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Urteile rund um den Flug

  • Fluggastverordnung: Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand
       Bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen handelt es nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Ein solcher Streik ist dem Betriebsrisiko zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Fluggesellschaft als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der "Pilotenvereinigung Cockpit" damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit gehört, muss die Beklagte bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass sie aufgrund eines solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss.
        Die Folge: Wird ein Flug wegen Streiks annulliert, so steht dem Passagier eine EU-Ausgleichszahlung zu. AG Köln, 12.1.2011 - Az: 143 C 275/10
        Anmerkung: Bisher waren Gerichte der Ansicht, dass Streiks von nicht zum ausführenden Flugunternehmen gehörenden Mitarbeitern nicht im Einflussbereich des Flugunternehmens liegen. Daher musste es auch keine Ausgleichszahlungen leisten. Da aber in der "Pilotenvereinigung Cockpit" ja auch Mitarbeiter des Flugunternehmens sind (sein können), stehen diese Streiks im Einflussbereich der Fluglinien = sie könnten ja durch Erfüllung der Forderungen der Streikenden (= zumutbare Maßnahmen [!]) den Streik abwenden (Peter Krackowizer, Mai 2012).

    Flugänderung per SMS übermittelt
        Eine Fluggesellschaft, die behauptet, einen Reisenden mittels einer SMS über eine Flugplanänderung informiert zu haben, ist verpflichtet, darzulegen, dass diese Mitteilung derart in den Empfangsbereich des Reisenden gelangte, dass dieser unter normalen Umständen in der Lage war, den Erklärungsinhalt zur Kenntnis zu nehmen. AG Frankfurt/Main, 9.10.2006 - Az: 32 C 1788/06

    Flugangst - Attest nur vom Profi
        Regelmäßig ist eine Reiserücktrittsversicherung nur dann zur Übernahme von Stornokosten bei einer plötzlich auftretenden Flugangst verpflichtet, in deren Folge kurz vor Abflug von der Flugreise zurückgetreten wurde, wenn ein Facharzt der Psychiatrie die Flugangst entsprechend attestiert hat. Ein Attest eines Internisten muss indes von der Reiserücktrittsversicherung nicht akzeptiert werden. LG München I, 16.9.2006 - Az: 13 S 5055/06

    Neue Bordkarten und geänderte Passagierliste - Flugannullierung
        Wurden neue Bordkarten ausgegeben, die Flugnummer sowie die Passagierliste geändert und war ein erneutes Check-In erforderlich, so sprechen diese Umstände dafür, dass ein anderer Flug vorgenommen wurde. Hierbei ist insbesondere die Änderung der Passagierliste relevant, da diese nicht verändert werden kann, sofern kein Passagier stirbt. AG Frankfurt/Main, 13.2.2007 - Az: 30 C 2192/06-45

    Musikinstrument beim Flug beschädigt
        Hat eine Fluggesellschaft einem Reisenden zunächst eine Mitnahme eines Musikinstruments als Handgepäck gestattet, diese aber auf dem Anschlussflug verweigert, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf ein Mitverschulden des Reisenden wegen mangelnder Verpackung berufen, wenn das Musikinstrument beschädigt wurde. Es wurde durch die Gestattung der Mitnahme als Handgepäck ein Vertrauenstat- bestand geschaffen, daß die Mitnahme auch auf dem Anschlussflug gestattet werden würde. OLG Celle, 22.1.2007 - Az: 11 U 246/06

    2 1/2 Stunden später startender Ersatzflug - Annullierung?
        Bei der Prüfung einer Flugannullierung ist keine Berücksichtigung des Zeitfaktors im Artikel 2 Abs. 1 der EGVO-261/2004 vorgesehen. Wird ein Flug mit dem Vermerk "due to fog cancelled" nicht durchgeführt und erfolgt die Beförderung 2 1/2 Stunden später mit einem anderen Flugzeug, so handelt es sich um eine Annullierung und nicht etwa um eine Verspätung. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Ersatzflug gem. Flugnummer von einem anderen Luftfahrt- unternehmen durchgeführt wurde und im Gegensatz zum ursprünglich gebuchten Direktflug auch eine Zwischenlandung mit Maschinenwechsel beinhaltet. AG Frankfurt/Main, 31.8.2006 - Az: 30 C 1370/06 - 25


    Flug überbucht - bekomme ich Geld?
        Grundsätzlich ja, die EU hat folgende Regelung festgelegt (auszugsweise): Die Verordnung (als PDF) gilt, wenn der Reiseantritt in einem EU-Land stattfindet, unabhängig wohin der Flug führt und in welchem Land die Fluglinie ihren Firmensitz hat.
        Unabhängig davon, ob sich der Fluggast für einen späteren Flug oder die Rückzahlung des Flugpreises entscheidet, hat er Anrecht auf eine Mindestausgleichsleistung von:
    von EURO 250.-- bei Flügen bis 1 500 km und
    von EURO 400.-- bei Flügen bis 3 000 km und
    von EURO 600.-- bei Flüge über 3 001 km
        sowie den Ersatz von Aufwendungen für notwendige Telefonate (Hotelabbestellung usw.) oder Fax an den Zielort, der Verspätung angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen und wenn notwendig die Kosten einer Hotelübernachtung am Ort, wo der Flug (Weiterflug) nicht möglich war.
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    Zu spät am Abfertigungsschalter - Pech!
        Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung, wenn ein Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheint. Hierbei ist es unerheblich, ob die Verspätung vom Fluggast oder vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten ist. AG Offenbach a. M., 6.1.2006 – Az: 33 C 2/06

    Flugannullierung - keine Unterbringung im Hotel?
        Ein Fluggast kann die Kosten einer selbst beschafften Unterkunft als Schadensersatz geltend machen, wenn er nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach einer Flugannullierung einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung hat und das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung verweigert. Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Fluggast keine solchen Kosten hatte. AG Erding, 15.11.2006 - Az: 4 C 661/06

    Verordnung (EWG) Nr. 295/91 Verspätung
        Findet ein gebuchter Flug neun Stunden später und mit einem anderen als dem zunächst vorgesehenen Flugzeug statt, liegt keine Nichtbeförderung, sondern eine Annullierung oder Verspätung vor.
    BGH, Beschl. v. 12.7.2006, X ZR 22/05 (LG Hannover), NJW-RR 2006, 1719

    Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004
        Antritt des Fluges, VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 3
    Für die Frage, wo ein Flug angetreten wurde, kann ein Hin- und Rückflug nicht als ein einheitlicher Flug angesehen werden. Das gilt insbesondere, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt.
        AG Berlin-Mitte, 14. 12. 2005, 11 C 206/05, RRa 2006, 89 m. Anm. Schmid = NJW-RR 2006, 921

        Der Begriff Flug im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 stellt nicht auf den gebuchten einheitlichen Rundflug ab. (Leitsatz der RRa)
    AG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.8.2006 - 32 C 1503/06-84, RRa 2006, 270 m, kritische Anm. Schmid Ronald

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Codeshare-Flug
        1. Bei einem Flug von Frankfurt über Madrid nach Santiago de Chile und zurück handelt es sich um einen einheitlichen Rundflug.
        2. Auch bei einem Code-share-Flug ist das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, das den Flug tatsächlich durchführt. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich vorgesehen Luftfahrtunternehmen den Flug nicht durchführen kann und ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der Luftbeförderung beauftragt.
        AG Frankfurt a.M., 24.8.2006 - 31 C 1457/06-17 (n.rkr.)

    Warteschlange am Check-in-Schalter muss informiert werden
        Fluggästen steht eine Ausgleichsleistung zu, wenn sie vom Luftfahrtunternehmen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt werden und dadurch ihren Flug verpassen.
        AG Erding, Urt. v. 5.7.2006 - 4 C 309/06

    7. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Öffentlich verfügbarer Tarif / Nichterscheinen am Abfertigungsschalter / Umbuchung
        1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Nichtbeförderungen wegen Überbuchung beschränkt.
        2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem Flug, für den er eine Buchung hatte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Auf die Ursache für die Umbuchung kommt es nicht an.
        3. Auch der von einem Reisenden über den Reiseveranstalter nur mittelbar an das befördernde Luftfahrtunternehmen gezahlte Flugpreis ist ein öffentlich verfügbarer Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO.
        4. Wird ein Reisender darüber informiert, dass er von einem Flug auf einen anderen umgebucht worden ist, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter einfindet.
        AG Düsseldorf, 28.9.2006 - 39 C 9179/06
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    Reisevertrag - Flugänderung als Verweigerung der Beförderung, VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
        Eine Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 III der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt auch dann vor, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 II a der VO nicht zu dem tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet, wobei es auf den Grund der „Flugänderung“ nicht ankommt. (Leitsatz der RRa)
        AG Rüsselsheim, 6. 1. 2006, 3 C 1127/05 (35), RRa 2006, 92

        Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung, wenn nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen, sondern der Flugreiseveranstalter ihn auf einen anderen Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
        LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 20/06, RRa 2006, 228
    Anm.: Gegen das Urteil wurde Revision unter X ZR 96/06 eingelegt.

    Luftbeförderungsvertrag: Nichtbeförderung / Ausgleichszahlung
       
    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
        1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Geltung dieser VO erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die VO in Kraft getreten war.
    2. Eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2j liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt.
        3. Technische Defekte des zur Ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggeräts vermögen das Luftfahrtunternehmen nicht zu entlasten, wenn dieses aufgrund einer disponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht. (Leitsatz der RRa)
        AG Düsseldorf, 20.1.2006, 41 C 12316/05, RRa 2006, 130 m. Anm. Themann = NJW-RR 2006, 1561

    Konkludente Annullierung eines Flugs durch Gepäckrückgabe
    VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5, 7, 8
        Bricht der Luftfrachtführer den Flug nach zwei Startversuchen ab und verbringt die Fluggäste in den Warteraum ohne dass nähere Informationen gegeben werden, liegt eine konkludente Annullierung des Flugs vor. Der betroffene Fluggast hat dann einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug (Eigener Leitsatz).
        AG Schöneberg, 21. 9. 2005, 5a C 92/05, NJW-RR 2006, 498 = RRa 2006, 93

    Luftbeförderungsvertrag: Annullierung / Außerordentliche Umstände / Erforderliche Maßnahmen
        VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7, Art. 5
        Auch wenn „außerordentliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. (Leitsatz der RRa)
        AG Hamburg, 28.2.2006, 18B C 329/05, RRa 2006, 135 = NJW-RR 2006, 856
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    Annullierung / Verspätung / Außerordentliche Umstände / Schlechtwetter
        1. Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter verschiedenen Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.
        2. Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.
        3. Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
        4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
    AG Frankfurt a.M., 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.), RRa 2006, 270

    Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Streik
        Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
        AG Frankfurt a.M., 9. 5.2006, 31 C 2820/05, RRa 2006, 181 = NJW-RR 2006, 1559

        Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
        AG Frankfurt a.M., 8.5.2006 – 32 C 349/06-88, RRa 2006, 230

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem / Außerordentlicher Grund / Zumutbare Maßnahmen
        Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand im Sinne des Artikels Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das Streit befangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
        AG Köln, 5.4.2006 - 118 C 595/05, RRa 2006, 275
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    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Rundflug / Verspätung / Annullierung
        1. Bei einem von vorne herein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der Flug auf dem Abgangsflughafen angetreten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung erst auf dem letzten Flugabschnitt zurück zum Bestimmungsort eintritt.
        2. Wenn sich die tatsächliche gegenüber der planmäßigen Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, kann noch eine Verspätung im Sinn der Verordnung vorliegen.
        3. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; vielmehr ist die Abgrenzung danach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, neuerlich eingecheckt werden musste, andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden usw.
        Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. 4.8.2006 (n.rkr.), RRA 2006, 276 m. Anm. Tonner

    Luftbeförderungsvertrag - Verspätung / Annullierung / Flugpreisminderung
        VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
        1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25 Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine Annullierung ist nur dann anzunehmen, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wird.
        2. Bei einer 25-stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den Flugpreis um 30 % mindern. (Leitsatz der RRa)
    AG Rüsselsheim, 17.3.2006, 3 C 109/06 (33), RRa 2006, 136

    Luftbeförderungsvertrag - Verspätung / Annullierung / Flugpreisminderung
        VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
        1. Unter „Annullierung“ eines Fluges kann nicht schon jede Nichtbeförderung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern nur die endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese einer endgütigen Nichtdurchführung gleichkommt.
        2. Eine Abflugverzögerung um 25 Stunden schließt begrifflich eine Verspätung noch nicht aus. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die Verspätung gibt, bleibt offen.
        LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 82/06, RRa 2006, 227
    Anm.: Die Revision zum BGH gegen das Urteil wird unter X ZR 95/06 geführt.

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Betreuungsleistungen / Schadensersatz / Anrechnung
        Gewährt das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer Nichtbeförderung dem Fluggast keine Betreuungsleistungen, so dass dieser selbst Mittel für Verpflegung aufwenden muss, so kann dieser Schadensersatzanspruch mit der gezahlten Ausgleichsleistung aufgerechnet werden.
        AG Köln, 18.8.2006 - 121 C 502/05
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    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 /Gerichtsstand / Erfüllungsort
       
    1. Für Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bestimmt sich mangels eigener Gerichtsstandsregelung in der Verordnung die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO.
        2. Der Leistungsort (§ 269 BGB) und der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) ist auf dem Flughafen anzunehmen, an dem das Einchecken erfolgen und an dem die Luftbeförderung beginnen sollte.
    AG Lichtenberg, Beschluss vom 7.9.2006 - 5 C 184/06

    Ausgleichzahlung bei Überbuchung eines Pauschalreiseflugs kann Veranstalter geltend machen
        VO (EG) Nr. 261 /2004, § 651 a BGB
        1. Ein Reiseveranstalters kann sich auf ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für seine Kunden im Wege der Prozessstandschaft berufen, weil er auch im Hinblick auf zukünftige Unternehmungen daran interessiert sein muss, die von ihm angebotenen Reisen problemfrei abzuwickeln und seine Kunden von den Risiken und Mühen der Prozessführung zu entlasten.
        2. Ein sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Flugreise darstellender Hin- und Rücktransport zum und vom Urlaubsort ist ein „im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetretener Flug".
        3. Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn er erst 24 Stunden später als vereinbart auf einem anderen Flug befördert wird, weil der vertraglich vereinbarte Flug überbucht wurde.
        4. Der Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar.
        LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.10.2006 - 3-2 O 51/06

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugantritt / Rundflug
        Bei einer gleichzeitig erfolgten Buchung von Hin- und Rückflug sind diese Flüge als einheitlicher Flug zu verstehen. (Leitsatz der RRa)
    AG Frankfurt a.M., 21.9.2006 - 30 C 1565/06-25 (n.rkr.), RRa 2006, 273

    Neues Abkommen der Int. Zivilluftfahrt - neue Haftungsgrenzen (4. Nov. 03)
       
    Die Haftungsobergrenze bei Tod eines Passagiers: 100.000 Sonderziehungsrechte (ca. 115.000 Euro) und zwar unabhängig von einem Verschulden der Fluglinie. Höhere Beträge müssen erstattet werden bei Verschulden der Gesellschaft.
       Vorauszahlungen an die betroffenen Passagiere im Fall von Unfällen wird verbindlich. Die jeweilige Höhe ist durch nationales Recht festzusetzen. Die Fluggesellschaften müssen eine Versicherung abschließen. In Hinkunft auch die Risiken für den Fall von Kriegshandlungen, Terror, Entführungen, Sabotage und Aufruhr. Leider ist eine Versicherung für den Fall des Konkurses der Fluglinie wieder nicht vorgesehen. Weitere Details dieses "Abkommen von Montreal" auf Anfrage.
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    Anspruch auf nebeneinander liegende Plätze im Flugzeug?
        Pauschalreisende haben keinen Anspruch darauf, nebeneinander liegende Plätze im Flugzeug zu erhalten. Dies gilt auch bei Familien mit Kleinkindern.
        Im vorliegenden Fall hatten die Kläger getrennte Sitzplätze erhalten. Da üblicherweise die Plätze in der Reihenfolge des Check-In vergeben werden und die Kläger zu den letzten gehörten, die das Gepäck am Check-In Schalter aufgaben, bestand kein Anspruch auf eine andere Sitzplatzverteilung. AG Düsseldorf - AZ: 50 C 18568/01

    Wenn es am Schalter zu langsam geht
        Wenn ein Reisender, der sich 1 Stunde und 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug seiner Maschine am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft einfindet und wegen der Zahl der dort Wartenden nicht mehr rechtzeitig vor dem Abflug abgefertigt werden kann, kann er vom Veranstalter als Schadensersatz die Kosten des Ersatzflugs zum Urlaubsort verlangen. AG München, Urt. v. 6.7.2000 - 113 C 1852/00, Quelle: NJW-RR 2001, 1064

    Check-In-Schluss verpasst
        Eine 10-minütige verspätete Ankunft bei einer reinen Flug-Buchung auf einer Chartermaschine führte zur Beförderungsverweigerung. Die Reisenden buchten einen Ersatzflug, und versuchten später auf gerichtlichem Wege Schadensersatz einzuklagen.
        Da die Reisenden - wie in den Fluginfos abgedruckt - verpflichtet gewesen sind, sich 90 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden, "da Meldeschluss 60 Minuten vor Abflug ist, durfte die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter die Beförderung ablehnen". Die nachträgliche Abfertigung der verspäteten Gäste hätte "einen erheblichen zusätzlichen organisatorischen Aufwand erfordert". AG Hamburg, Az: 9 C 1377/95
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    Verweigerung der Fluggastabfertigung
        Die Abfertigung des Fluggastes darf vom Luftfrachtführer nicht allein aufgrund eines verspäteten Erscheinens am Abfertigungsschalter verweigert werden, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Eine Abfertigung von Interessenten auf der Warteliste darf nur kurzfristig vor Abflug erfolgen. LG Frankfurt, 15.07.1991 - Az: 2/24 S 344/90

    Rollstuhlzusage
        Die Zusage der Reiseleitung, für einen Rollstuhl am Flughafen zu sorgen, ist erfüllt, wenn der Rollstuhl vorhanden ist, auch wenn er von einem der Reisenden zu dem Omnibus herangeholt werden muss. Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.

    Kein Babykörbchen im Flugzeug
        Das Reisebüro hatte den Kunden irrtümlich die Auskunft erteilt, Babykörbchen seien in Sitzreihe neun. Deshalb buchte die vierköpfige Familie drei Plätze in dieser Reihe. Tatsächlich waren die Babykörbchen aber in Reihe sechs.
        Platzwechsel oder Umbuchen war vor dem Abflug nicht mehr möglich. Darauf forderte die Familie eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent. Das Reisebüro erklärte dagegen, dass Kinder unter zwei Jahren immer kostenlos reisten, aber keinen Anspruch auf einen Sitz hätten. Der Wunsch nach Babykörbchen werde nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Gericht sprach der Familie lediglich eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zu. Amtsgericht München 111 C 1778/01 Quelle: NJW RR 2001,1497
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    Schmerzensgeld an Thrombose-Patienten?
        Die Klage auf Schmerzensgeld gegen die Lufthansa aufgrund einer Reise-Thrombose bedingt durch Langstreckenflüge der Lufthansa wurde zurückgewiesen, da genügend Bewegung an Bord eine Vermeidung ermöglicht hätte. LG Frankfurt - 2-21O 54/01.

    Anzeigetafel muss man lesen!
        Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der Umstand, dass er den gebuchten Flug nicht antreten konnte, nicht auf einer positiven Vertragsverletzung der Fluggesellschaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen. AG Bad Homburg, 21. September 2001 - Az: 2 C 1001/01 Quelle: RRa 2001, 229 (red. Leitsatz und Gründe)

    Verspätete Rückkehr
        Eine Reisepreisminderung wegen verspäteter Rückkehr scheidet jedenfalls dann nicht aus, wenn die zusätzliche Reisezeit in diversen Flugzeugen auf einer anderen Rückflug-Route bzw. auf Flughäfen verbracht werden muss. Amtsgericht Königstein, 26.3. 2001 - 21C 1585/00 (12) Quelle: NJW RR 2002, 633

    Vorverlegung des Rückfluges
        Wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben sind und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt werden, stellt die vor Verlegung des Rückfluges mit einer Chartermaschine von 14:35 auf 6:10 bei einer Pauschalreise keinen Mangel dar. Amtsgericht Bad Homburg,30.11.2000 - 2 C 3320/0 0 (18) Quelle: NJW RR 2002, 636.
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    Abflug eineinhalb Tage verspätetet - Schadensersatz
        Da eine Abflugsverspätung von eineinhalb Tagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise darstellt, ist ein Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall gerechtfertigt. Ist die Verspätung auf einen Organisationsfehler des Reiseveranstalters zurückzuführen, so kann darüber hinaus für zwei Tage eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter eine falsche Abflugzeit genannt. Daraufhin verpasste der Kläger den Flug, sodass sich die Ankunft am Urlaubsort 44 Stunden verzögerte. Das Gericht entschied, dass zwei Urlaubstage nicht bezahlt werden müssen. Darüber hinaus sei eine Entschädigung in Höhe von 100 DM für den immateriellen Schaden des Urlaubsverlustes angemessen. AG Hamburg-Blankenese - Az.: 508 C 136/02

    Wechsel der Fluggesellschaft
        Werden im Katalog eines Reiseveranstalters mehrere Fluggesellschaften genannt, so stellt dies noch keine Zusicherung da, dass die Reise nur mit einer dieser Gesellschaften durchgeführt werden soll. Der Einsatz einer anderen Fluggesellschaft berechtigt selbst dann, wenn die Flugleistung nicht mittleren Standard erreicht, bei einer Reise in die Türkei für 2 Personen zu 2000 DM allenfalls zu einer Minderung des Reisepreises um zehn Prozent. Eine Rücktritt vom Reisevertrag kommt, weil die Beeinträchtigung nicht erheblich ist, nicht in Betracht. Amtsgericht Hamburg, Urt. vom 21.11.2001 - 10C 400/01. Quelle: NJW RR 2002, 6. 38. ebenso: Landgericht Bonn, Urt. vom 7.3.2001 - 5 S 165/0 0

    Preisminderung, wenn die Airline gewechselt wird
        Muss ein Urlauber auf eine andere Fluggesellschaft ausweichen, so ist dies ein Reisemangel. Im vorliegenden Fall wurde für eine Reise nach Thailand nicht wie gebucht Cathay Pacific sondern China Air verwendet. Die Ankunft war darüber hinaus 10 Stunden verspätet. Der vorliegende Wechsel der Fluggesellschaft berechtige zu einer Minderung des Reisepreises um 25%. Die Verspätung rechtfertige ebenfalls eine Minderung. AG Hamburg - Az.: 17a C 479/01

    Anspruch auf die zugesagte Airline
        1. Sichert der Reiseveranstalter im Reiseprospekt die Beförderung mit dort einzeln aufgeführten deutschen Fluggesellschaften zu, so schuldet er die Beförderung mit einer dieser Fluggesellschaften auch dann, wenn in der Reisebestätigung eine Fluggesellschaft nicht genannt ist.
        2. Wird der Flug nicht mit einer deutschen sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt, kann der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs 4 S 2 zurücktreten.
        Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungsänderung für den Fluggast unzumutbar ist. LG Kleve , Urteil v. 17. August 2001 - 6 S 120/01, Quelle: RRa 2001, 204-205 (red. Leitsatz und Gründe)
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    Verlegung des Abflugs um 13 Stunden
        1. Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters enthaltener Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Flugzeiten ist wirksam, wenn es sich um eine unerhebliche Änderung einer unwesentlichen Reiseleistung handelt.
        2. Die Verlegung des Abflugs um 13 Stunden ist unerheblich, solange der Charakter des Anreisetages unverändert bleibt.
    AG Kleve, 10. Mai 2001 - 35 C 71/01 Quelle: RRa 2001, 144-145 (red. Leitsatz und Gründe)

    Recht auf Schnarchen
        Schnarchende Mitpassagiere im Flugzeug müssen von den anderen Mitreisenden hingenommen werden. Nach einem Urteil des AG Frankfurt a.M. stellt ein solches Geräusch jedenfalls keinen Reisemangel dar. Schlafen während eines Langstreckenfluges sei nachts "völlig normal" und "klassenunabhängig". Dass einzelne Personen hierbei schnarchten, sei lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit. AG Frankfurt a.M., Az.: 31 C 842/01-83

    Kann randalierender Fluggast abgewiesen werden?
        Im vorliegenden Fall hatte sich der Passagier auf einem Langstreckenflug von Mauritius nach München in der "Comfort" Klasse mit Champagner betrunken und dann randaliert sowie Passagiere und Personal belästigt. Ein Passagier musste den Flug in der Economy Klasse fortsetzen, um weitere Streitigkeiten mit dem Betrunkenen zu vermeiden. Dieser konnte entsprechend Zeugenaussagen beim Check-In für den Anschlussflug nicht mehr aufrecht stehen. Die Fluggesellschaft schloss den Kläger vom Weiterflug aus. Zu Recht, wie das Gericht entschied. AG Frankfurt - AZ: 31 C 838/02-83

    Reisebüro zahlt Ersatzflug, wenn der Kunde fehl informiert wurde
        Informiert das Reisebüro den Kunden nicht über eine Vorverlegung des Abfluges, so kann der Reisende einen Ersatzflug auf Kosten des Reisebüros buchen. Im zu entscheidenden Fall erhielten die Reisenden drei Tage vor Abflug die Tickets und eine Bestätigung der Flugzeiten von ihrem Reisebüro. Die Fluggesellschaft hatte dem Reisebüro jedoch zehn Tage zuvor mitgeteilt, dass der Abflug um einige Stunden vorverlegt wurde. Die Reisenden verpassten daher ihr Flugzeug. Da die Fluggesellschaft den Nachweis erbringen konnte, dass ihr Fax das Reisebüro tatsächlich erreicht haben musste, war von einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisebüros auszugehen. Dieses musste für die Kosten des Ersatzfluges aufkommen. AG Frankfurt - Az: 29 C 7150/02-85

    Auf eigene Faust nach Hause geflogen – muss Reiseveranstalter zahlen?
        Ein Pauschalreisender kann die Kosten für einen Rückflug, der von diesem aufgrund einer veränderten Flugzeit gebucht wurde, nicht vom Reiseveranstalter verlangen. Dies ist auch bei einer deutlichen Verlängerung des Flugzeit aufgrund einer Zwischenlandung der Fall. Im vorliegenden Fall waren weder im Katalog noch bei Buchung Flugzeiten vermerkt. Darüber hinaus war der Flugschein mit dem Vermerk „Änderungen vorbehalten“ versehen worden. Der Reisende wurde drei Tage vor Rückflug über den Zwischenstopp, eine damit einhergehende Vorverlegung des Abfluges und die verspätete Ankunft vom Veranstalter informiert.
        Es entspricht jedoch dem Wesen von Charterflügen, dass Änderungen der Flugzeiten oder der Route durchgeführt werden. Zudem wurde die vorliegende Verspätung von 80 Minuten lediglich als Unannehmlichkeit angesehen, die vom Reisenden hinzunehmen ist. AG Bad Homburg – Az: 2 C 3570/02 [10]

    Komfortklasse muss eingehalten werden
        Wurde ein Pauschalreiseflug mit Beförderin in der Komfort- klasse bestätigt, so liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor. Wird diese nicht eingehalten, so liegt ein Reisemangel vor, der zudem eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Daher berechtigt die Nichteinhaltung die Kündigung des Reisevertrages. LG Duisburg, 19.1.2007 - Az: I O 229/06

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet 2. Mai 2012

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich