Abkürzungen: RB - Reisebüro;
VA - Reiseveranstalter;
In den EU-Pauschalreiserichtlinien 90/314 werden dem VA
und in weiterer Folge dem RB eine Reihe von Informationspflichten
vorgeschrieben:
- Informationen, die bereits im Katalog (oder auf dem
Flugblatt) stehen müssen;
- Informationen, die vor Vertragsabschluss dem Kunden
mitgeteilt werden müssen;
- Informationen, die in der Reisebestätigung stehen
müssen und
- Informationen, die der Kunde vor Beginn der Reise
erhalten muss, also mit seinen Reiseunterlagen;
Ein besonders wichtiger Punkt bei allen
Informationspflichten ist, dass der VA/RB nachweisen muss, dass er den
Kunden davon informiert hat! Es ist also eine Pflicht, die ohne Aufforderung
vom Kunden automatisch und nachweislich vom VA/RB erfüllt werden muss.
Informationen, die bereits im Katalog (oder
auf dem Flugblatt) stehen müssen:
- der genaue Name des Reiseveranstalters, seine Firmenanschrift und
gegebenenfalls den Produktnamen;
- welche Reisebedingungen der Veranstalter hat - diese müssen
vollständig abgedruckt sein oder es muss ein Hinweis sein, dass diese
Reisebedingungen vom Reisebüro ausgeben werden;
- der genaue Reisepreis, die Höhe einer
allfälligen Anzahlung (entweder als Betrag oder Prozentsatz),
wann Anzahlung und Restzahlung fällig sind, sowie der Hinweis, unter welchen
Bedingungen der Reisepreis erhöht werden darf;
- wenn für die Reise wichtig, sind bereits in diesen Werbematerialen
Informationen über besondere Merkmale der Reise (z.B. welches
Transportmittel, wie die Unterbringung, welche Mahlzeiten, wie ist die
Reisestrecke, Pass- und Visumbestimmungen,
Mindestteilnehmerzahl anzuführen;
Informationen, die vor Vertragsabschluss dem Kunden
mitgeteilt werden müssen:
Folgende Punkte müssen in "geeigneter Form" (z. B. im
Katalog abgedruckt) oder schriftlicher Form dem Kunden nachweislich zur
Kenntnis gebracht werden, wenn er eine Reise bucht. Ein Hinweis, dass diese
Dinge im Katalog stehen, darf aber nur dann sein, wenn diese Informationen
noch immer gültig sind. Ansonsten muss eben schriftlich, am besten am
Buchungsschein, die neue Information festgehalten werden:
- Pass- und Visumerfordernisse;
- Gesundheitspolizeiliche Hinweise;
- Versicherungsmöglichkeiten;
- Geschäftsbedingungen;
- Zoll- und Devisenvorschriften;
Informationen, die in der Reisebestätigung
stehen müssen:
- Reisepreis samt Anzahlungsmodalitäten;
- Bestimmungsort und bei mehreren Aufenthalten: die genauen Daten;
- Tag, Ort und geplante Zeit der Abreise sowie der Rückkehr;
- genauer Reiseverlauf, Ausflüge und sonstige im Reisepreis
inkludierte Leistungen;
- Hinweis auf rechtlich zulässige
Preiserhöhung nach Vertragsabschluss;
- Sonderwünsche des Reisenden, wenn sie
Vertragsinhalt werden sollen;
- Firmenname und -anschrift des Reiseveranstalters;
- Firmenname und -anschrift des
Insolvenzschutzversicherers;
- Firmenname und -anschrift des Reisevermittlers, bei dem die Reise
gebucht wird;
- Hinweis auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom
Reisenden und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen
(Mängelrügepflicht);
Natürlich gilt auch hier wieder der Hinweis auf den Katalog/die
Reiseausschreibung, wenn dort diese Informationen abgedruckt sind.
Informationen, die der Kunde vor Beginn der
Reise erhalten muss, also mit seinen Reiseunterlagen:
- Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Hauptverkehrsmittels;
- Allfällige Zwischenaufenthalte und Anschlussverbindungen;
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des
VA; wenn es keine gibt, muss der VA eine Notrufnummer bekannt geben - die
kann natürlich auch in Österreich sein;
- Bei Auslandsreisen von Minderjährigen: hier muss eine
erziehungsberechtigte Person samt deren Kontaktadresse im Zielgebiet bekannt
gegeben werden. Damit eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder
der verantwortlichen Person jederzeit hergestellt werden kann.
Erklärungen zu
einzelnen Begriffen:
Einreisebestimmungen: es genügt der Hinweis auf diese
Bedingungen, ja sogar nur der Hinweis: bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig
beim ... Konsulat/Botschaft; für die Einhaltung dieser Vorschriften ist
nämlich der Reisende selbst verantwortlich - Beispiel: im Katalog steht:
Einreise nur mit gültigem Reisepass; in der Buchungsbestätigung steht dann:
es gelten die Informationen und Bedingungen des Kataloges XY - und der Kunde
reist dann mit einem abgelaufenen Pass: die Einreise wird verweigert - dann
kann der Kunde keinen Schadenersatz beim VA/RB verlangen!
Impfempfehlungen und
-vorschriften: soweit es möglich ist, wird der VA diese Informationen
im Katalog abdrucken; das RB wird ebenfalls aufgrund Computerinformationen
einiges mitteilen können - aber: eine endgültige Empfehlung wird Ihnen nur
das Gesundheitsamt oder Ihr Hausarzt geben können - denn auf die
individuelle körperliche Verfassung ist sicherlich Rücksicht zu nehmen und
VA und RB-Mitarbeiter sind ja keine Ärzte!
Insolvenzversicherung: der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle
Reiseveranstalter Kundengelder, Anzahlungen und Restzahlungen, für den Fall
seiner Insolvenz (Konkurs) versichern muss. Diese Versicherung muss jährlich
erneuert werden und dem Bundesministerium gemeldet werden. Eine aktuelle
Liste finden Sie unter diesem Link:
Reiseveranstalter
Mindestteilnehmerzahl
nur wenn eine solche angeführt ist, kann sich ein VA darauf berufen, wenn er
eine Reise absagen will, weil er zu wenig Anmeldungen erhalten hat; bis wann
er eine Reise absagen darf, steht genau in den Allgemeinen Reisebedingungen;
Produktname:
Beispiel: terra Reisen ist der Produktname vom Veranstalter TUI Reisecenter
Austria Ges.m.b.H Nachfolge GmbH & Co KG
Reisepreis -
Anzahlung/Restzahlung: Die Insolvenzabsicherungs-Vorschriften regeln
ganz genau, wie viel Anzahlung ein Reiseveranstalter nehmen darf und wann er
die Restzahlung verlangen darf; in der Regel dürfen es in Österreich maximal
10 Prozent vom Reisepreis sein, zusätzlich allfällige
Reiseversicherungsprämien; in jedem Fall ist dem Kunden der so genannte
Sicherungsschein auszuhändigen: entweder ist er im Katalog abgedruckt, das
reicht oder als eigener Schein;
Reisepreisänderungen
Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag auf Grund von
Einführung einer neuen staatlichen Gebühr oder Erhöhung von bestehenden
Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Gebühren in Häfen oder durch Änderung
eines Wechselkurses ergeben; mit folgende Einschränkungen: * diese
Erhöhung darf maximal 10 % vom Reisepreis betragen
* es muss dem Kunden eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage bei Buchung
bekannt gegeben werden;
bei Buchungen, bei denen der Abreisetermin weniger als zwei Monate weg ist,
müssen Preisänderungsklauseln einzeln mit dem Kunden ausgehandelt und
schriftlich festgehalten werden;
ab 20 Tage vor Reiseantritt ist jede Erhöhung nicht mehr zulässig;
Wer sich in seinen Reisebedingungen eine Erhöhung vorbehält, muss auch eine
Preissenkung aus gleichen Gründen dort anbieten;
Reiseversicherungen: Der Kunde muss
nachweislich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sein, dass es eine
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit,
sowie einer Reiserücktrittskostenversicherung gibt. Der Kunde muss über alle
wichtigen Punkte informiert werden, da ein RB all diese Dinge als Fachmann
(so steht es im § 1299 ABGB) wissen muss!
Sonderwünsche
von Reisenden können nur dann schriftlich bestätigt werden, wenn diese auch
schriftlich vom VA bestätigt werden. In der Regel wird es aber so sein, dass
die Sonderwünsche wie "Zimmer mit Meerblick", "Zimmer im obersten Stockwerk"
usw. nur an den Veranstalter zur Kenntnisnahme weitergeleitet werden, aber
nicht bestätigt werden.
Steht also auf der Buchungsbestätigung: ...Kundenwunsch wird an den
VA weitergeleitet, kann aber nicht bestätigt werden... (oder in ähnlicher
Formulierung), so gilt dieser Kundenwunsch nicht als Vertragsinhalt. Das
heißt, wird dann der Kundenwunsch im Urlaub nicht erfüllt, ist das kein
Reisemangel und man kann dafür kein Geld zurück verlangen. Man kann sich
auch nicht darauf berufen, dass das der wichtigste Grund gewesen ist, sich
für diesen VA oder jenes Reiseziel zu entscheiden!