inkrafttreten des ZivRÄG
2004, BGBl I 2003/91 am 1. 1. 2004 und der dadurch erfolgten Novellierung
des § 31e KSchG, der nun ausdrücklich einen solchen Ersatz vorsieht,
zusteht, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (5 Ob
242/04f = ecolex 2005/132, 289 [Wilhelm]; 10 Ob 20/05x mwN). Von dieser
Rechtsprechung ist das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Ausführungen in
der außerordentlichen Revision nicht abgewichen.
Die Grundsätze der Schadensbemessung hat der Oberste Gerichtshof
ebenfalls bereits dargelegt (10 Ob 20/05x mwN). Bei der vom Berufungsgericht
aus diesem Titel zuerkannten Pauschalabgeltung ist keine im Rahmen eines
außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Überschreitung des den
Gerichten hierbei eingeräumten Ermessensspielraums zu erkennen, sodass auch
nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist, ob der Pauschalbetrag um
ein oder zwei weitere „Tagessätze" zu erhöhen gewesen wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510
Abs 3 ZPO).