eine private Seite, die sich mit österreichischem und deutschem Reiserecht beschäftigt

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Informationen - Neuigkeiten

  • Zwar stammen nachstehende Informationen aus Deutschland (Juni 2009). Sie gelten jedoch analog auch in Österreich, da es EU-weite Richtlinien und Regelungen betrifft.

    Cross Border Selling heißen sie und Cross Ticketing

       Gemeint sind a) der Kauf eines Tickets z. B. von Frankfurt mit Umsteigen in London nach New York, das billiger ist als ein Ticket von London nach New York. Findige Kunden machen sich das zunutze, wenn sie bereits in London sind. Sie lassen den Flug von Deutschland nach England verfallen... b) der Verkauf von zwei billigen Tickets, wobei der Kunde jeweils einen Flug verfallen lässt und so günstig beispielsweise an einem Tag hin und zurück fliegen kann ohne ein teureres Tagesticket kaufen zu müssen.
        Beides ist aber derzeit gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) und Tarifbestimmungen der Fluggesellschaften nicht gestattet und sie verweigern den Abflug oder Rückflug.
        Aber dem wird nun ein Riegel vorgeschoben werden!
        Der deutsche Bundesgerichtshof ist gerade (Juni 2009) mit dieser Problematik befasst. Haben doch Verbraucher geklagt, dass ihnen der Hin- oder Rückflug von Fluggesellschaften verweigert wurde. Mit dem Hinweis, dass die Reihenfolge der gebuchten Flugabschnitte nicht eingehalten wurde.
        So wie die derzeitigen ABB und Tarifbestimmungen geschrieben sind, neigt der BGH zur Ansicht, dass die Konsumenten im Recht seien. Nun kommt's aber: Ändern die Fluglinien ihre Bedingungen und Beschreibungen beispielsweise ihre Wortwahl auf Umsteige-Rabatt oder Langzeitreise-Rabatt, dann wäre dagegen weder wettbewerbsrechtlich noch rechtlich allgemeiner Art etwas einzuwenden.
        Das hieße im Klartext, wenn der BGH zu so einer Entscheidung kommt (was sehr wahrscheinlich sein wird), dann wären wieder die Fluglinien im Recht, wenn sie einen Transport wegen Nichteinhaltung von Bedingungen verweigern oder eine Nachzahlung verlangen!
        Bedeutet: günstige Tagesflüge werden der Vergangenheit angehören. Juni 2009.

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    Werbung für Flugpreise nur mit alles inklusive

        "Nur ¤ 99.-- von X nach Y!" und irgendwo klein oder gar nicht "zzgl. ¤... Flughafentaxen, ¤ ... Steuern, ¤ ... das und jenes" und erst gar nicht wird von den Kosten pro Gepäckstück oder der zwingenden Kreditkartengebühr oder der zwingenden Ticket-Service-Gebühr gesprochen.
        Eigentlich galt schon bisher auch in Österreich und Deutschland: alle Bestandteile eines Preises, die ein Konsument zwingend bezahlen muss, müssen im Endpreis der Werbung inkludiert sein.
        Na ja, das haben in den letzten Jahren vor allem (ausländische) Billigfluglinien nicht so recht ernst genommen. Jetzt aber will der BGH dieser Sache echt an den Kragen gehen.
        Wobei er gerade dabei ist, die Sache aber wieder ins andere Extrem gehen zu lassen: die Fluglinien sollen gezwungen werden, also nur mehr den echten Endpreis (verständlich) in der Werbung verwenden zu dürfen und - nicht ganz verständlich - im selben Inserat oder Werbeunterlage alle in diesem Endpreis inbegriffenen Steuern, Abgaben, Gebühren usw. wieder einzeln aufzugliedern... Da werden dann Inserate für Flüge elendslang und unübersichtlich werden. Gegen diesen Punkt gibt es aber noch Widerstand.
        Mal sehen, was dabei rauskommen wird. Juni 2009.

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    Feinheiten bei Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern

        AGB, das sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen ein Unternehmen bereit ist, seine Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Im Reisegeschäft auch allgemeine Reisebedingungen (ARB) genannt.
        Gleich vorweg: es wird sie bei Reisen auch weiterhin geben.
        Aber es gibt da ein paar Dinge, die interessant sind und mir eigentlich immer schon klar waren.
        Beispiel: Druckt ein Reiseveranstalter in seinem Katalog ARB nur auszugsweise ab (egal ob mit oder ohne Hinweis, dass der Kunde die gesamten Bedingungen bei Buchung erhält oder erhalten kann), dann gelten auch nur diese abgedruckten (wenn er keine anderen nachweislich erhält...)! Der Konsument muss also die Fehlenden nicht kennen oder zur Kenntnis nehmen!
        Ein anderen Punkt, der eigentlich seit Beginn der so genannten Informationspflichten bestanden hatte, aber schlicht unter den Tisch fiel: Allgemeine Reisebedingungen müssen nachweislich ausgehändigt werden, um rechtskräftig Inhalt des Reisevertrags zu sein! Also, nur darauf hinweisen oder einmal kurz unter die Nase zu halten, reicht dem BGH nicht aus, um diese ARB auch als "vereinbart" zu haben.
        Und für die Feinspitze der Sprache unter Ihnen: die Einbeziehung der ARB muss bei Vertragsabschluss erfolgen. Das Zeitfenster dafür erstreckt sich nach juristischer Feintüftelei vom Antrag (Reiseanmeldung) des Reisenden auf der Grundlage der Reiseausschreibung und seiner ARB bis spätestens bis zum Zugang der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters als Vertragsannahme.
        Feinheit bei dieser Feinheit: bucht jemand eine Reise z. B. telefonisch und man hat nicht über die ARB gesprochen, geschweige denn, diese ausgehändigt und man erhält diese erst mit der Reisebestätigung, stellen die dabei mitgeschickten ARB einen "neuen Vertrag" dar, den der Kunde ablehnen oder annehmen kann... Juni 2009.

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

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Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich