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Die Informationspflichten eines Reiseveranstalters und eines Reisebüros, das Pauschalreisen vermittelt

  • Abkürzungen: RB - Reisebüro;
                         VA - Reiseveranstalter;
        In den EU-Pauschalreiserichtlinien 90/314 werden dem VA und in weiterer Folge dem RB eine Reihe von Informationspflichten vorgeschrieben:
    Informationen, die bereits im Katalog (oder auf dem Flugblatt) stehen müssen;
    Informationen, die vor Vertragsabschluss dem Kunden mitgeteilt werden müssen;
    Informationen, die in der Reisebestätigung stehen müssen und
    Informationen, die der Kunde vor Beginn der Reise erhalten muss, also mit seinen Reiseunterlagen;
        Ein besonders wichtiger Punkt bei allen Informationspflichten ist, dass der VA/RB nachweisen muss, dass er den Kunden davon informiert hat! Es ist also eine Pflicht, die ohne Aufforderung vom Kunden automatisch und nachweislich vom VA/RB erfüllt werden muss.

    Informationen, die bereits im Katalog (oder auf dem Flugblatt) stehen müssen:

    -  der genaue Name des Reiseveranstalters, seine Firmenanschrift und gegebenenfalls den Produktnamen;
    -  welche Reisebedingungen der Veranstalter hat - diese müssen vollständig abgedruckt sein oder es muss ein Hinweis sein, dass diese Reisebedingungen vom Reisebüro ausgeben werden;
    -  der genaue Reisepreis, die Höhe einer allfälligen Anzahlung (entweder als Betrag oder Prozentsatz),
    wann Anzahlung und Restzahlung fällig sind, sowie der Hinweis, unter welchen Bedingungen der Reisepreis erhöht werden darf;
    -  wenn für die Reise wichtig, sind bereits in diesen Werbematerialen Informationen über besondere Merkmale der Reise (z.B. welches Transportmittel, wie die Unterbringung, welche Mahlzeiten, wie ist die Reisestrecke, Pass- und Visumbestimmungen, Mindestteilnehmerzahl anzuführen;

    Informationen, die vor Vertragsabschluss dem Kunden mitgeteilt werden müssen:
        Folgende Punkte müssen in "geeigneter Form" (z. B. im Katalog abgedruckt) oder schriftlicher Form dem Kunden nachweislich zur Kenntnis gebracht werden, wenn er eine Reise bucht. Ein Hinweis, dass diese Dinge im Katalog stehen, darf aber nur dann sein, wenn diese Informationen noch immer gültig sind. Ansonsten muss eben schriftlich, am besten am Buchungsschein, die neue Information festgehalten werden:
    -  Pass- und Visumerfordernisse;
    -  Gesundheitspolizeiliche Hinweise;
    Versicherungsmöglichkeiten;
    -  Geschäftsbedingungen;
    -  Zoll- und Devisenvorschriften;

    Informationen, die in der Reisebestätigung stehen müssen:
    -  Reisepreis samt Anzahlungsmodalitäten;
    -  Bestimmungsort und bei mehreren Aufenthalten: die genauen Daten;
    -  Tag, Ort und geplante Zeit der Abreise sowie der Rückkehr;
    -  genauer Reiseverlauf, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inkludierte Leistungen;
    -  Hinweis auf rechtlich zulässige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss;
    Sonderwünsche des Reisenden, wenn sie Vertragsinhalt werden sollen;
    -  Firmenname und -anschrift des Reiseveranstalters;
    -  Firmenname und -anschrift des Insolvenzschutzversicherers;
    -  Firmenname und -anschrift des Reisevermittlers, bei dem die Reise gebucht wird;
    -  Hinweis auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen (Mängelrügepflicht);

    Natürlich gilt auch hier wieder der Hinweis auf den Katalog/die Reiseausschreibung, wenn dort diese Informationen abgedruckt sind.

    Informationen, die der Kunde vor Beginn der Reise erhalten muss, also mit seinen Reiseunterlagen:
    -  Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Hauptverkehrsmittels;
    -  Allfällige Zwischenaufenthalte und Anschlussverbindungen;
    -  Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des VA; wenn es keine gibt, muss der VA eine Notrufnummer bekannt geben - die kann natürlich auch in Österreich sein;
    -  Bei Auslandsreisen von Minderjährigen: hier muss eine erziehungsberechtigte Person samt deren Kontaktadresse im Zielgebiet bekannt gegeben werden. Damit eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder der verantwortlichen Person jederzeit hergestellt werden kann.

    Erklärungen zu einzelnen Begriffen:

    Einreisebestimmungen: es genügt der Hinweis auf diese Bedingungen, ja sogar nur der Hinweis: bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim ... Konsulat/Botschaft; für die Einhaltung dieser Vorschriften ist nämlich der Reisende selbst verantwortlich - Beispiel: im Katalog steht: Einreise nur mit gültigem Reisepass; in der Buchungsbestätigung steht dann: es gelten die Informationen und Bedingungen des Kataloges XY - und der Kunde reist dann mit einem abgelaufenen Pass: die Einreise wird verweigert - dann kann der Kunde keinen Schadenersatz beim VA/RB verlangen!

    Impfempfehlungen und -vorschriften: soweit es möglich ist, wird der VA diese Informationen im Katalog abdrucken; das RB wird ebenfalls aufgrund Computerinformationen einiges mitteilen können - aber: eine endgültige Empfehlung wird Ihnen nur das Gesundheitsamt oder Ihr Hausarzt geben können - denn auf die individuelle körperliche Verfassung ist sicherlich Rücksicht zu nehmen und VA und RB-Mitarbeiter sind ja keine Ärzte!

    Insolvenzversicherung: der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Reiseveranstalter Kundengelder, Anzahlungen und Restzahlungen, für den Fall seiner Insolvenz (Konkurs) versichern muss. Diese Versicherung muss jährlich erneuert werden und dem Bundesministerium gemeldet werden. Eine aktuelle Liste finden Sie unter diesem Link: Reiseveranstalter

    Mindestteilnehmerzahl nur wenn eine solche angeführt ist, kann sich ein VA darauf berufen, wenn er eine Reise absagen will, weil er zu wenig Anmeldungen erhalten hat; bis wann er eine Reise absagen darf, steht genau in den Allgemeinen Reisebedingungen;

    Produktname: Beispiel: terra Reisen ist der Produktname vom Veranstalter TUI Reisecenter Austria Ges.m.b.H Nachfolge GmbH & Co KG

    Reisepreis - Anzahlung/Restzahlung: Die Insolvenzabsicherungs-Vorschriften regeln ganz genau, wie viel Anzahlung ein Reiseveranstalter nehmen darf und wann er die Restzahlung verlangen darf; in der Regel dürfen es in Österreich maximal 10 Prozent vom Reisepreis sein, zusätzlich allfällige Reiseversicherungsprämien; in jedem Fall ist dem Kunden der so genannte Sicherungsschein auszuhändigen: entweder ist er im Katalog abgedruckt, das reicht oder als eigener Schein;

    Reisepreisänderungen Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag auf Grund von Einführung einer neuen staatlichen Gebühr oder Erhöhung von bestehenden Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Gebühren in Häfen oder durch Änderung eines Wechselkurses ergeben; mit folgende Einschränkungen: * diese Erhöhung darf maximal 10 % vom Reisepreis betragen
    * es muss dem Kunden eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage bei Buchung bekannt gegeben werden;
    bei Buchungen, bei denen der Abreisetermin weniger als zwei Monate weg ist, müssen Preisänderungsklauseln einzeln mit dem Kunden ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden;
    ab 20 Tage vor Reiseantritt ist jede Erhöhung nicht mehr zulässig;

    Wer sich in seinen Reisebedingungen eine Erhöhung vorbehält, muss auch eine Preissenkung aus gleichen Gründen dort anbieten;

    Reiseversicherungen: Der Kunde muss nachweislich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sein, dass es eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sowie einer Reiserücktrittskostenversicherung gibt. Der Kunde muss über alle wichtigen Punkte informiert werden, da ein RB all diese Dinge als Fachmann (so steht es im § 1299 ABGB) wissen muss!

    Sonderwünsche von Reisenden können nur dann schriftlich bestätigt werden, wenn diese auch schriftlich vom VA bestätigt werden. In der Regel wird es aber so sein, dass die Sonderwünsche wie "Zimmer mit Meerblick", "Zimmer im obersten Stockwerk" usw. nur an den Veranstalter zur Kenntnisnahme weitergeleitet werden, aber nicht bestätigt werden.
    Steht also auf der Buchungsbestätigung: ...Kundenwunsch wird an den VA weitergeleitet, kann aber nicht bestätigt werden... (oder in ähnlicher Formulierung), so gilt dieser Kundenwunsch nicht als Vertragsinhalt. Das heißt, wird dann der Kundenwunsch im Urlaub nicht erfüllt, ist das kein Reisemangel und man kann dafür kein Geld zurück verlangen. Man kann sich auch nicht darauf berufen, dass das der wichtigste Grund gewesen ist, sich für diesen VA oder jenes Reiseziel zu entscheiden!

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich