BGH Deutschland: Reiseveranstalter haften grundsätzlich für die Sicherheit von Ferienanlagen in ihren Angeboten (Juli 2006) ... hier Details
BGH: Entschädigungsanspruch des Reisenden bei Vereitelung der Reise durch
Überbuchung
§ 651 f Abs. 2 BGB
1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden
nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die
Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein
Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt,
das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise
nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des
Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
entgegenhalten.
3. Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter
oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch,
so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
4. Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl
aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 - X ZR 118/03 (AG Hannover - Az.
542 C 15431/02 ./. LG Hannover - 20 S 21/03)
Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei
Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X.
Zivilsenat hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die
einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und
bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die
Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das
von dem beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer
anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie tragen vor, sie
hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Der
Reiseveranstalter erstattete den Klägern den Reisepreis. Die Kläger
verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe der
Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB.
Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich
beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.
Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der
Senat hat die Revision des Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht
berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem
gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes
Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich
eine Leistung an Erfüllung Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich
nicht verpflichtet ist (§ 364 Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten
Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot
ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach
§ 651 f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur
ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven
Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist,
handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender
Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. So lag es
hier, weil die Kläger Schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise
angebotene Insel aber kein Hausriff hatte.
Der Senat hat ferner klargestellt, dass mit der
Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit
nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der
geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder wenn der
Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise
durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er
braucht also nicht zu beweisen, dass er zuhause geblieben ist.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Senat
betont, dass dem Tatrichter ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der vom
Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Der Senat
hat jedoch ausgeführt, dass § 651 f Abs. 2 BGB den Ersatz eines
Nichtvermögensschadens (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) gewährt und
deshalb das Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, wohl aber
der Reisepreis. Dabei kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann
in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere
Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs
überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung
seiner Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine
Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die
Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken, nicht zu
beanstanden.
Urteil vom 11. Januar 2005 ‑ X ZR 118/03 , (AG Hannover - Az. 542 C 15431/02
./. LG Hannover - 20 S 21/03), Karlsruhe, den 11. Jänner 2005
Gast haftet für Kosten von Hotelschlüsselsystem beim Schlüsselverlust
Ein Hotel kann von seinem Gast bei unterbliebener Rückgabe des Haustür- und
Zimmerschlüssels dem Grunde nach Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung geltend machen. Das LG Köln hat in einem vergleichbaren Fall
entschieden, dass der Gast bei Verlust von Systemschlüsseln einer Schließanlage
für den Austausch des Schlosses seines Zimmers sowie für Zwischen- und Haustür haftet,
wenn zu diesen derselbe Schlüssel passt; Urteil vom 29.07.1992, 10 S 150/92.
Die Haftung des Gastes hat ebenfalls das LG Münster, Urteil vom 08.07.1997, 9 S 84/97
bestätigt.
Freischachanlage des Hotels - Reisender ist selber verantwortlich
Zieht sich ein Reisender beim Spielen auf der
Freischachanlage des Hotels während seines Urlaubs Verletzungen zu, so
trifft den Veranstalter kein Verschulden. Hier handelt es sich um die
Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos und nicht um eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. AG München, 13.6.2007 -
Az: 262 C 7269/07
Unfall auf Wasserrutsche
Im vorliegenden Fall kam es kurz nach Anreise zu einem Unfall
auf der Wasserrutsche des Hotels, bei dem sich die Betroffene die zwei
oberen Schneidezähne abbrach - ein Hotelangestellter hatte die Wasserzufuhr
abgedreht und den Unfall hierdurch verursacht. Ein hinzugezogener örtlicher
Zahnarzt empfahl eine rasche Behandlung, woraufhin die Familie umgehend nach
Deutschland zurückkehrte.
Die Reisenden forderten vom Veranstalter die Erstattung des
Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzensgeld. Der Veranstalter
hatte für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen (der Hotelangestellte)
einzustehen. Da es weder dem verunfallten Mädchen noch der Familie zumutbar
war, den Urlaub mit zwei ausgeschlagenen Zähnen fortzusetzen, war die
Abreise zulässig, um eine Behandlung in Deutschland durchführen zu lassen.
Der Veranstalter musste daher die Reisekosten erstatten und dem Mädchen ein
Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zahlen. AG Frankfurt/Main, 1.6.2006 - Az: 31
C 3491/05-44
Hotelschießerei kann 100%ige Minderung zur Folge haben
Das Gericht sprach im vorliegenden Fall einem Reisenden nach einer
tödlichen Schießerei nahe des Hotelstrandes eine Minderung von 100% für den
entsprechenden Tag zu, da an diesem Tag ein Ausnahmezustand in der Anlage
herrschte (der Strand wurde zweimal komplett geräumt; bei der Schießerei
wurden vier Bootsverleiher getötet und zwei Hotelgäste angeschossen). Für
die nachfolgenden Tage wurde aufgrund der emotionalen Beeinträchtigung eine
Minderung von 50% (2. Tag) bzw. 25% (3.-5. Tag) zugesprochen. Grundsätzlich
ist das Überfallrisiko zwar kein Reisemangel, da jedoch im vorliegenden Fall
die die Schießerei verursachenden Bootsverleiher am Strand der Hotelanlage
zumindest geduldet wurden und im Reisekatalog auf die
Wassersportmöglichkeiten am Strand hingewiesen worden war, war das Ereignis
dem Hotel zuzurechnen. AG Düsseldorf - Az: 20 C 10444/06
Mindestgröße eines Einzelzimmers
Ein Einzelzimmer muss eine Mindestgröße von 8 m² haben.
Eine Unterbringung im Souterrain muss auch bei fehlender Vereinbarung über
eine bestimmte Zimmerlage nicht hingenommen werden.
Wird ein Zimmer "zur Bergseite ohne Aussicht" gebucht, so kann ein
Abstand von einigen Metern zwischen Zimmerfenster und dem hinter dem Gebäude
befindlichen Berghang erwartet werden. AG Bad Homburg, 23.1.2007 - Az: 2 C
3092/06 (19)
Hotelwechsel erzwungen - Schadenersatz?
Ein Hotelwechsel gegen den Willen des Reisenden kann auch
dann legitim sein, wenn ein bestimmtes Hotel vom Reisenden gezielt
ausgesucht wurde. Im vorliegenden Fall wollte der Reisende im betroffenen
Hotel mit Freunden gemeinsam Urlaub machen und hatte hierzu eine
Pauschalreise gebucht. Das Hotel war jedoch überbucht, so dass dem Urlauber
eine Umbuchung in ein anderes Hotel angeboten wurde. Der Reisende lehnte den
Vorschlag ab und klagte auf Schadenersatz wegen
vertaner
Urlaubszeit. Da jedoch der gemeinsame Urlaub mit Freunden nicht
Bestandteil der Buchung war, war eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar
Vereitelung der Reise nicht gegeben. Die Klage auf Schadenersatz wurde
abgewiesen (AG Hamburg - Az.: 10 C 278/02)
Lärmende Jugendgruppen
Ein Urlauber buchte für sich und fünf andere Personen eine
Pauschalreise nach Kreta für 5.994 Mark. Das gebuchte Hotel war mit 850 Betten
ausgestattet, von denen 800 mit griechischen Schülern belegt waren. Die Schüler
feierten nachts lautstark in alkoholisiertem Zustand bis 5:30 Uhr morgens. Dabei
warfen die Schüler auch Gegenstände in den Innenhof des Hotels und
terrorisierten die übrigen Gäste mit Telefonanrufen.
Weiter wurde bemängelt, dass zugewiesenen Zimmer verschmutzt
waren und nach Fäkalien und Fußschweiß rochen. Überdies hätte sich die Balkontür
in einem der Zimmer nicht schließen lassen, eine andere musste immer
abgeschlossen sein, damit sie nicht aufsprang. Auch bemängelte der Mann, dass es
am Strand keine Liegen und Sonnenschirme gab, ein Animationsprogramm gänzlich
fehlte und der Mini-Markt erst abends öffnete. Man verlangte vom
Reiseveranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Es sprach dem
Urlauber für die lärmenden Schüler einen Minderungsanspruch in Höhe von 30
Prozent für sechs Tage zu. Für die Verschmutzung der Zimmer wurde der Reisepreis
um weitere zehn Prozent gemindert.
Kein Minderungsgrund stellte nach Ansicht des Gerichts die
Belästigung der Urlauber durch die besagten Gerüche dar. Auch hatten die
Urlauber keinen Anspruch auf eine kostenlose Liege oder einen Sonnenschirm, denn
diese gab es laut des Hotelprospekts nur gegen Zahlung. Somit wurden diese
Leistungen nicht Teil des Reisevertrags.
Verwirkt hatte der Kläger einen Minderungsanspruch wegen des
fehlenden Animationsprogramms und der defekten Balkontüren, da die Mängel nicht
mitgeteilt und Abhilfe verlangt wurde. Dies geschah nur in Bezug auf die
lärmenden Schüler und die schmutzigen Zimmer. Das fehlende Animationsprogramm
hingegen wurde nicht gerügt. Bei fehlender Rüge verwirkt der Anspruch. Darüber
hinaus waren auch die Öffnungszeiten des Mini-Markts nicht zu bemängeln. Der
Veranstalter hatte in seinem Reisekatalog keine Öffnungszeiten zugesichert.
Diese wurden dementsprechend nicht Inhalt des Reisevertrags.
AG Bad Homburg v.d.H, 2 C 2968/98-10
Taschenkontrolle: Vertrauen ist gut, Kontrolle nicht besser
Wegen folgender Reisemängel billigte das Gericht dem
Urlauber einen Minderungsanspruch von 25% des Reisepreises zu:
- In einem Mittelklassehotel in der Türkei wurden bei den Reisenden tägliche
Taschenkontrollen durchgeführt bzw. wurden entsprechende Versuche unternommen.
Auf die Möglichkeit von Kontrollen war im Katalog hingewiesen worden.
- Im Hotelzimmer traten mehrfach Ameisen auf.
- Ein zugesagtes Zustellbett fehlte.
AG Kleve, Urt. v. 3.11.2000 - 3 C 346/00
Eigenmächtige Verlängerung des
Hotelaufenthalt während einer Pauschalreise verlängern
Pauschalreisende den Aufenthalt am Urlaubsort eigenmächtig
durch Absprache mit dem Hotel, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, den
Rückflug in die Heimat zu dem vom Reisenden gewählten späteren Termin zu
gewährleisten.
Dies entschied das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in
dem der vom Reisenden gebuchte Urlaub auf Kuba mit dem Rückflug am 14. Februar
enden sollte. Die Kläger verlängerten allerdings am Urlaubsort ihren Aufenthalt
um fünf Tage, obgleich der Reiseleiter sie darauf hinwies, dass ein Rückflug zu
dem vom Kläger gewählten späteren Termin nur dann möglich sei, wenn im Flugzeug
noch Sitzplätze frei sein sollten. Da dies letztlich nicht der Fall war, konnten
die Kläger erst am 23. Februar nach Deutschland zurückfliegen. Ihre
Schadenersatzklage wies das Gericht als unbegründet ab, weil der beklagte
Reiseveranstalter einen Rückflug am 19. Februar nicht geschuldet habe. AG Bad
Homburg, Az.: 2 C 1985/01 (20)
Keine Haftung des Veranstalters für windigen Hotelportier
Der Portier eines Hotels in Bangkok gab Anschriften von
Gästen an Erpresser weiter. Diese versandten an die Gäste unter deren
Heimatanschriften Briefe, in denen sie mit einer amtlich klingenden
Firmenbezeichnung die Schwangerschaft angeblicher thailändischer Freundinnen
mitteilten, sich erboten, gegen Zahlung bestimmter Summen für einen
Schwangerschaftsabbruch zu sorgen. Für den Fall der Ablehnung wurden
Unterhaltsforderungen angekündigt. Einer der angeschriebenen Reisenden forderte
mindestens 4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Gericht wies die
Klage ab, weil der Veranstalter für das Verhalten des Hotelportiers nicht hafte.
LG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2001 - 22 S 178/00, Quelle: NJW-RR 2001, 1348
Bei rutschigen Fliesen im Hotel-Badezimmer Reiseleiter informieren
Wenn Urlauber sich über rutschige Fliesen im Bad ihres
Hotelzimmers ärgern, sollten sie dies möglichst sofort der Reiseleitung melden.
Anderenfalls besteht nach einem Unfall, der durch Ausrutschen verursacht wird,
kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auf ein entsprechendes
Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 49/01-18) weist die von der
Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift
«ReiseRecht aktuell» hin.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die am sechsten Tag
ihres Bulgarien-Urlaubs im Hotel-Badezimmer auf extrem rutschigen Fliesen
gestürzt war. Offenbar waren Fliesen verlegt worden, die nur für Wände geeignet
waren. Die Klage der Frau gegen den Reiseveranstalter führte jedoch nicht zum
Erfolg, da die Touristin den Bodenzustand fünfeinhalb Tage lang nicht beim
Reiseleiter beanstandet hatte. Das von den Fliesen ausgehende Risiko sei ihr
dabei vom ersten Urlaubstag an bewusst gewesen, so das Gericht. Gleichwohl habe
sie die Gefahr in Kauf genommen, so dass ein erhebliches Eigenverschulden
vorliege.
Abendessen - kein Zutritt in Shorts
Vom Gast eines Hotels der gehobenen Mittelklasse kann zu den
Abendmahlzeiten eine gepflegte Abendkleidung erwartet werden. Der Zutritt zum
Speisesaal mit kurzen Hosen kann verwehrt werden. AG Hamburg, Urt. v. 19.3.1996;
9 C 2577/95
Platz für Kinder
Ferienhotels müssen keine kinderfreien Zonen oder stille
Plätzchen besitzen - schon gar nicht in der sommerlichen Hauptreisezeit. Damit
wies das Landgericht Kleve (Az. 6 S 34/96) in zweiter Instanz die Klage eines
Paares ab, das insbesondere auf Störungen durch Kinder (Essmanieren,
Herumtollen) den Reisepreis gemindert haben wollten.
Es fehlte der Liegestuhl...
Nach einem Urteil des Landgerichts Kleve (Az: 6 S 31/96)
haben Urlauber keinen Rechtsanspruch auf einen Liegestuhl am Swimmingpool des
Hotels.
Ferienclub ohne Arzt
In einem Ferienclub darf ein Urlauber keinen ärztlichen
Notdienst erwarten - eine entsprechende Schadenersatzklage einer Urlauberin wies
das Landgericht Frankfurt (Az.. 24 S 195/96) zurück. Die ärztliche Versorgung
des Reiselandes müsse - so die Richter - unabhängig von ihrer Qualität, genügen.
Kein Abendessen auf Befehl!
Der Reisende einer Urlaubspauschalreise muss nicht damit
rechnen, dass die Hotelleitung bestimmt, in welcher der beiden jeweils
eineinhalbstündigen Abendessensschichten er sein Abendessen einzunehmen hat.
Eine Reisepreisminderung von 10% ist angemessen. AG Düsseldorf, Urteil v.
1.6.2001 - 52 C 2500/01 Quelle: NJW-RR 2001, 1347
Vorsicht bei Hotelnamen
Die Unterbringung in einem Hotel mit dem Namen einer
international bekannten Hotelkette (im entschiedenen Fall war es Holiday Inn),
das jedoch tatsächlich dieser Kette nicht angehört, rechtfertigt auch ohne
weitere konkrete Mängel eine Reisepreisminderung von 25%. AG Neuss, Urteil v.
23.5.2001 - 42 C 1488/01 Quelle: NJW-RR 2001, 1347
8,2 m² für ein Doppelzimmer?
Ein Hotelzimmer, welches lediglich 8,2 m² aufweist, ist für
zwei Erwachsene und ein weiteres Zustellbett zu klein. Dies gilt auch dann, wenn
keine bestimmte Größe zugesichert wurde. Eine mögliche Minderung des Reisepreise
beträgt jedoch lediglich 2%. 5% sind hingegen möglich, wenn das Zimmer entgegen
der Buchung weder Balkon noch Terrasse aufweist. LG Kleve - Az.: 6 S 299/00
Strandlage - auch bei 300 m Distanz?
Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand
kann nicht mehr von "Strandlage" gesprochen werden. Der Gast hat gegebenenfalls
ein Recht auf Umzug.
Dies entscheid das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in
dem ein Kuba-Urlauber eine so genannte "Fortuna-Reise" mit Hotel in Strandlage
gebucht hatte. Bei Zuweisung des Hotels stellte sich heraus, dass dieses 300m
vom Strand entfernt lag und dass zudem auf dem Weg zum Wasser mindestens eine
Straße überquert werden musste.
Nach Ansicht des Gerichts konnte man vor diesem Hintergrund
nicht mehr von einer "Strandlage" sprechen. Demzufolge hätte dem klagenden
Reisenden und seiner Begleitung ein Recht zum Umzug in eine anderes Hotel ohne
Aufpreis zugestanden. AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1902/01-15
Extrabett fehlt - Minderung?
Fehlt bei der Urlaubsreise das zugesagte Extrabett für
ein Kind, so ist lediglich der Reisepreis des Kindes reklamierbar. Im zu
entscheidenden Fall war das gebuchte Zimmer nicht mit dem der Familie zugesagten
Extrabett für das Kind ausgestattet worden. Der Veranstalter bot daraufhin eine
Entschädigung i.H.v. DM 585,-, es wurden jedoch DM 1.800,00 Entschädigung für
die Reise nach Mexiko gefordert. Dies entsprach ca. 25% des Reisepreises. Das AG
Kleve entschied jedoch, dass lediglich eine Beeinträchtigung der Reise des
Kindes nicht jedoch der der Eltern vorlag. Somit hatte sich der
Rückerstattungsbetrag am dem Reisepreis des Kindes zu orientieren - die gebotene
Summe entsprach somit ca. 50% und sei daher ausreichend. AG Kleve - Az.: 35 C
209/00
Depression wegen unzureichender Unterbringung
Die Unterbringung eines Ehepaares, das zwei Zimmer mit Balkon
oder Terrasse gebucht hatte, in der Weise, dass eines dieser Zimmer kein
Außenfenster hat und als Schlafgelegenheit nur eine ausziehbare Liege bietet,
begründet für die vier Tage dieser Unterbringung eine Minderung des
Tages-Reisepreises um 50 Prozent. Ferner steht den Reisenden für diese vier Tage
Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in Höhe des vierfachen Tages-Preises zu.
Erkranken Reisende, die während der vier ersten Tage eines
14tägigen Urlaubs nicht entsprechend ihrer Buchung untergebracht waren, nach dem
Umzug in andere Räume auf Grund dieser Aufregungen an einer latenten in
Depression und einer latenten Colitis ulcerosa , sodass sie alsbald den Heimflug
antreten, dann begründet dieser Abbruch der Reise keinen Schadensersatzanspruch
wegen vertanen Urlaubs. Das gilt auch für die Enkel der Reisenden, die wegen des
Reiseabbruchs der Aufsichtspersonen ebenfalls ihren Urlaub abbrechen müssen.
Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.
Tische zusammenstellen
Es stellt keinen Mangel der Reiseleitung dar, wenn die
Hotelleitung es untersagt, zur Einnahme der Speisen die nur für zwei bis drei
Personen ausreichenden Tische zusammenzustellen. Es ist auch kein Mangel, wenn
am Abreisetag die Zimmer bis 12:00 geräumt sein müssen. Landgericht Kleve, Urt.
vom 25.5.2000 - 6 S 101/00. Quelle: NJW RR 2001,9 190.
Geringfügige Abweichung vom Reisekatalog
Weicht die Ausstattung eines Hotelzimmers nur geringfügig von
der im Reisekatalog angekündigten ab, so hat der Reisende dies ohne Minderung
des Reisepreises zu akzeptieren. Ob nur ein geringfügiger Mangel vorliegt ist im
Einzelfall vom Gericht zu entscheiden. AG Hamburg, Urt. v. 9.8.1994; 9 C 2684/93
Reisepreisminderung
Abbruch der Reise; Minderung für die Unterbringung in einem
Ersatzhotel, eine lautstarke Klimaanlage, Verpflegungsdefizite und
Bautätigkeiten in der Außenanlage
1. Bricht der Reisende unberechtigterweise die Reise
vorzeitig ab, weil der Reiseveranstalter gerügte Mängel während des
Urlaubsaufenthaltes nicht beseitigt hat, und werden die Mängel auch nach der
vorzeitigen Abreise nicht beseitigt, bezieht sich die aus den Reisemängeln
ergebende Minderung des Reisepreises auf den gesamten Urlaubszeitraum.
2. Wird der Reisende auf seine Rüge hin aus dem gebuchten und
zunächst angewiesenen Hotel in einem anderen Hotel untergebracht, ist wegen der
damit verbundenen Beeinträchtigung eine Minderung des Tagesreisepreises um 30%
gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel
berechtigt außerdem zu einer (weiteren) Minderung des Reisepreises um 10%.
3. Hat die Klimaanlage im Zimmer des Reisenden ein
lautstarkes Betriebsgeräusch, ist der Reisepreis um 5% zu mindern.
4. Fehlen jegliche Obst- und Gemüsesorten, ist dies ein
relevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistung, die bei
einer All-Inclusive-Reise mit 10% zu bewerten ist.
5. Geringfügige Auswirkungen von Bauarbeiten in der
Außenanlage berechtigen zu einer Minderung des Reisepreises um 10%.
AG Kleve, Urteil v. 6.4.2001 - 36 C 47/01 OLG Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U
117/00 Quelle: NJW RR 2001, 1560
Wasserbälle am Pool
Urlauber müssen im Urlaub damit rechnen, dass sie
versehentlich von einem Ball getroffen werden, mit dem im Wasser eines
Swimmingpools gespielt wird, wenn sie sich am Pool aufhalten. Sollte der
Urlauber tatsächlich getroffen werden, so besteht kein Anspruch auf
Schmerzensgeld oder auf eine Reisepreisminderung aufgrund entgangener
Urlaubsfreude. Im vorliegenden Fall hatten Animateure eines Reisveranstalters
jeden Tag Wasserballspiele organisiert. Hierbei wurde an einem Nachmittag eine
am Pool liegende Frau so von einem Ball getroffen, dass sie von Ihrer Liege
stürzte und das Bewusstsein verlor. Später wurde eine Gehirnerschütterung
festgestellt. Die Frau erhob mit Ihrem Ehemann Klage gegen den
Reiseveranstalter.
Laut Gerichtsbeschluss fällt der Unfall jedoch unter das
allgemeine Lebensrisiko. Wasserballspielen war ebenso wie das Sonnenbaden eine
bestimmungsgemäße Poolnutzung. Mit einem etwaiger Treffer einer unbeteiligten
Person muss somit gerechnet werden. Ob eventuell ein zu schwerer Ball verwendet
wurde, sei vom Reiseveranstalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht
überprüfbar gewesen. Bad Homburg - AZ: 2 C 769/02
Was ist ein "geräumiges Zimmer"?
Wird im Katalog ein Zimmer als "geräumiges Familienzimmer für
drei bis vier Personen" beschrieben, so kann das Zimmer nicht nur 16 qm
aufweisen. Die Klägerin hatte aufgrund der zu geringen Größe des Zimmers
Schadenersatz verlangt. Nach der Gaststättenverordnung muss ein Doppelzimmer
mindestens 12 qm groß sein. Somit sind 16 qm für ein Familienzimmer nicht
ausreichend. Es kann zudem nicht von einem geräumigen Zimmer ausgegangen werden.
Das Zimmer sei somit ein Reisemangel. LG Frankfurt - AZ: 2/24 S297/01
Ist auf die Wassertiefe des Pools hinzuweisen?
Hat ein Urlauber sich bei einem Sprung in den Pool verletzt,
weil er die Wassertiefe falsch eingeschätzt hat, so lassen sich hieraus keine
Ansprüche herleiten, auch wenn der Reiseveranstalter nicht auf die Wassertiefe
des Pools hingewiesen hat. Bei der Verwendung von Sport- und
Freizeiteinrichtungen ist mit einem gewissen Risiko zu rechnen. Zudem kann eine
mangelnde Wassertiefe an der betreffenden Stelle nicht als Reisemangel gelten.
AG Bad Homburg - AZ: C 714/02 (9)
Reiseveranstalter haftet nicht für Hotelpersonal
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Straftaten, an denen
das Hotelpersonal beteiligt ist. Der Veranstalter ist nämlich nicht
verpflichtet, die Angestellten eines Hotels auf ihre Zuverlässigkeit hin zu
überprüfen.
Dies entschied das OLG Düsseldorf in einem Fall, in dem der
Portier eines thailändischen Hotels die Adresse eines deutschen Urlaubers an
Betrüger weitergegeben hatte. Die Betrüger unterstellten dem klagenden Urlauber,
eine thailändische Frau geschwängert zu haben und forderten Geld für eine
Abtreibung. Sie drohten dem Kläger, im Falle seiner Weigerung den Unterhalt
einklagen.
Der Mann forderte wegen der erlittenen Beeinträchtigung
Schmerzensgeld vom beklagten Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage aber
mit der Begründung ab, der Urlaub an sich sei beanstandungsfrei gewesen. LG
Düsseldorf , Urt. v. 27.04.2001, Az.: 22 S 178/00
Überbuchung des Hotels und Ersatzquartier
Bei einer einwöchigen Reise kann der Reisende bei Überbuchung
des Hotels kündigen und sofort zurückreisen, wenn der Vorschlag der
Reiseleiterin, einer Nacht in einem Ersatzhotel zu verbringen, damit sie am
nächsten Tag Abhilfe schaffen könne, nicht hinreichend sicher erscheint. Bei
berechtigter Kündigung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
für vertane Urlaubszeit, auch wenn die hypothetische Minderung in einer
Ersatzunterkunft unter 50% des Reisepreises läge. Die Höhe der Entschädigung
kann sich am Reispreis orientieren. LG München I, Urteil v. 28.03.2001 – 15 S
12104/00 Quelle: NJW RR 2002, 268
Schlechtes Essen und Servicemängel
Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der
Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, kann in der Regel
der Reisepreis gemindert werden. Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene
Gerichte auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises
zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung
unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein. In
Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens auch schon
einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises zuzüglich
Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das
Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich an einem
Hotelbuffet mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99).
Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können
bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur ein Buffet geboten,
obschon der Katalog Service am Tisch versprach, ist bei Vollpension ebenfalls
eine Rückerstattung bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht
Düsseldorf, dass ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel in eine
"Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reisepreis um 10% mindern könne (Az.:
52 C 2500/01).
Reisemangel, ausländische Hotelgäste
Überwiegend Hotelgäste anderer Nationalität kein Reisemangel Enthält ein
Reiseprospekt den Hinweis, es handle sich um ein von Deutschen bevorzugtes
Hotel, bedeutet dies lediglich, dass sich normalerweise eine verhältnismäßig
große Zahl deutscher Gäste für dieses Haus entscheidet. Es stellt daher keinen
Reisemangel dar, wenn sich in dem Hotel während der Reise des deutschen
Hotelgasts ca. 80 bis 90 Prozent Gäste anderer Nationalität aufhalten. Urteil
des LG Kleve vom 23.11.2000, 6 S 369/00, RRa 2001, 233, ZAP EN-Nr. 730/2001
Geld zurück, wenn Kurklinik in der Einflugschneise liegt
Verschweigt der Betreiber einer Kurklinik in seiner Werbung, dass das Haus
in der Einflugschneise eines Flughafens liegt, so kann das Geld zurückverlangt
werden. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Text "friedlicher, vom Getriebe
städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten
Hügeln, Wäldern und Feldern" geworben. Dass der Luftraum in der Einflugschneise
lag, wurde in der Beschreibung "vergessen". LG Paderborn - Az: 5 S 110/02
Veranstalter haftet für Hotel
Ein Reiseveranstalter muss Vertragshotels auf Mängel
und Sicherheitsrisiken hin prüfen, andernfalls kann der Veranstalter haftbar
gemacht werden, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Im
vorliegenden Fall stürzte eine Holzpergola bei einer Abend-Show auf die unter
dieser stehenden Gäste. Eine all-inclusive Urlauberin erlitt Prellungen,
Schürfwunden sowie eine schwere Gehirnerschütterung, wurde im Kranken- haus
behandelt und anschließend für mehrere Wochen krank geschrieben. Die
Krankenversicherung forderte vom Veranstalter die Übernahme der Kosten. Zu
Recht, wie das Gericht entschied. Aufgrund der unterlassenen Prüfung der
Pergola-Befestigung lag eine Verkehrsicherungspflichtverletzung seitens des
Reiseveranstalters vor. AG Bad Homburg - Az: 2 C 272/02
Clubanlagenmauer mit Glasscherben bestückt - Reisemangel?
Bei der Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben
bestückte Mauer handelt es sich eine für Tunesien landestypische Einfriedung um
unbefugtes Eindringen zu verhindern und nicht etwa um einen Reisemangel.
Betreiber der Anlage und Reiseveranstalter müssen nicht damit rechnen, dass ein
Kind eine solche hohe Mauer erklettert. In dieser Hinsicht müssen die Eltern auf
Ihr Kind aufpassen. AG München, 10.1.2007 - Az: 262 C 33474/06
Pauschalurlaub - Muss man Betrunkene ertragen?
Bei einer All-Inklusive Reise sind Belästigungen durch
Betrunkene hinzunehmen. Im vorliegenden Fall klagte eine Urlauberin auf
Minderung des Reiserpreises, da in ihrem Hotel Bier und Wein in großen Mengen
kostenfrei ausgeschenkt und getrunken wurden. Parties und pöbelnden waren die
Folge. Das Gericht befand jedoch, dass bei einer All Inklusive Reise ein stark
erhöhter Alkoholkonsum vorhersehbar sei. Die Klage wurde abgewiesen. LG Kleve -
AZ 6 S 369/00