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Sonstige Gerichtsurteile im Sachen "Reisen und Urlaub"

  • Busreise & Wartefrist
       Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten, bzw. der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Die gegenteilige Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82, NJW 1983, 1127) wird aufgegeben.
    Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu bewerten ist. LG Frankfurt, 19. September 1988 - AZ: 2/24 S 123/88 Fundstelle: NJW-RR 1988, 1451-1454 (Leitsatz und Gründe)

    Psychische Folgen eines Busunglücks
        Führen während einer Reise ein Unfall oder eine Erkrankung, die auf einen Reisemangel zurückzuführen sind, für die Folgezeit zu einer Verminderung des Wertes einer Reise, dann kommt eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Betracht.
        Für die psychischen Beeinträchtigungen als Folge Unfalls bei einer Omnibusfahrt, der nicht vom Fahrer des Reiseveranstalters, sondern von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, kommt eine Schadensersatzleistung nicht in Betracht, die psychische Traumatisierung keine krankheitsgleichen Folgen hatte. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.03.2001 – 2/24 S 302/00 Quelle: NJW RR 2002, 270

    Kein Geld bei Salmonellen
        Ein Reisender, der während des Urlaubs an einem Salmonellenbefall erkrankt und unter hohem Fieber leidet, hat ab dem Beginn der Krankheit einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten auf diese Zeit entfallenden Reisepreises. Dagegen besteht keine Minderungsanspruch für die Zeit davor. Für die Zeit der Krankheit besteht außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs. Der Ehegatte des Erkrankten hat für die Zeit der Krankheit am Urlaubsort einen Minderungsanspruch von 40 Prozent und kann, wenn er mit seinem Ehegatten den Urlaub vorzeitig abbricht, für die restliche Urlaubszeit Rückzahlung des Reisepreises verlangen.
        Gab es auf der Urlaubsinsel als Essensausgabestelle nur das von dem erkrankten Reisenden bewohnte Hotel, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Salmonellenerkrankung auf die in dem Hotel verabreichten Speisen zurückzuführen ist. Zur Erschütterung dieses Beweises muss der Reiseveranstalter Umstände darlegen und beweisen, nach denen auch eine andere Krankheitsursache in Betracht kommen kann. Landgericht Düsseldorf, Urt. vom 13.10.2000 - 22S 443/99
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    Bauarbeiten am Strand
        Auch wenn in Sichtweite der Badeurlauber Müll verbrannt wird, muss der Reiseveranstalter dafür nicht einstehen. Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber nach einer Pauschalreise auf die Malediven geklagt, weil am Strand Arbeiten mit Baggern ausgeführt wurden. Außerdem bemängelte der Mann, dass auf der benachbarten Insel jeden dritten Tag Müll verbrannt worden sei. Als Beweis hatte er Fotos eingereicht. Auf den Bildern sei allerdings klar zu erkennen, dass am lang gestreckten Strand genügend Platz vorhanden gewesen sei, so dass die Störung durch die Bagger nur als Unannehmlichkeit bewertet werden müsse, so das Urteil.
        Gleiches gelte auch für die "landestypische" Müllverbrennung, auf die zudem im Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden sei. Da die Fotografie auch nur eine kleine Rauchfahne zeige, sei von nennenswerten Geruchsbelästigungen nicht auszugehen. Die vom Kläger geforderten Minderungsansprüche wies das Gericht daher zurück. AG Bad Homburg - AZ: 2 C 2849/00 [20]

    Wegfall wichtiger Teile einer Pauschalreise
        Ein erheblicher Reisemangel besteht bei Ausfall wichtiger Teile einer Pauschalreise. Dies gilt auch bei einer abgesagten speziellen Stadtrundfahrt und auch dann, wenn Flug und Unterkunft im Vergleich dazu deutlich teurer sind.
        Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Parisreise mit einer Führung "Erwandern der Stadt Paris zu Fuß mit einem örtlichen Reiseführer" gebucht. Die Führung fiel jedoch aus, die Klägerin erhielt 15% des Reisepreises erstattet, verlangte jedoch eine Minderung des restlichen Reisepreises um 28%. Das Gericht gestand ihr diese zu, da die Reise im erheblichen Umfang mangelhaft war. Der vorrangige Reisezweck habe gerade in der Teilnahme an den Stadtspaziergängen bestanden. AG Frankfurt - AZ: 30C 2184/01

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich