Busreise & Wartefrist
Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen
Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der
Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung
über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die
Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 dient dem Ausgleich einer immateriellen
Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten,
bzw. der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Die gegenteilige
Auffassung der Kammer (1983-03-14, 2/24 S 307/82, NJW 1983, 1127) wird
aufgegeben.
Bei der Bemessung der Entschädigung nach BGB § 651f Abs 2 ist auf das Maß der
immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung)
abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 100 DM zu
bewerten ist. LG Frankfurt, 19. September 1988 - AZ: 2/24 S 123/88 Fundstelle:
NJW-RR 1988, 1451-1454 (Leitsatz und Gründe)
Psychische Folgen eines Busunglücks
Führen während einer Reise ein Unfall oder eine Erkrankung,
die auf einen Reisemangel zurückzuführen sind, für die Folgezeit zu einer
Verminderung des Wertes einer Reise, dann kommt eine teilweise Rückerstattung
des Reisepreises als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Betracht.
Für die psychischen Beeinträchtigungen als Folge Unfalls bei
einer Omnibusfahrt, der nicht vom Fahrer des Reiseveranstalters, sondern von
einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, kommt eine
Schadensersatzleistung nicht in Betracht, die psychische Traumatisierung keine
krankheitsgleichen Folgen hatte. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.03.2001 – 2/24
S 302/00 Quelle: NJW RR 2002, 270
Kein Geld bei Salmonellen
Ein Reisender, der während des Urlaubs an einem
Salmonellenbefall erkrankt und unter hohem Fieber leidet, hat ab dem Beginn der
Krankheit einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten auf diese Zeit
entfallenden Reisepreises. Dagegen besteht keine Minderungsanspruch für die Zeit
davor. Für die Zeit der Krankheit besteht außerdem ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs. Der Ehegatte des Erkrankten hat für die
Zeit der Krankheit am Urlaubsort einen Minderungsanspruch von 40 Prozent und
kann, wenn er mit seinem Ehegatten den Urlaub vorzeitig abbricht, für die
restliche Urlaubszeit Rückzahlung des Reisepreises verlangen.
Gab es auf der Urlaubsinsel als Essensausgabestelle nur das
von dem erkrankten Reisenden bewohnte Hotel, dann spricht der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass die Salmonellenerkrankung auf die in dem Hotel
verabreichten Speisen zurückzuführen ist. Zur Erschütterung dieses Beweises muss
der Reiseveranstalter Umstände darlegen und beweisen, nach denen auch eine
andere Krankheitsursache in Betracht kommen kann. Landgericht Düsseldorf, Urt.
vom 13.10.2000 - 22S 443/99
Bauarbeiten am Strand
Auch wenn in Sichtweite der Badeurlauber Müll verbrannt wird,
muss der Reiseveranstalter dafür nicht einstehen. Im verhandelten Fall hatte ein
Urlauber nach einer Pauschalreise auf die Malediven geklagt, weil am Strand
Arbeiten mit Baggern ausgeführt wurden. Außerdem bemängelte der Mann, dass auf
der benachbarten Insel jeden dritten Tag Müll verbrannt worden sei. Als Beweis
hatte er Fotos eingereicht. Auf den Bildern sei allerdings klar zu erkennen,
dass am lang gestreckten Strand genügend Platz vorhanden gewesen sei, so dass
die Störung durch die Bagger nur als Unannehmlichkeit bewertet werden müsse, so
das Urteil.
Gleiches gelte auch für die "landestypische" Müllverbrennung,
auf die zudem im Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden sei. Da die Fotografie
auch nur eine kleine Rauchfahne zeige, sei von nennenswerten
Geruchsbelästigungen nicht auszugehen. Die vom Kläger geforderten
Minderungsansprüche wies das Gericht daher zurück. AG Bad Homburg - AZ: 2 C
2849/00 [20]
Wegfall wichtiger Teile einer Pauschalreise
Ein erheblicher Reisemangel besteht bei Ausfall wichtiger
Teile einer Pauschalreise. Dies gilt auch bei einer abgesagten speziellen
Stadtrundfahrt und auch dann, wenn Flug und Unterkunft im Vergleich dazu
deutlich teurer sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Parisreise mit
einer Führung "Erwandern der Stadt Paris zu Fuß mit einem örtlichen Reiseführer"
gebucht. Die Führung fiel jedoch aus, die Klägerin erhielt 15% des Reisepreises
erstattet, verlangte jedoch eine Minderung des restlichen Reisepreises um 28%.
Das Gericht gestand ihr diese zu, da die Reise im erheblichen Umfang mangelhaft
war. Der vorrangige Reisezweck habe gerade in der Teilnahme an den
Stadtspaziergängen bestanden. AG Frankfurt - AZ: 30C 2184/01