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Urteile rund um Hotel und Cluburlaub im Rahmen von Pauschalreisen

  • BGH Deutschland: Reiseveranstalter haften grundsätzlich für die Sicherheit von Ferienanlagen in ihren Angeboten (Juli 2006) ... hier Details

    BGH: Entschädigungsanspruch des Reisenden bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
    § 651 f Abs. 2 BGB
        1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
        2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
    entgegenhalten.
        3. Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
        4. Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
        BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 - X ZR 118/03 (AG Hannover - Az. 542 C 15431/02 ./. LG Hannover - 20 S 21/03)

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
        Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie tragen vor, sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Der Reiseveranstalter erstattete den Klägern den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.
        Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Reiseveranstalters zurückgewiesen.
        Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllung Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist (§ 364 Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. So lag es hier, weil die Kläger Schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel aber kein Hausriff hatte.
        Der Senat hat ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder wenn der Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zuhause geblieben ist.
        Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Senat betont, dass dem Tatrichter ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Der Senat hat jedoch ausgeführt, dass § 651 f Abs. 2 BGB den Ersatz eines Nichtvermögensschadens (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) gewährt und deshalb das Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, wohl aber der Reisepreis. Dabei kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken, nicht zu beanstanden.

    Urteil vom 11. Januar 2005 ‑ X ZR 118/03 , (AG Hannover - Az. 542 C 15431/02 ./. LG Hannover - 20 S 21/03), Karlsruhe, den 11. Jänner 2005

    Gast haftet für Kosten von Hotelschlüsselsystem beim Schlüsselverlust
        Ein Hotel kann von seinem Gast bei unterbliebener Rückgabe des Haustür- und Zimmerschlüssels dem Grunde nach Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung geltend machen. Das LG Köln hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Gast bei Verlust von Systemschlüsseln einer Schließanlage für den Austausch des Schlosses seines Zimmers sowie für Zwischen- und Haustür haftet, wenn zu diesen derselbe Schlüssel passt; Urteil vom 29.07.1992, 10 S 150/92. Die Haftung des Gastes hat ebenfalls das LG Münster, Urteil vom 08.07.1997, 9 S 84/97 bestätigt.

    Freischachanlage des Hotels - Reisender ist selber verantwortlich
        Zieht sich ein Reisender beim Spielen auf der Freischachanlage des Hotels während seines Urlaubs Verletzungen zu, so trifft den Veranstalter kein Verschulden. Hier handelt es sich um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. AG München, 13.6.2007 - Az: 262 C 7269/07

    Unfall auf Wasserrutsche
        Im vorliegenden Fall kam es kurz nach Anreise zu einem Unfall auf der Wasserrutsche des Hotels, bei dem sich die Betroffene die zwei oberen Schneidezähne abbrach - ein Hotelangestellter hatte die Wasserzufuhr abgedreht und den Unfall hierdurch verursacht. Ein hinzugezogener örtlicher Zahnarzt empfahl eine rasche Behandlung, woraufhin die Familie umgehend nach Deutschland zurückkehrte.
        Die Reisenden forderten vom Veranstalter die Erstattung des Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzensgeld. Der Veranstalter hatte für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen (der Hotelangestellte) einzustehen. Da es weder dem verunfallten Mädchen noch der Familie zumutbar war, den Urlaub mit zwei ausgeschlagenen Zähnen fortzusetzen, war die Abreise zulässig, um eine Behandlung in Deutschland durchführen zu lassen. Der Veranstalter musste daher die Reisekosten erstatten und dem Mädchen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zahlen. AG Frankfurt/Main, 1.6.2006 - Az: 31 C 3491/05-44

    Hotelschießerei kann 100%ige Minderung zur Folge haben

        Das Gericht sprach im vorliegenden Fall einem Reisenden nach einer tödlichen Schießerei nahe des Hotelstrandes eine Minderung von 100% für den entsprechenden Tag zu, da an diesem Tag ein Ausnahmezustand in der Anlage herrschte (der Strand wurde zweimal komplett geräumt; bei der Schießerei wurden vier Bootsverleiher getötet und zwei Hotelgäste angeschossen). Für die nachfolgenden Tage wurde aufgrund der emotionalen Beeinträchtigung eine Minderung von 50% (2. Tag) bzw. 25% (3.-5. Tag) zugesprochen. Grundsätzlich ist das Überfallrisiko zwar kein Reisemangel, da jedoch im vorliegenden Fall die die Schießerei verursachenden Bootsverleiher am Strand der Hotelanlage zumindest geduldet wurden und im Reisekatalog auf die Wassersportmöglichkeiten am Strand hingewiesen worden war, war das Ereignis dem Hotel zuzurechnen. AG Düsseldorf - Az: 20 C 10444/06

    Mindestgröße eines Einzelzimmers
        Ein Einzelzimmer muss eine Mindestgröße von 8 m² haben. Eine Unterbringung im Souterrain muss auch bei fehlender Vereinbarung über eine bestimmte Zimmerlage nicht hingenommen werden.
        Wird ein Zimmer "zur Bergseite ohne Aussicht" gebucht, so kann ein Abstand von einigen Metern zwischen Zimmerfenster und dem hinter dem Gebäude befindlichen Berghang erwartet werden. AG Bad Homburg, 23.1.2007 - Az: 2 C 3092/06 (19)

    Hotelwechsel erzwungen - Schadenersatz?

        Ein Hotelwechsel gegen den Willen des Reisenden kann auch dann legitim sein, wenn ein bestimmtes Hotel vom Reisenden gezielt ausgesucht wurde. Im vorliegenden Fall wollte der Reisende im betroffenen Hotel mit Freunden gemeinsam Urlaub machen und hatte hierzu eine Pauschalreise gebucht. Das Hotel war jedoch überbucht, so dass dem Urlauber eine Umbuchung in ein anderes Hotel angeboten wurde. Der Reisende lehnte den Vorschlag ab und klagte auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Da jedoch der gemeinsame Urlaub mit Freunden nicht Bestandteil der Buchung war, war eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Vereitelung der Reise nicht gegeben. Die Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen (AG Hamburg - Az.: 10 C 278/02)

    Lärmende Jugendgruppen
        Ein Urlauber buchte für sich und fünf andere Personen eine Pauschalreise nach Kreta für 5.994 Mark. Das gebuchte Hotel war mit 850 Betten ausgestattet, von denen 800 mit griechischen Schülern belegt waren. Die Schüler feierten nachts lautstark in alkoholisiertem Zustand bis 5:30 Uhr morgens. Dabei warfen die Schüler auch Gegenstände in den Innenhof des Hotels und terrorisierten die übrigen Gäste mit Telefonanrufen.
        Weiter wurde bemängelt, dass zugewiesenen Zimmer verschmutzt waren und nach Fäkalien und Fußschweiß rochen. Überdies hätte sich die Balkontür in einem der Zimmer nicht schließen lassen, eine andere musste immer abgeschlossen sein, damit sie nicht aufsprang. Auch bemängelte der Mann, dass es am Strand keine Liegen und Sonnenschirme gab, ein Animationsprogramm gänzlich fehlte und der Mini-Markt erst abends öffnete. Man verlangte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
        Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Es sprach dem Urlauber für die lärmenden Schüler einen Minderungsanspruch in Höhe von 30 Prozent für sechs Tage zu. Für die Verschmutzung der Zimmer wurde der Reisepreis um weitere zehn Prozent gemindert.
        Kein Minderungsgrund stellte nach Ansicht des Gerichts die Belästigung der Urlauber durch die besagten Gerüche dar. Auch hatten die Urlauber keinen Anspruch auf eine kostenlose Liege oder einen Sonnenschirm, denn diese gab es laut des Hotelprospekts nur gegen Zahlung. Somit wurden diese Leistungen nicht Teil des Reisevertrags.
        Verwirkt hatte der Kläger einen Minderungsanspruch wegen des fehlenden Animationsprogramms und der defekten Balkontüren, da die Mängel nicht mitgeteilt und Abhilfe verlangt wurde. Dies geschah nur in Bezug auf die lärmenden Schüler und die schmutzigen Zimmer. Das fehlende Animationsprogramm hingegen wurde nicht gerügt. Bei fehlender Rüge verwirkt der Anspruch. Darüber hinaus waren auch die Öffnungszeiten des Mini-Markts nicht zu bemängeln. Der Veranstalter hatte in seinem Reisekatalog keine Öffnungszeiten zugesichert. Diese wurden dementsprechend nicht Inhalt des Reisevertrags.
    AG Bad Homburg v.d.H, 2 C 2968/98-10

    Taschenkontrolle: Vertrauen ist gut, Kontrolle nicht besser

        Wegen folgender Reisemängel billigte das Gericht dem Urlauber einen Minderungsanspruch von 25% des Reisepreises zu:
    - In einem Mittelklassehotel in der Türkei wurden bei den Reisenden tägliche Taschenkontrollen durchgeführt bzw. wurden entsprechende Versuche unternommen. Auf die Möglichkeit von Kontrollen war im Katalog hingewiesen worden.
    - Im Hotelzimmer traten mehrfach Ameisen auf.
    - Ein zugesagtes Zustellbett fehlte.
    AG Kleve, Urt. v. 3.11.2000 - 3 C 346/00

    Eigenmächtige Verlängerung des Hotelaufenthalt während einer Pauschalreise verlängern
        Pauschalreisende den Aufenthalt am Urlaubsort eigenmächtig durch Absprache mit dem Hotel, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, den Rückflug in die Heimat zu dem vom Reisenden gewählten späteren Termin zu gewährleisten.
        Dies entschied das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in dem der vom Reisenden gebuchte Urlaub auf Kuba mit dem Rückflug am 14. Februar enden sollte. Die Kläger verlängerten allerdings am Urlaubsort ihren Aufenthalt um fünf Tage, obgleich der Reiseleiter sie darauf hinwies, dass ein Rückflug zu dem vom Kläger gewählten späteren Termin nur dann möglich sei, wenn im Flugzeug noch Sitzplätze frei sein sollten. Da dies letztlich nicht der Fall war, konnten die Kläger erst am 23. Februar nach Deutschland zurückfliegen. Ihre Schadenersatzklage wies das Gericht als unbegründet ab, weil der beklagte Reiseveranstalter einen Rückflug am 19. Februar nicht geschuldet habe. AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1985/01 (20)

    Keine Haftung des Veranstalters für windigen Hotelportier
        Der Portier eines Hotels in Bangkok gab Anschriften von Gästen an Erpresser weiter. Diese versandten an die Gäste unter deren Heimatanschriften Briefe, in denen sie mit einer amtlich klingenden Firmenbezeichnung die Schwangerschaft angeblicher thailändischer Freundinnen mitteilten, sich erboten, gegen Zahlung bestimmter Summen für einen Schwangerschaftsabbruch zu sorgen. Für den Fall der Ablehnung wurden Unterhaltsforderungen angekündigt. Einer der angeschriebenen Reisenden forderte mindestens 4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Veranstalter für das Verhalten des Hotelportiers nicht hafte.  LG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2001 - 22 S 178/00, Quelle: NJW-RR 2001, 1348
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    Bei rutschigen Fliesen im Hotel-Badezimmer Reiseleiter informieren
        Wenn Urlauber sich über rutschige Fliesen im Bad ihres Hotelzimmers ärgern, sollten sie dies möglichst sofort der Reiseleitung melden. Anderenfalls besteht nach einem Unfall, der durch Ausrutschen verursacht wird, kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 49/01-18) weist die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
        Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die am sechsten Tag ihres Bulgarien-Urlaubs im Hotel-Badezimmer auf extrem rutschigen Fliesen gestürzt war. Offenbar waren Fliesen verlegt worden, die nur für Wände geeignet waren. Die Klage der Frau gegen den Reiseveranstalter führte jedoch nicht zum Erfolg, da die Touristin den Bodenzustand fünfeinhalb Tage lang nicht beim Reiseleiter beanstandet hatte. Das von den Fliesen ausgehende Risiko sei ihr dabei vom ersten Urlaubstag an bewusst gewesen, so das Gericht. Gleichwohl habe sie die Gefahr in Kauf genommen, so dass ein erhebliches Eigenverschulden vorliege.

    Abendessen - kein Zutritt in Shorts
        Vom Gast eines Hotels der gehobenen Mittelklasse kann zu den Abendmahlzeiten eine gepflegte Abendkleidung erwartet werden. Der Zutritt zum Speisesaal mit kurzen Hosen kann verwehrt werden. AG Hamburg, Urt. v. 19.3.1996; 9 C 2577/95

    Platz für Kinder
        Ferienhotels müssen keine kinderfreien Zonen oder stille Plätzchen besitzen - schon gar nicht in der sommerlichen Hauptreisezeit. Damit wies das Landgericht Kleve (Az. 6 S 34/96) in zweiter Instanz die Klage eines Paares ab, das insbesondere auf Störungen durch Kinder (Essmanieren, Herumtollen) den Reisepreis gemindert haben wollten.

    Es fehlte der Liegestuhl...
        Nach einem Urteil des Landgerichts Kleve (Az: 6 S 31/96)  haben Urlauber keinen Rechtsanspruch auf einen Liegestuhl am Swimmingpool des Hotels. 

    Ferienclub ohne Arzt
        In einem Ferienclub darf ein Urlauber keinen ärztlichen Notdienst erwarten - eine entsprechende Schadenersatzklage einer Urlauberin wies das Landgericht Frankfurt (Az.. 24 S 195/96) zurück. Die ärztliche Versorgung des Reiselandes müsse - so die Richter - unabhängig von ihrer Qualität, genügen.

    Kein Abendessen auf Befehl!
        Der Reisende einer Urlaubspauschalreise muss nicht damit rechnen, dass die Hotelleitung bestimmt, in welcher der beiden jeweils eineinhalbstündigen Abendessensschichten er sein Abendessen einzunehmen hat. Eine Reisepreisminderung von 10% ist angemessen. AG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2001 - 52 C 2500/01 Quelle: NJW-RR 2001, 1347

    Vorsicht bei Hotelnamen
        Die Unterbringung in einem Hotel mit dem Namen einer international bekannten Hotelkette (im entschiedenen Fall war es Holiday Inn), das jedoch tatsächlich dieser Kette nicht angehört, rechtfertigt auch ohne weitere konkrete Mängel eine Reisepreisminderung von 25%. AG Neuss, Urteil v. 23.5.2001 - 42 C 1488/01 Quelle: NJW-RR 2001, 1347

    8,2 m² für ein Doppelzimmer?
        Ein Hotelzimmer, welches lediglich 8,2 m² aufweist, ist für zwei Erwachsene und ein weiteres Zustellbett zu klein. Dies gilt auch dann, wenn keine bestimmte Größe zugesichert wurde. Eine mögliche Minderung des Reisepreise beträgt jedoch lediglich 2%. 5% sind hingegen möglich, wenn das Zimmer entgegen der Buchung weder Balkon noch Terrasse aufweist. LG Kleve - Az.: 6 S 299/00
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    Strandlage - auch bei 300 m Distanz?
        Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von "Strandlage" gesprochen werden. Der Gast hat gegebenenfalls ein Recht auf Umzug.
        Dies entscheid das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in dem ein Kuba-Urlauber eine so genannte "Fortuna-Reise" mit Hotel in Strandlage gebucht hatte. Bei Zuweisung des Hotels stellte sich heraus, dass dieses 300m vom Strand entfernt lag und dass zudem auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße überquert werden musste.
        Nach Ansicht des Gerichts konnte man vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer "Strandlage" sprechen. Demzufolge hätte dem klagenden Reisenden und seiner Begleitung ein Recht zum Umzug in eine anderes Hotel ohne Aufpreis zugestanden. AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1902/01-15

    Extrabett fehlt - Minderung?
        Fehlt bei der Urlaubsreise das zugesagte Extrabett für ein Kind, so ist lediglich der Reisepreis des Kindes reklamierbar. Im zu entscheidenden Fall war das gebuchte Zimmer nicht mit dem der Familie zugesagten Extrabett für das Kind ausgestattet worden. Der Veranstalter bot daraufhin eine Entschädigung i.H.v. DM 585,-, es wurden jedoch DM 1.800,00 Entschädigung für die Reise nach Mexiko gefordert. Dies entsprach ca. 25% des Reisepreises. Das AG Kleve entschied jedoch, dass lediglich eine Beeinträchtigung der Reise des Kindes nicht jedoch der der Eltern vorlag. Somit hatte sich der Rückerstattungsbetrag am dem Reisepreis des Kindes zu orientieren - die gebotene Summe entsprach somit ca. 50% und sei daher ausreichend. AG Kleve - Az.: 35 C 209/00

    Depression wegen unzureichender Unterbringung
        Die Unterbringung eines Ehepaares, das zwei Zimmer mit Balkon oder Terrasse gebucht hatte, in der Weise, dass eines dieser Zimmer kein Außenfenster hat und als Schlafgelegenheit nur eine ausziehbare Liege bietet, begründet für die vier Tage dieser Unterbringung eine Minderung des Tages-Reisepreises um 50 Prozent. Ferner steht den Reisenden für diese vier Tage Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in Höhe des vierfachen Tages-Preises zu.
        Erkranken Reisende, die während der vier ersten Tage eines 14tägigen Urlaubs nicht entsprechend ihrer Buchung untergebracht waren, nach dem Umzug in andere Räume auf Grund dieser Aufregungen an einer latenten in Depression und einer latenten Colitis ulcerosa , sodass sie alsbald den Heimflug antreten, dann begründet dieser Abbruch der Reise keinen Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs. Das gilt auch für die Enkel der Reisenden, die wegen des Reiseabbruchs der Aufsichtspersonen ebenfalls ihren Urlaub abbrechen müssen. Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.

    Tische zusammenstellen
        Es stellt keinen Mangel der Reiseleitung dar, wenn die Hotelleitung es untersagt, zur Einnahme der Speisen die nur für zwei bis drei Personen ausreichenden Tische zusammenzustellen. Es ist auch kein Mangel, wenn am Abreisetag die Zimmer bis 12:00 geräumt sein müssen. Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.

    Geringfügige Abweichung vom Reisekatalog
        Weicht die Ausstattung eines Hotelzimmers nur geringfügig von der im Reisekatalog angekündigten ab, so hat der Reisende dies ohne Minderung des Reisepreises zu akzeptieren. Ob nur ein geringfügiger Mangel vorliegt ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden. AG Hamburg, Urt. v. 9.8.1994; 9 C 2684/93

    Reisepreisminderung
        Abbruch der Reise; Minderung für die Unterbringung in einem Ersatzhotel, eine lautstarke Klimaanlage, Verpflegungsdefizite und Bautätigkeiten in der Außenanlage
        1. Bricht der Reisende unberechtigterweise die Reise vorzeitig ab, weil der Reiseveranstalter gerügte Mängel während des Urlaubsaufenthaltes nicht beseitigt hat, und werden die Mängel auch nach der vorzeitigen Abreise nicht beseitigt, bezieht sich die aus den Reisemängeln ergebende Minderung des Reisepreises auf den gesamten Urlaubszeitraum.
        2. Wird der Reisende auf seine Rüge hin aus dem gebuchten und zunächst angewiesenen Hotel in einem anderen Hotel untergebracht, ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung eine Minderung des Tagesreisepreises um 30% gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel berechtigt außerdem zu einer (weiteren) Minderung des Reisepreises um 10%.
        3. Hat die Klimaanlage im Zimmer des Reisenden ein lautstarkes Betriebsgeräusch, ist der Reisepreis um 5% zu mindern.
        4. Fehlen jegliche Obst- und Gemüsesorten, ist dies ein relevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistung, die bei einer All-Inclusive-Reise mit 10% zu bewerten ist.
        5. Geringfügige Auswirkungen von Bauarbeiten in der Außenanlage berechtigen zu einer Minderung des Reisepreises um 10%.

    AG Kleve, Urteil v. 6.4.2001 - 36 C 47/01 OLG Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U 117/00 Quelle: NJW RR 2001, 1560
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    Wasserbälle am Pool
        Urlauber müssen im Urlaub damit rechnen, dass sie versehentlich von einem Ball getroffen werden, mit dem im Wasser eines Swimmingpools gespielt wird, wenn sie sich am Pool aufhalten. Sollte der Urlauber tatsächlich getroffen werden, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf eine Reisepreisminderung aufgrund entgangener Urlaubsfreude. Im vorliegenden Fall hatten Animateure eines Reisveranstalters jeden Tag Wasserballspiele organisiert. Hierbei wurde an einem Nachmittag eine am Pool liegende Frau so von einem Ball getroffen, dass sie von Ihrer Liege stürzte und das Bewusstsein verlor. Später wurde eine Gehirnerschütterung festgestellt. Die Frau erhob mit Ihrem Ehemann Klage gegen den Reiseveranstalter.
        Laut Gerichtsbeschluss fällt der Unfall jedoch unter das allgemeine Lebensrisiko. Wasserballspielen war ebenso wie das Sonnenbaden eine bestimmungsgemäße Poolnutzung. Mit einem etwaiger Treffer einer unbeteiligten Person muss somit gerechnet werden. Ob eventuell ein zu schwerer Ball verwendet wurde, sei vom Reiseveranstalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht überprüfbar gewesen. Bad Homburg - AZ: 2 C 769/02

    Was ist ein "geräumiges Zimmer"?
        Wird im Katalog ein Zimmer als "geräumiges Familienzimmer für drei bis vier Personen" beschrieben, so kann das Zimmer nicht nur 16 qm aufweisen. Die Klägerin hatte aufgrund der zu geringen Größe des Zimmers Schadenersatz verlangt. Nach der Gaststättenverordnung muss ein Doppelzimmer mindestens 12 qm groß sein. Somit sind 16 qm für ein Familienzimmer nicht ausreichend. Es kann zudem nicht von einem geräumigen Zimmer ausgegangen werden. Das Zimmer sei somit ein Reisemangel. LG Frankfurt - AZ: 2/24 S297/01

    Ist auf die Wassertiefe des Pools hinzuweisen?
        Hat ein Urlauber sich bei einem Sprung in den Pool verletzt, weil er die Wassertiefe falsch eingeschätzt hat, so lassen sich hieraus keine Ansprüche herleiten, auch wenn der Reiseveranstalter nicht auf die Wassertiefe des Pools hingewiesen hat. Bei der Verwendung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist mit einem gewissen Risiko zu rechnen. Zudem kann eine mangelnde Wassertiefe an der betreffenden Stelle nicht als Reisemangel gelten. AG Bad Homburg - AZ: C 714/02 (9)

    Reiseveranstalter haftet nicht für Hotelpersonal
        Der Reiseveranstalter haftet nicht für Straftaten, an denen das Hotelpersonal beteiligt ist. Der Veranstalter ist nämlich nicht verpflichtet, die Angestellten eines Hotels auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
        Dies entschied das OLG Düsseldorf in einem Fall, in dem der Portier eines thailändischen Hotels die Adresse eines deutschen Urlaubers an Betrüger weitergegeben hatte. Die Betrüger unterstellten dem klagenden Urlauber, eine thailändische Frau geschwängert zu haben und forderten Geld für eine Abtreibung. Sie drohten dem Kläger, im Falle seiner Weigerung den Unterhalt einklagen.
        Der Mann forderte wegen der erlittenen Beeinträchtigung Schmerzensgeld vom beklagten Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage aber mit der Begründung ab, der Urlaub an sich sei beanstandungsfrei gewesen. LG Düsseldorf , Urt. v. 27.04.2001, Az.: 22 S 178/00

    Überbuchung des Hotels und Ersatzquartier
        Bei einer einwöchigen Reise kann der Reisende bei Überbuchung des Hotels kündigen und sofort zurückreisen, wenn der Vorschlag der Reiseleiterin, einer Nacht in einem Ersatzhotel zu verbringen, damit sie am nächsten Tag Abhilfe schaffen könne, nicht hinreichend sicher erscheint. Bei berechtigter Kündigung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für vertane Urlaubszeit, auch wenn die hypothetische Minderung in einer Ersatzunterkunft unter 50% des Reisepreises läge. Die Höhe der Entschädigung kann sich am Reispreis orientieren. LG München I, Urteil v. 28.03.2001 – 15 S 12104/00 Quelle: NJW RR 2002, 268

    Schlechtes Essen und Servicemängel
        Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, kann in der Regel der Reisepreis gemindert werden. Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene Gerichte auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein. In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises zuzüglich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich an einem Hotelbuffet mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99).
        Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service am Tisch versprach, ist bei Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, dass ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel in eine "Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reisepreis um 10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).

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    Reisemangel, ausländische Hotelgäste
       
    Überwiegend Hotelgäste anderer Nationalität kein Reisemangel Enthält ein Reiseprospekt den Hinweis, es handle sich um ein von Deutschen bevorzugtes Hotel, bedeutet dies lediglich, dass sich normalerweise eine verhältnismäßig große Zahl deutscher Gäste für dieses Haus entscheidet. Es stellt daher keinen Reisemangel dar, wenn sich in dem Hotel während der Reise des deutschen Hotelgasts ca. 80 bis 90 Prozent Gäste anderer Nationalität aufhalten. Urteil des LG Kleve vom 23.11.2000, 6 S 369/00, RRa 2001, 233, ZAP EN-Nr. 730/2001

    Geld zurück, wenn Kurklinik in der Einflugschneise liegt
       
    Verschweigt der Betreiber einer Kurklinik in seiner Werbung, dass das Haus in der Einflugschneise eines Flughafens liegt, so kann das Geld zurückverlangt werden. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Text "friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wäldern und Feldern" geworben. Dass der Luftraum in der Einflugschneise lag, wurde in der Beschreibung "vergessen".  LG Paderborn - Az: 5 S 110/02

    Veranstalter haftet für Hotel
         Ein Reiseveranstalter muss Vertragshotels auf Mängel und Sicherheitsrisiken hin prüfen, andernfalls kann der Veranstalter haftbar gemacht werden, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Im vorliegenden Fall stürzte eine Holzpergola bei einer Abend-Show auf die unter dieser stehenden Gäste. Eine all-inclusive Urlauberin erlitt Prellungen, Schürfwunden sowie eine schwere Gehirnerschütterung, wurde im Kranken- haus behandelt und anschließend für mehrere Wochen krank geschrieben. Die Krankenversicherung forderte vom Veranstalter die Übernahme der Kosten. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Aufgrund der unterlassenen Prüfung der Pergola-Befestigung lag eine Verkehrsicherungspflichtverletzung seitens des Reiseveranstalters vor. AG Bad Homburg - Az: 2 C 272/02

    Clubanlagenmauer mit Glasscherben bestückt - Reisemangel?
        Bei der Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer handelt es sich eine für Tunesien landestypische Einfriedung um unbefugtes Eindringen zu verhindern und nicht etwa um einen Reisemangel. Betreiber der Anlage und Reiseveranstalter müssen nicht damit rechnen, dass ein Kind eine solche hohe Mauer erklettert. In dieser Hinsicht müssen die Eltern auf Ihr Kind aufpassen. AG München, 10.1.2007 - Az: 262 C 33474/06

    Pauschalurlaub - Muss man Betrunkene ertragen?
        Bei einer All-Inklusive Reise sind Belästigungen durch Betrunkene hinzunehmen. Im vorliegenden Fall klagte eine Urlauberin auf Minderung des Reiserpreises, da in ihrem Hotel Bier und Wein in großen Mengen kostenfrei ausgeschenkt und getrunken wurden. Parties und pöbelnden waren die Folge. Das Gericht befand jedoch, dass bei einer All Inklusive Reise ein stark erhöhter Alkoholkonsum vorhersehbar sei. Die Klage wurde abgewiesen. LG Kleve - AZ 6 S 369/00

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

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Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich