Fluggastverordnung: Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand
Bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen handelt es nicht um
einen außergewöhnlichen Umstand. Ein solcher Streik ist dem Betriebsrisiko zuzurechnen. Allein dadurch, dass die
Fluggesellschaft als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der
"Pilotenvereinigung Cockpit" damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit
gehört, muss die Beklagte bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass sie aufgrund eines
solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss.
Die Folge: Wird ein Flug wegen Streiks annulliert, so steht dem Passagier eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Köln, 12.1.2011 - Az: 143 C 275/10
Anmerkung: Bisher waren Gerichte der Ansicht, dass Streiks von nicht zum ausführenden Flugunternehmen
gehörenden Mitarbeitern nicht im Einflussbereich des Flugunternehmens liegen. Daher musste es auch keine
Ausgleichszahlungen leisten. Da aber in der "Pilotenvereinigung Cockpit" ja auch Mitarbeiter des Flugunternehmens
sind (sein können), stehen diese Streiks im Einflussbereich der Fluglinien = sie könnten ja durch Erfüllung der
Forderungen der Streikenden (= zumutbare Maßnahmen [!]) den Streik abwenden (Peter Krackowizer, Mai 2012).
Flugänderung per SMS übermittelt
Eine Fluggesellschaft, die behauptet, einen Reisenden mittels einer
SMS über eine Flugplanänderung informiert zu haben, ist verpflichtet,
darzulegen, dass diese Mitteilung derart in den Empfangsbereich des
Reisenden gelangte, dass dieser unter normalen Umständen in der Lage war,
den Erklärungsinhalt zur Kenntnis zu nehmen. AG Frankfurt/Main, 9.10.2006 -
Az: 32 C 1788/06
Flugangst - Attest nur vom Profi
Regelmäßig ist eine Reiserücktrittsversicherung nur dann zur
Übernahme von Stornokosten bei einer plötzlich auftretenden Flugangst
verpflichtet, in deren Folge kurz vor Abflug von der Flugreise
zurückgetreten wurde, wenn ein Facharzt der Psychiatrie die Flugangst
entsprechend attestiert hat. Ein Attest eines Internisten muss indes von der
Reiserücktrittsversicherung nicht akzeptiert werden. LG München I, 16.9.2006
- Az: 13 S 5055/06
Neue Bordkarten und geänderte Passagierliste - Flugannullierung
Wurden neue Bordkarten ausgegeben, die Flugnummer sowie die
Passagierliste geändert und war ein erneutes Check-In erforderlich, so
sprechen diese Umstände dafür, dass ein anderer Flug vorgenommen wurde.
Hierbei ist insbesondere die Änderung der Passagierliste relevant, da diese
nicht verändert werden kann, sofern kein Passagier stirbt. AG
Frankfurt/Main, 13.2.2007 - Az: 30 C 2192/06-45
Musikinstrument beim Flug beschädigt
Hat eine Fluggesellschaft einem Reisenden zunächst eine Mitnahme
eines Musikinstruments als Handgepäck gestattet, diese aber auf dem
Anschlussflug verweigert, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf ein
Mitverschulden des Reisenden wegen mangelnder Verpackung berufen, wenn das
Musikinstrument beschädigt wurde. Es wurde durch die Gestattung der Mitnahme
als Handgepäck ein Vertrauenstat- bestand geschaffen, daß die Mitnahme auch
auf dem Anschlussflug gestattet werden würde. OLG Celle, 22.1.2007 - Az: 11
U 246/06
2 1/2 Stunden später startender Ersatzflug - Annullierung?
Bei der Prüfung einer Flugannullierung ist keine Berücksichtigung
des Zeitfaktors im Artikel 2 Abs. 1 der EGVO-261/2004 vorgesehen. Wird ein
Flug mit dem Vermerk "due to fog cancelled" nicht
durchgeführt und erfolgt die Beförderung 2 1/2 Stunden später mit einem
anderen Flugzeug, so handelt es sich um eine Annullierung und nicht etwa um
eine Verspätung. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Ersatzflug gem.
Flugnummer von einem anderen Luftfahrt- unternehmen durchgeführt wurde und
im Gegensatz zum ursprünglich gebuchten Direktflug auch eine Zwischenlandung
mit Maschinenwechsel beinhaltet. AG Frankfurt/Main, 31.8.2006 - Az: 30 C
1370/06 - 25
Flug überbucht - bekomme ich Geld?
Grundsätzlich ja, die EU hat folgende Regelung
festgelegt (auszugsweise): Die
Verordnung
(als PDF) gilt, wenn der Reiseantritt in einem EU-Land stattfindet,
unabhängig wohin der Flug führt und in welchem Land die Fluglinie ihren
Firmensitz hat.
Unabhängig davon, ob sich der Fluggast für einen späteren Flug oder
die Rückzahlung des Flugpreises entscheidet, hat er Anrecht auf eine
Mindestausgleichsleistung von:
von EURO 250.-- bei Flügen bis 1 500 km und
von EURO 400.-- bei Flügen bis 3 000 km und
von EURO 600.-- bei Flüge über 3 001 km
sowie den Ersatz von Aufwendungen für notwendige Telefonate
(Hotelabbestellung usw.) oder Fax an den Zielort, der Verspätung angemessene
Mahlzeiten und Erfrischungen und wenn notwendig die Kosten einer
Hotelübernachtung am Ort, wo der Flug (Weiterflug) nicht möglich war.
Zu spät am Abfertigungsschalter - Pech!
Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen
Nichtbeförderung, wenn ein Fluggast nicht rechtzeitig am
Abfertigungsschalter erscheint. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Verspätung vom Fluggast oder vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten ist. AG
Offenbach a. M., 6.1.2006 – Az: 33 C 2/06
Flugannullierung - keine Unterbringung im Hotel?
Ein Fluggast kann die Kosten einer selbst beschafften Unterkunft
als Schadensersatz geltend machen, wenn er nach der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 nach einer Flugannullierung einen Anspruch auf eine
Hotelunterbringung hat und das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung
verweigert. Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn
der Fluggast keine solchen Kosten hatte. AG Erding, 15.11.2006 - Az: 4 C
661/06
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 Verspätung
Findet ein gebuchter Flug neun Stunden später und mit einem
anderen als dem zunächst vorgesehenen Flugzeug statt, liegt keine
Nichtbeförderung, sondern eine Annullierung oder Verspätung vor.
BGH, Beschl. v. 12.7.2006, X ZR 22/05 (LG Hannover), NJW-RR 2006, 1719
Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004
Antritt des Fluges, VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 3
Für die Frage, wo ein Flug angetreten wurde, kann ein Hin- und Rückflug
nicht als ein einheitlicher Flug angesehen werden. Das gilt insbesondere,
wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt.
AG Berlin-Mitte, 14. 12. 2005, 11 C 206/05, RRa 2006,
89 m. Anm. Schmid = NJW-RR 2006, 921
Der Begriff Flug im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 stellt
nicht auf den gebuchten einheitlichen Rundflug ab. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.8.2006 - 32 C 1503/06-84, RRa 2006, 270 m,
kritische Anm. Schmid Ronald
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Codeshare-Flug
1. Bei einem Flug von Frankfurt über Madrid nach
Santiago de Chile und zurück handelt es sich um einen einheitlichen
Rundflug.
2. Auch bei einem Code-share-Flug ist das
Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, das
den Flug tatsächlich durchführt. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich
vorgesehen Luftfahrtunternehmen den Flug nicht durchführen kann und ein
anderes Luftfahrtunternehmen mit der Luftbeförderung beauftragt.
AG Frankfurt a.M., 24.8.2006 - 31 C 1457/06-17 (n.rkr.)
Warteschlange am Check-in-Schalter muss informiert werden
Fluggästen steht eine Ausgleichsleistung zu, wenn sie vom
Luftfahrtunternehmen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt
werden und dadurch ihren Flug verpassen.
AG Erding, Urt. v. 5.7.2006 - 4 C 309/06
7. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Öffentlich verfügbarer
Tarif / Nichterscheinen am Abfertigungsschalter / Umbuchung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf
Nichtbeförderungen wegen Überbuchung beschränkt.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn ein
Reisender vom Reiseveranstalter von einem Flug, für den er eine Buchung
hatte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Auf die Ursache für die
Umbuchung kommt es nicht an.
3. Auch der von einem Reisenden über den Reiseveranstalter
nur mittelbar an das befördernde Luftfahrtunternehmen gezahlte Flugpreis ist
ein öffentlich verfügbarer Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO.
4. Wird ein Reisender darüber informiert, dass er von einem
Flug auf einen anderen umgebucht worden ist, kann ihm nicht vorgehalten
werden, dass er sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am
Abfertigungsschalter einfindet.
AG Düsseldorf, 28.9.2006 - 39 C 9179/06
Reisevertrag - Flugänderung als Verweigerung der Beförderung, VO
(EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Eine Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des
Fluggastes im Sinne des Art. 4 III der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt auch dann
vor, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter
mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 II a der VO nicht zu dem
tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet, wobei es auf den
Grund der „Flugänderung“ nicht ankommt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 6. 1. 2006, 3 C 1127/05 (35), RRa 2006, 92
Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen
Nichtbeförderung, wenn nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen, sondern
der Flugreiseveranstalter ihn auf einen anderen Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 20/06, RRa 2006, 228
Anm.: Gegen das Urteil wurde Revision unter X ZR 96/06 eingelegt.
Luftbeförderungsvertrag: Nichtbeförderung / Ausgleichszahlung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der
Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Geltung dieser VO erfolgte,
die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem
die VO in Kraft getreten war.
2. Eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2j liegt auch dann vor, wenn
eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt.
3. Technische Defekte des zur Ersatzweisen Beförderung
herangezogenen Fluggeräts vermögen das Luftfahrtunternehmen nicht zu
entlasten, wenn dieses aufgrund einer disponierten Entscheidung Passagiere
auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende
Verspätung auf technischen Defekten beruht. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, 20.1.2006, 41 C 12316/05, RRa 2006, 130 m. Anm.
Themann = NJW-RR 2006, 1561
Konkludente Annullierung eines Flugs durch Gepäckrückgabe
VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5, 7, 8
Bricht der Luftfrachtführer den Flug nach zwei Startversuchen
ab und verbringt die Fluggäste in den Warteraum ohne dass nähere
Informationen gegeben werden, liegt eine konkludente Annullierung des Flugs
vor. Der betroffene Fluggast hat dann einen Anspruch auf eine
Ausgleichsleistung und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen
Ersatzflug (Eigener Leitsatz).
AG Schöneberg, 21. 9. 2005, 5a C 92/05, NJW-RR 2006, 498 = RRa
2006, 93
Luftbeförderungsvertrag: Annullierung / Außerordentliche Umstände /
Erforderliche Maßnahmen
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7, Art. 5
Auch wenn „außerordentliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III der
VO (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen,
dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. (Leitsatz der RRa)
AG Hamburg, 28.2.2006, 18B C 329/05, RRa 2006, 135 = NJW-RR 2006, 856
Annullierung / Verspätung / Außerordentliche Umstände / Schlechtwetter
1. Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um
einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug
handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter verschiedenen
Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der
Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.
2. Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf
dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich seinem
Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.
3. Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen
war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande-
und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche
Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante
Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.), RRa 2006, 270
Luftbeförderungsvertrag / VO (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Streik
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im
Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser
für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht
vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und
ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf
einzustellen.
AG Frankfurt a.M., 9. 5.2006, 31 C 2820/05, RRa 2006, 181 = NJW-RR
2006, 1559
Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG)
Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder
außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff
der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine
teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks
außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art.
5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 8.5.2006 – 32 C 349/06-88, RRa 2006, 230
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem / Außerordentlicher Grund
/ Zumutbare Maßnahmen
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand im
Sinne des Artikels Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen
wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich
ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und
unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das Streit befangene Flugzeug sei
regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die
gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu
können. (Leitsatz der RRa)
AG Köln, 5.4.2006 - 118 C 595/05, RRa 2006, 275
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Rundflug / Verspätung / Annullierung
1. Bei einem von vorne herein als einheitliche Leistung
vereinbarten Hin- und Rückflug ist der Flug auf dem Abgangsflughafen
angetreten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung erst auf dem
letzten Flugabschnitt zurück zum Bestimmungsort eintritt.
2. Wenn sich die tatsächliche gegenüber der planmäßigen Abflugzeit
auf den nächsten Tag verschiebt, kann noch eine Verspätung im Sinn der
Verordnung vorliegen.
3. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht
der Zeitfaktor das Entscheidende; vielmehr ist die Abgrenzung danach
vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt
wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, neuerlich eingecheckt werden
musste, andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden usw.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. 4.8.2006 (n.rkr.), RRA
2006, 276 m. Anm. Tonner
Luftbeförderungsvertrag - Verspätung / Annullierung / Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25
Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine
Annullierung ist nur dann anzunehmen, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges
ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der
gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende
mit diesem Flug befördert wird.
2. Bei einer 25-stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den
Flugpreis um 30 % mindern. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 17.3.2006, 3 C 109/06 (33), RRa 2006, 136
Luftbeförderungsvertrag - Verspätung / Annullierung /
Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Unter „Annullierung“ eines Fluges kann nicht schon jede
Nichtbeförderung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern nur die
endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese
einer endgütigen Nichtdurchführung gleichkommt.
2. Eine Abflugverzögerung um 25 Stunden schließt begrifflich eine
Verspätung noch nicht aus. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die
Verspätung gibt, bleibt offen.
LG Darmstadt, 12.7.2006 – 21 S 82/06, RRa 2006, 227
Anm.: Die Revision zum BGH gegen das Urteil wird unter X ZR 95/06 geführt.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Betreuungsleistungen /
Schadensersatz / Anrechnung
Gewährt das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer
Nichtbeförderung dem Fluggast keine Betreuungsleistungen, so dass dieser
selbst Mittel für Verpflegung aufwenden muss, so kann dieser
Schadensersatzanspruch mit der gezahlten Ausgleichsleistung aufgerechnet
werden.
AG Köln, 18.8.2006 - 121 C 502/05
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 /Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Für Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bestimmt
sich mangels eigener Gerichtsstandsregelung in der Verordnung die örtliche
Zuständigkeit nach § 29 ZPO.
2. Der Leistungsort (§ 269 BGB) und der Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
ist auf dem Flughafen anzunehmen, an dem das Einchecken erfolgen und an dem
die Luftbeförderung beginnen sollte.
AG Lichtenberg, Beschluss vom 7.9.2006 - 5 C 184/06
Ausgleichzahlung bei Überbuchung eines Pauschalreiseflugs kann Veranstalter
geltend machen
VO (EG) Nr. 261 /2004, § 651 a BGB
1. Ein Reiseveranstalters kann sich auf ein schutzwürdiges
wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für seine Kunden im Wege
der Prozessstandschaft berufen, weil er auch im Hinblick auf zukünftige
Unternehmungen daran interessiert sein muss, die von ihm angebotenen Reisen
problemfrei abzuwickeln und seine Kunden von den Risiken und Mühen der
Prozessführung zu entlasten.
2. Ein sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Flugreise
darstellender Hin- und Rücktransport zum und vom Urlaubsort ist ein „im
Gebiet eines Mitgliedsstaats angetretener Flug".
3. Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn er
erst 24 Stunden später als vereinbart auf einem anderen Flug befördert wird,
weil der vertraglich vereinbarte Flug überbucht wurde.
4. Der Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt
seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.10.2006 - 3-2 O 51/06
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugantritt / Rundflug
Bei einer gleichzeitig erfolgten Buchung von Hin- und Rückflug sind
diese Flüge als einheitlicher Flug zu verstehen. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 21.9.2006 - 30 C 1565/06-25 (n.rkr.), RRa 2006, 273
Neues Abkommen der Int. Zivilluftfahrt - neue Haftungsgrenzen (4. Nov. 03)
Die Haftungsobergrenze bei Tod eines Passagiers: 100.000
Sonderziehungsrechte (ca. 115.000 Euro) und zwar unabhängig von einem
Verschulden der Fluglinie. Höhere Beträge müssen erstattet werden bei
Verschulden der Gesellschaft.
Vorauszahlungen an die betroffenen Passagiere im Fall von Unfällen
wird verbindlich. Die jeweilige Höhe ist durch nationales Recht
festzusetzen. Die Fluggesellschaften müssen eine Versicherung abschließen.
In Hinkunft auch die Risiken für den Fall von Kriegshandlungen, Terror,
Entführungen, Sabotage und Aufruhr. Leider ist eine Versicherung für den
Fall des Konkurses der Fluglinie wieder nicht vorgesehen. Weitere Details
dieses "Abkommen von Montreal" auf Anfrage.
Anspruch auf nebeneinander liegende Plätze im Flugzeug?
Pauschalreisende haben keinen Anspruch darauf, nebeneinander
liegende Plätze im Flugzeug zu erhalten. Dies gilt auch bei Familien mit
Kleinkindern.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger getrennte Sitzplätze
erhalten. Da üblicherweise die Plätze in der Reihenfolge des Check-In
vergeben werden und die Kläger zu den letzten gehörten, die das Gepäck am
Check-In Schalter aufgaben, bestand kein Anspruch auf eine andere
Sitzplatzverteilung. AG Düsseldorf - AZ: 50 C 18568/01
Wenn es am Schalter zu langsam geht
Wenn ein Reisender, der sich 1 Stunde und 40 Minuten vor dem
planmäßigen Abflug seiner Maschine am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft
einfindet und wegen der Zahl der dort Wartenden nicht mehr rechtzeitig vor dem
Abflug abgefertigt werden kann, kann er vom Veranstalter als Schadensersatz die
Kosten des Ersatzflugs zum Urlaubsort verlangen. AG München, Urt. v. 6.7.2000 -
113 C 1852/00, Quelle: NJW-RR 2001, 1064
Check-In-Schluss verpasst
Eine 10-minütige verspätete Ankunft bei einer reinen Flug-Buchung
auf einer Chartermaschine führte zur Beförderungsverweigerung. Die Reisenden
buchten einen Ersatzflug, und versuchten später auf gerichtlichem Wege
Schadensersatz einzuklagen.
Da die Reisenden - wie in den Fluginfos abgedruckt - verpflichtet
gewesen sind, sich 90 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden, "da
Meldeschluss 60 Minuten vor Abflug ist, durfte die Fluggesellschaft bzw. der
Reiseveranstalter die Beförderung ablehnen". Die nachträgliche Abfertigung der
verspäteten Gäste hätte "einen erheblichen zusätzlichen organisatorischen
Aufwand erfordert". AG Hamburg, Az: 9 C 1377/95
Verweigerung der Fluggastabfertigung
Die Abfertigung des Fluggastes darf vom Luftfrachtführer nicht allein
aufgrund eines verspäteten Erscheinens am Abfertigungsschalter verweigert
werden, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Eine Abfertigung von
Interessenten auf der Warteliste darf nur kurzfristig vor Abflug erfolgen. LG
Frankfurt, 15.07.1991 - Az: 2/24 S 344/90
Rollstuhlzusage
Die Zusage der Reiseleitung, für einen Rollstuhl am Flughafen zu
sorgen, ist erfüllt, wenn der Rollstuhl vorhanden ist, auch wenn er von einem
der Reisenden zu dem Omnibus herangeholt werden muss. Landgericht Kleve, Urt.
vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.
Kein Babykörbchen im Flugzeug
Das Reisebüro hatte den Kunden irrtümlich die Auskunft erteilt,
Babykörbchen seien in Sitzreihe neun. Deshalb buchte die vierköpfige Familie
drei Plätze in dieser Reihe. Tatsächlich waren die Babykörbchen aber in Reihe
sechs.
Platzwechsel oder Umbuchen war vor dem Abflug nicht mehr möglich.
Darauf forderte die Familie eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent. Das
Reisebüro erklärte dagegen, dass Kinder unter zwei Jahren immer kostenlos
reisten, aber keinen Anspruch auf einen Sitz hätten. Der Wunsch nach
Babykörbchen werde nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Gericht sprach der
Familie lediglich eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zu.
Amtsgericht München 111 C 1778/01 Quelle: NJW RR 2001,1497
Schmerzensgeld an Thrombose-Patienten?
Die Klage auf Schmerzensgeld gegen die Lufthansa aufgrund einer
Reise-Thrombose bedingt durch Langstreckenflüge der Lufthansa wurde
zurückgewiesen, da genügend Bewegung an Bord eine Vermeidung ermöglicht hätte.
LG Frankfurt - 2-21O 54/01.
Anzeigetafel muss man lesen!
Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am
Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der Anzeigetafel am
Flughafen nach dem Namen der die Beförderung ausführenden Fluggesellschaft sucht
und nicht nach der Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der
Umstand, dass er den gebuchten Flug nicht antreten konnte, nicht auf einer
positiven Vertragsverletzung der Fluggesellschaft. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die erforderlichen Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein
hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles
erforderliche getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges
möglich zu machen. AG Bad Homburg, 21. September 2001 - Az: 2 C 1001/01 Quelle:
RRa 2001, 229 (red. Leitsatz und Gründe)
Verspätete Rückkehr
Eine Reisepreisminderung wegen verspäteter Rückkehr scheidet
jedenfalls dann nicht aus, wenn die zusätzliche Reisezeit in diversen Flugzeugen
auf einer anderen Rückflug-Route bzw. auf Flughäfen verbracht werden muss.
Amtsgericht Königstein, 26.3. 2001 - 21C 1585/00 (12) Quelle: NJW RR 2002, 633
Vorverlegung des Rückfluges
Wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben sind und im
Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt werden, stellt die vor Verlegung
des Rückfluges mit einer Chartermaschine von 14:35 auf 6:10 bei einer
Pauschalreise keinen Mangel dar. Amtsgericht Bad Homburg,30.11.2000 - 2 C 3320/0
0 (18) Quelle: NJW RR 2002, 636.
Abflug eineinhalb Tage verspätetet - Schadensersatz
Da eine Abflugsverspätung von eineinhalb Tagen eine erhebliche
Beeinträchtigung der Urlaubsreise darstellt, ist ein Schadensersatzanspruch in
einem solchen Fall gerechtfertigt. Ist die Verspätung auf einen
Organisationsfehler des Reiseveranstalters zurückzuführen, so kann darüber
hinaus für zwei Tage eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Im
vorliegenden Fall hatte der Veranstalter eine falsche Abflugzeit genannt.
Daraufhin verpasste der Kläger den Flug, sodass sich die Ankunft am Urlaubsort
44 Stunden verzögerte. Das Gericht entschied, dass zwei Urlaubstage nicht
bezahlt werden müssen. Darüber hinaus sei eine Entschädigung in Höhe von 100 DM
für den immateriellen Schaden des Urlaubsverlustes angemessen. AG
Hamburg-Blankenese - Az.: 508 C 136/02
Wechsel der Fluggesellschaft
Werden im Katalog eines Reiseveranstalters mehrere
Fluggesellschaften genannt, so stellt dies noch keine Zusicherung da, dass die
Reise nur mit einer dieser Gesellschaften durchgeführt werden soll. Der Einsatz
einer anderen Fluggesellschaft berechtigt selbst dann, wenn die Flugleistung
nicht mittleren Standard erreicht, bei einer Reise in die Türkei für 2 Personen
zu 2000 DM allenfalls zu einer Minderung des Reisepreises um zehn Prozent. Eine
Rücktritt vom Reisevertrag kommt, weil die Beeinträchtigung nicht erheblich ist,
nicht in Betracht. Amtsgericht Hamburg, Urt. vom 21.11.2001 - 10C 400/01.
Quelle: NJW RR 2002, 6. 38. ebenso: Landgericht Bonn, Urt. vom 7.3.2001 - 5 S
165/0 0
Preisminderung, wenn die Airline gewechselt wird
Muss ein Urlauber auf eine andere Fluggesellschaft ausweichen, so
ist dies ein Reisemangel. Im vorliegenden Fall wurde für eine Reise nach
Thailand nicht wie gebucht Cathay Pacific sondern China Air verwendet. Die
Ankunft war darüber hinaus 10 Stunden verspätet. Der vorliegende Wechsel der
Fluggesellschaft berechtige zu einer Minderung des Reisepreises um 25%. Die
Verspätung rechtfertige ebenfalls eine Minderung. AG Hamburg - Az.: 17a C 479/01
Anspruch auf die zugesagte Airline
1. Sichert der Reiseveranstalter im Reiseprospekt die Beförderung
mit dort einzeln aufgeführten deutschen Fluggesellschaften zu, so schuldet er
die Beförderung mit einer dieser Fluggesellschaften auch dann, wenn in der
Reisebestätigung eine Fluggesellschaft nicht genannt ist.
2. Wird der Flug nicht mit einer deutschen sondern einer
ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt, kann der Reisende
wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs
4 S 2 zurücktreten.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den
Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungsänderung für den Fluggast
unzumutbar ist. LG Kleve , Urteil v. 17. August 2001 - 6 S 120/01, Quelle: RRa
2001, 204-205 (red. Leitsatz und Gründe)
Verlegung des Abflugs um 13 Stunden
1. Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Reiseveranstalters enthaltener Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Flugzeiten
ist wirksam, wenn es sich um eine unerhebliche Änderung einer unwesentlichen
Reiseleistung handelt.
2. Die Verlegung des Abflugs um 13 Stunden ist unerheblich, solange der
Charakter des Anreisetages unverändert bleibt.
AG Kleve, 10. Mai 2001 - 35 C 71/01 Quelle: RRa 2001, 144-145 (red. Leitsatz und
Gründe)
Recht auf Schnarchen
Schnarchende Mitpassagiere im Flugzeug müssen von den anderen
Mitreisenden hingenommen werden. Nach einem Urteil des AG Frankfurt a.M. stellt
ein solches Geräusch jedenfalls keinen Reisemangel dar. Schlafen während eines
Langstreckenfluges sei nachts "völlig normal" und "klassenunabhängig". Dass
einzelne Personen hierbei schnarchten, sei lediglich eine hinzunehmende
Unannehmlichkeit. AG Frankfurt a.M., Az.: 31 C 842/01-83
Kann randalierender Fluggast abgewiesen werden?
Im vorliegenden Fall hatte sich der Passagier auf einem
Langstreckenflug von Mauritius nach München in der "Comfort" Klasse mit
Champagner betrunken und dann randaliert sowie Passagiere und Personal
belästigt. Ein Passagier musste den Flug in der Economy Klasse fortsetzen, um
weitere Streitigkeiten mit dem Betrunkenen zu vermeiden. Dieser konnte
entsprechend Zeugenaussagen beim Check-In für den Anschlussflug nicht mehr
aufrecht stehen. Die Fluggesellschaft schloss den Kläger vom Weiterflug aus. Zu
Recht, wie das Gericht entschied. AG Frankfurt - AZ: 31 C 838/02-83
Reisebüro zahlt Ersatzflug, wenn der Kunde fehl informiert wurde
Informiert das Reisebüro den Kunden nicht über eine Vorverlegung des
Abfluges, so kann der Reisende einen Ersatzflug auf Kosten des Reisebüros
buchen. Im zu entscheidenden Fall erhielten die Reisenden drei Tage vor
Abflug die Tickets und eine Bestätigung der Flugzeiten von ihrem Reisebüro.
Die Fluggesellschaft hatte dem Reisebüro jedoch zehn Tage zuvor mitgeteilt,
dass der Abflug um einige Stunden vorverlegt wurde. Die Reisenden verpassten
daher ihr Flugzeug. Da die Fluggesellschaft den Nachweis erbringen konnte,
dass ihr Fax das Reisebüro tatsächlich erreicht haben musste, war von einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisebüros auszugehen. Dieses musste für
die Kosten des Ersatzfluges aufkommen. AG Frankfurt - Az: 29 C 7150/02-85
Auf eigene Faust nach Hause geflogen – muss Reiseveranstalter zahlen?
Ein Pauschalreisender kann die Kosten für einen Rückflug, der von diesem
aufgrund einer veränderten Flugzeit gebucht wurde, nicht vom
Reiseveranstalter verlangen. Dies ist auch bei einer deutlichen Verlängerung
des Flugzeit aufgrund einer Zwischenlandung der Fall. Im vorliegenden Fall
waren weder im Katalog noch bei Buchung Flugzeiten vermerkt. Darüber hinaus
war der Flugschein mit dem Vermerk „Änderungen vorbehalten“ versehen worden.
Der Reisende wurde drei Tage vor Rückflug über den Zwischenstopp, eine damit
einhergehende Vorverlegung des Abfluges und die verspätete Ankunft vom
Veranstalter informiert.
Es entspricht jedoch dem Wesen von
Charterflügen, dass Änderungen der Flugzeiten oder der Route durchgeführt
werden. Zudem wurde die vorliegende Verspätung von 80 Minuten lediglich als
Unannehmlichkeit angesehen, die vom Reisenden hinzunehmen ist. AG Bad
Homburg – Az: 2 C 3570/02 [10]
Komfortklasse muss eingehalten werden
Wurde ein Pauschalreiseflug mit Beförderin in der Komfort- klasse
bestätigt, so liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor. Wird diese nicht
eingehalten, so liegt ein Reisemangel vor, der zudem eine erhebliche
Beeinträchtigung darstellt. Daher berechtigt die Nichteinhaltung die
Kündigung des Reisevertrages. LG Duisburg, 19.1.2007 - Az: I O 229/06