Flug-Gepäck zu spät am Urlaubsort
Weil bei einer achttägigen China-Reise der Koffer des
Urlaubers zurückgeblieben war, wurde dem Gast eine Minderung des Reisepreises um
50 Prozent zugestanden (AG Nürnberg, Az.: 45 C 7300/96). Bei einer Pauschalreise
sei der Veranstalter verpflichtet, den Koffer des Gastes bis zum Zielort zu
transportieren. Ein mögliches Verschulden der Airline habe sich der Veranstalter
anrechnen zu lassen.
Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei Flugpauschalreisen
Vorliegend verlangten die Kläger den gesamten Reisepreis
nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit nach Abbruch einer
Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik, weil die Ferienanlage kurz
nach Eintreffen der Kläger durch den Hurrikan "Georges" größtenteils zerstört
wurde und sie daher in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht
wurden.
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und
an dieses zurückverwiesen. Der Reiseveranstalter, so das Berufungsgericht, habe
keine Vertragsverletzung begangen habe, da er in der Nacht vor dem Abflug die
erfolgte Hurrikan Vorwarnung nicht hätte abfragen und an die Reisenden
weitergeben müssen, weil die Eintreffwahrscheinlichkeit erst bei 25% lag.
Der BGH führte hierzu aus, dass eine 25%ige
Eintreffwahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefährdung darstelle und nicht mehr
unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Es bestehe deshalb schon dann ein
Kündigungsrecht des Reisenden, wenn mit einem schädigenden Ereignis mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit und nicht erst mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Entsprechend bestehe eine Hinweispflicht des
Veranstalters. Ist der Veranstalter aufgrund unterlassener Erkundigungen im
gebotenen Umfang hierzu nicht in der Lage, so begründet dies den Vorwurf einer
positiven Vertragsverletzung. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ist fallweise
unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrages zu beurteilen.
Bei all-inclusive Flugpauschalreisen ist von besonderer Risikobereitschaft der
Reisenden nicht ohne weiteres auszugehen. BGH, Urt. v. 15.10.2002 - AZ: X ZR
147/01
Keine Hinweispflicht auf Einreisebestimmungen
Ein Reisebüro ist bei der Vermittlung einer Pauschalreise
nicht verpflichtet, von sich aus den Reisenden über die für ihn geltenden
Einreisebestimmungen des Zielstaates, z. B. die in Indien bestehende
Visumpflicht, aufzuklären. Landgericht Kleve, Urteil vom 10.8.2000 - 6 S 85/00
Quelle: NJW RR 2002, 557
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Informationspflicht
des Reiseveranstalters. Diese ist in § 2 der Verordnung über die
Informationspflichten von Reiseveranstaltern geregelt. Das Gericht hatte
vielmehr zu entscheiden, ob entsprechende Informationspflichten auch das
Reisebüro treffen, das den Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und den
Reisenden vermittelt. Ob auch das Reisebüro von sich aus auf
Einreisebestimmungen hinweisen muss, ist in der Rechtsprechung bislang streitig.
Prospektbeschreibung - was bedeutet ein Foto?
Eine Prospektbeschreibung (hier: Foto eines Zimmers mit
Meerblick) stellt nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn die
angebotene Leistung in einer ganz besonderen Weise herausgehoben worden ist. Ist
dies nicht der Fall, erwachsen aus der Prospektbeschreibung keine rechtlichen
Ansprüche. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 12.2.1996; 7 C 3927/95
Die Kerosinzuschläge im Sommer 2000 waren unrechtmäßig
Laut Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs dürfen alle, von
denen Reiseveranstalter damals höhere Spritpreise verlangt haben, die
Rückzahlung nun einklagen (Az: X ZR 253/01)
Reisen mit Kindern, was ist zu beachten
Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder i.a. nicht
Vertragspartner des Reiseveranstalters, also nicht Reisende i.S. des
Reisevertragsrecht. Sie haben also keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche
gegen den Veranstalter. Wirken sich Reisemängel nur auf mitreisende Kinder aus,
so ist zu prüfen, inwieweit die Reiseleistung insgesamt mangelhaft ist. Danach
berechnet sich dann eine etwaige Minderung. Vertragliche Schadensersatzansprüche
stehen den Kindern unmittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen gegenüber
"Schutzwirkung für Dritte" hat.
Entscheidungen, die sich mit mitreisenden Kindern
beschäftigen, liegen in mehreren Bereichen vor:
- Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene. Bei
ihnen kommt es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert
des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR 1999, 489). Sie sind noch nicht in der Lage,
zwischen Urlaubszeit und sonstiger Zeit zu differenzieren und können demnach
auch keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg, RRa 1999, 165). Deshalb
wird Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB)
bei Kleinkindern nicht zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil erst mit der
Einschulung gezogen (LG Hannover, NJW-RR, 1162). Bei größeren Kindern wird der
Schadensersatzanspruch auf Grund Schätzung nach Alter abgestuft gewährt. Das LG
Hannover hat in der zitierten Entscheidung einem 7 - jährigen Kind 20 DM pro Tag
zugebilligt.
- Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene
Kinderbetreuung ohne Altersbeschränkung, so liegt ein Reisemangel vor, wenn der
Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen Kindergartens ein Kleinkind ständig
beaufsichtigen muss.
Das LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in einem
solchen Fall eine Minderung des Reisepreises von 25% für gerechtfertigt, das OLG
Nürnberg bei ähnlicher Situation 20% (RRa 2000, 91) und das AG Hamburg (RRa
2000, 143) nur 10%. Das OLG Nürnberg hat im übrigen in der zitierten
Entscheidung einen Grund zur Kündigung des Reisevertrags wegen des Mangels und
einen Anspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verneint. Ein Reisemangel
liegt auch vor, wenn das zugesagte Kinderessen nur aus Pommes frites mit Ketchup
besteht (LG Frankfurt/M, TranspR 1990, 306).
- Müssen ein oder mehrere Kinder bei den Eltern schlafen,
weil das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden ist, kann der Reispreis
nach AG Düsseldorf (RRa 1997, 101) um 25% gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/M
ist der Reisemangel in einem solchen Fall so erheblich, dass er zur Kündigung
des Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1 BGB berechtigt ist. Dagegen sieht das AG
Bad Homburg (NJW-RR 1996, 306) keinen Kündigungsgrund darin, dass die als
Betreuerin für die Kinder mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen, im
selben Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht wird und deshalb die
Kinder nicht betreuen kann.
- Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm (AG Freiburg
(Breisgau), RRa 1198, 54) , oder der Lärm spielender Kinder in einer
Ferienhausanlage (AG Syke, Urt. v. 30.03.1995, 11 C 283/94) begründen keinen
Reisemangel.
Wenn das Kind kein Bett hat
Gegenüber einem Reiseveranstalter, der bei einer Mexiko-Flugreise für ein
Ehepaar mit Kind das zugesagte Zustellbett für das Kind nicht zur Verfügung
stellen kann, kann eine Minderung von 50 Prozent des auf das Kind entfallenden
All - inclusive - Preises geltend gemacht werden. Amtsgericht Kleve, Urteil vom
28.2.2001 - 35C 209/0 0 Quelle: NJW RR 2002, 562
Wenn der Lärm beschönigt wird
Die Kündigung eines Reisevertrag wegen Lärms in der
Unterkunft ist berechtigt, wenn der Katalog zwar vermerkt, in den zur Straße
gelegenen Zimmern des gebuchten Hotels gebe es Lärmbeeinträchtigungen,
tatsächlich jedoch Schlafe unmöglich war, weil eine dicht befahrene Autobahn 150
m entfernt vorbeiführte. Dem Reisenden steht Schadensersatz wegen vertanen
Urlaubs zu und zwar für die Zeit des Aufenthalts in dem Hotel nach dem
Mittelwert zwischen dem täglichen Reispreis und dem Nettoeinkommen eines Tages;
für die Zeit zuhause mit der Hälfte dieses Betrages. LG Düsseldorf, Urteil v.
19.01.2001 – 22 S 261/99, Quelle: NJW RR 2002, 269
Einheimische als Lärmbelästigung
Die einheimische Bevölkerung in Mauritius habe am Strand
unerträglich gelärmt, an der offenen Frühstückstheke seien Fliegen gewesen. Das
Abendessen empfangen die Urlauber als "Ekel erregend".
Die Richter erklärten zunächst, nicht jeder vertrage die Kost
in fremden Ländern eben auf Anhieb. Also kein Grund zur Klage. Zudem habe
offenbar nur die Ehefrau, nicht aber ihr Gatte Probleme gehabt. Ungenießbar
könne das Essen also kaum gewesen sein. In Sachen Fliegen beim Frühstück
verweisen die Juristen auf den Prospekt des Reiseveranstalters, worin von einem
"offenen Restaurant" die Rede sei. "Der verständige Leser wird daher damit
rechnen, dass sich in diesen offenen Raum die eine andere Fliege verirren wird."
Dass die Deutschen aber Einheimische am Strand als Belästigung empfanden, sei
Richtern dann "schlichtweg unbegreiflich". Wer Fernreisen unternehme sei gerade
"darum bemüht, andere Länder und andere Leute kennen zulernen". Selbst einen
"gewissen Lärmpegel", der am Strand durch Einheimische erzeugt werde, könne der
Kläger "nicht ernstlich als einen Reisemangel vortragen". AG Aschaffenburg, Az.:
13 C 3517/95
Entschädigung bei Urlaub neben der Autobahn
Lärmgeplagte Urlauber können nicht nur den vollen Reisepreis
zurückverlangen, sondern zudem eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner
Urlaubszeit beanspruchen, wenn sich das Ferienhotel neben einer Autobahn
befindet.
Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in
dem der Reiseveranstalter im Katalog zwar angegeben hatte, die Zimmer lägen zur
Straße. Diesen Hinweis, so das Gericht, sei indes verharmlosend, da der Autolärm
Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu
überhören gewesen sei. LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2001, Az: 22 S 261/99
Baulärm und spätere Reklamation
Ein Reiseveranstalter ist zur Minderung des
Reisepreises bei Baulärm verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende
dies erst nach einigen Tagen nach Ankunft bemängelt. Solch eine späte
Reklamation ist kein Indiz dafür, dass an der Beseitigung des Mangels kein
Interesse besteht. Wird daraufhin nicht für Abhilfe gesorgt, so besteht ein
Minderungsanspruch ab Reisebeginn. LG Hamburg - Az.: 317 S72/01
Endpreis bei Online-Buchungssystemen: sofort angeben?
Der Endpreis einer Reise muss von Anbietern von
Reservierungssystemen für Flug- und Pauschalreisen im Internet nicht sofort
angegeben werden. Der Anwender muss jedoch von Anfang an klar und
unmissverständlich auf zusätzliche Gebühren und Steuern hingewiesen werden.
Falsche Preisangabe bei Internetbuchung
Führt ein Softwarefehler zu einer falschen Preisangabe, so
berechtigt dies zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums. Grundsätzlich sind
solche Systemfehler in der Software des Reisebüros dann dem Reiseveranstalter
zuzurechnen, wenn das Reisebüro ständig Reiseverträge für den Veranstalter
vermittelt. Ist der angegebene Preis erkennbar deutlich zu niedrig, so ist das
Verlangen der Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich. LG Düsseldorf,
23.2.2007 - Az: 22 S 307/06
Rücktritt bei Terrorakten
Wenn in beliebten Urlaubsländern eine Bombe kracht vergeht
vielen Menschen schlagartig die Lust aufs Reisen. Aber es ist nicht so, dass man
dann sofort kostenlos stornieren kann. Ein allgemeines Lebensrisiko rechtfertigt
nach der vorliegenden Rechtsprechung keinen kostenlosen Rücktritt. Erst wenn
sich die Zustände im Ferienland so gravierend verschlechtern, dass jedermann
eine Reise als unzumutbar empfinden würde (ein Beispiel dafür wäre der Ausbruch
des Krieges im ehemaligen Jugoslawien), besteht ein Recht zum kostenlosen
Rücktritt. Wenn heute ein Anschlag passiert und die Reise erst in einigen
Monaten angetreten werden soll, muss man dem Obersten Gerichtshof zufolge die
weitere Entwicklung abwarten und kann nicht sofort kostenlos stornieren.
Es ist empfehlenswert, sich über die Sicherheitslage zu
informieren, z.B. unter
Reisewarnungen
www.tip.de
Kündigungsrecht bei Terroranschlägen
Eine Reise wird erst dann iSd BGB § 651j erheblich erschwert
oder gefährdet, wenn der Reisende am Urlaubsort mit der ernsthaften Möglichkeit
rechnen muss, zum Opfer gezielter terroristischer Anschläge zu werden. Dies ist
dann noch nicht der Fall, wenn es vor der Stornierung der Reise in dem gebuchten
Zielgebiet lediglich vereinzelte Anschläge gab. AG Bad Homburg, Urteil v. 14.
September 2001 - 2 C 1980/01; Quelle: RRa 2001, 226-227 (red. Leitsatz und
Gründe)
PKK-Drohungen nach Verhaftung Öcalans als Grund für die
Kündigung einer Türkeireise
Die Drohung der PKK nach der Verhaftung ihres Führers Öcalan, (auch)
Touristenzentren mit Terroranschlägen mit einzubeziehen, berechtigt Reisende,
eine Reisebuchung in die Türkei wegen höherer Gewalt zu kündigen. AG Worms, 15.
Juni 2000 - AZ: 3 C 444/99; Quelle: NJW-RR 2001, 348 (red. Leitsatz und Gründe)
Reiserücktritt bei Gastroenteritis?
Eine unerwartet schwere Erkrankung, die der Eintritt der
Reiserücktrittskostenversicherung i.d.R. erfordert, liegt nicht vor, wenn
dem Reisenden eine Gastroenteritis attestiert wird, bei der Diagnose aber
lediglich ein Behandlungstermin stattfand und das Attest keinen Hinweis auf
einen festgestellten schweren Krankheitszustand enthält. AG Bottrop -
Az: 10 C 202/02
Wenn die gebuchte Rundreise einfach gekürzt wird
Soll eine gebuchte Busrundreise eines Fernreisenden ausfallen
und der Reisende in eine Tour mit einem reduzierten Angebot umgebucht werden, so
muss dies nicht immer hingenommen werden. Der Reisende kann ggf. zurück nach
Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit verlangen. Im vorliegenden Fall wurde den Reisenden nach ihrer
Ankunft in Australien mitgeteilt, dass deren gebuchte 11-tägige Rundreise
ausfällt. Der Veranstalter bot an, in eine andere Tour "einzusteigen", die die
gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Die Kläger lehnten das
Angebot ab und flogen zurück. Dass die Kläger einschließlich der Weiterreise zu
der alter- nativen Bustour 4-5 Tage der 11-tägigen Reise verloren hätten, sei
diesen nicht zuzumuten gewesen. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter
zur Rückzahlung der Reisekosten und zur Erstattung des Preises der Linienflüge
für den Rückflug nebst Taxi- und Hotelkosten. Weiterhin sei Schadensersatz
i.H.v. EURO 72,00 pro Person für 3 Tage vor Ort sowie für die 10 eigentlich in
Australien zu ver- bringenden Urlaubstage i.H.v. jeweils EURO 36,00 pro Person
zu zahlen. (LG Frankfurt - Az.: 2-19 O 233/02)
Schwerpunkt der Reise verändert
Behält sich der Reiseveranstalter Änderungen des
Reiseablaufes in den Allgemeinen Reisebedingungen vor, so dürfen diese nur
Details des Programms betreffen. Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine
Ägypten-Reise, die eine 8-tägige Nilkreuzfahrt umschloss. Vor Ort wurde der
Reisende jedoch informiert, dass die Kreuzfahrt um 1 1/2 Tage verkürzt wurde. Da
die Dauer der Kreuzfahrt in Anbetracht der Vielzahl von derartigen Angeboten ein
entscheidendes Kriterium für die Buchung sei, bestand ein Recht der Minderung.
Da aufgrund der Verkürzung zudem an 2 Tagen kein Mittag- und Abendessen zur
Verfügung stand, sei eine Minderung von 80% für die betroffenen Tage angemessen.
AG Hamburg-Altona - AZ: 319 C 132/01
Schwangerschaft - Reiserücktrittskostenversicherung muss Bedenkzeit
gewähren
Eine Versicherungsnehmerin ist nicht verpflichtet, eine gebuchte
Fernreise am nächsten Werktag nach der Feststellung einer Schwangerschaft zu
stornieren, um die volle Leistung der Versicherung sicherzustellen. Der
Versicherungsnehmerin stehen einige Tage Bedenkzeit zu, um "das Für und Wider
eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der [...] Schwangerschaft
in Ruhe" zu bedenken. Vorliegend hatte die Frau einen Urlaub auf die Seychellen
gebucht und diese erst vier Tage vor Abreise storniert. Bei der Betroffenen war
zwölf Tage vor Atteststellung und Reiseabsage eine Zwillingsschwangerschaft
festgestellt worden. Die Versicherung wollte daher nur den sich ergebenden
Stornobetrag erstatten, der sich bei umgehender Stornierung nach
Schwangerschaftsfeststellung ergeben hätte. Dem folgte das Gericht nicht. Auch
wenn die Absage 4 Tage vor Reisebeginn zu knapp war, so kann keine Stornierung
umgehend nach Feststellung der Schwangerschaft erwartet werden. Vielmehr steht
den Eltern eine "gewisse Bedenkzeit" zu - wobei sich vorliegend hätte
"aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der
Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann." LG Köln - Az: 24 S 40/06
Psychische Erschöpfung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
Stellt der Arzt ein Attest aus, mit dem ein akuter
psychophysischer Erschöpfungszustand mit Dekompensation befunden wird, und sucht
der Versicherungsnehmer entgegen der Anordnung des Arztes zu einer
psychotherapeutischen Intervention keinen Facharzt für Psychiatrie auf um klären
zu lassen, ob eine schwere Erkrankung oder eine sonstige Konfliktsituation für
die Beschwerden ursächlich ist, so ist eine schwere Erkrankung im Sinne der
Reiserücktrittskostenversicherung nicht nachgewiesen. Der Versicherungsfall kann
dann nicht als eingetreten gelten. AG Tirschenreuth, Urt. v. 7.6.2002, Az.: C
028/02
Reisegepäckversicherung
Eine Reisegepäckversicherung schützt vor möglichem Verlust
oder Beschädigung des Reisegepäcks. Aber Vorsicht! Die Versicherung muss nicht
leisten, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der
Versicherungsnehmer allzu sorglos (grob fahrlässig) mit seinem Gepäck umgegangen
ist oder sich nach dem Schadensfall nicht genügend um Aufklärung bemüht hat.
Hierzu einige von den Gerichten in jüngerer Zeit ergangene Entscheidungen:
1. Verlust einer Digitalkamera auf einem Langstreckenflug
Ein Flugreisender hat eine wertvolle Digitalkamera nicht
sicher verwahrt, wenn er diese während eines Nachtfluges von Japan nach
Deutschland in einem Rucksack in die über seinem Sitz befindliche Box für
Handgepäck gelegt hatte, er während des Fluges bemerkt hat, dass verschiedene
Fluggäste die Gepäckbox öffneten, und er bei der Landung bemerkt hat, dass die
Schnappschnalle an seinem Rucksack geöffnet war, er aber erst zu Hause
festgestellt hat, dass seine Kamera fehlte.
Wenn der Reisende schon die Digitalkamera in einem Rucksack
in die Gepäckbox legte statt z.B. zu seinen Füßen unter dem vor ihm befindlichen
Sitz, so dass während des Nachtfluges weder Blick- noch Körperkontakt zu dem
Wertgegenstand bestand, hätte er jedenfalls unmittelbar nach der Landung prüfen
müssen, ob die Kamera noch vorhanden war. Die Nichtüberprüfung des Rucksacks auf
das Vorhandensein der Kamera ist als sorgloses, unbekümmertes oder
leichtfertiges Verhalten anzusehen, so dass der Reisegepäckversicherer von der
Leistung frei ist. AG Köln, Urteil v.16. Mai 2001,- 19 C 578/00, Quelle: RRa
2001, 229-230
2. Unbedingt erforderlich: Diebstahlsanzeige und
Stehlgutliste
a. Erstattet der Versicherungsnehmer im Falle eines
Diebstahls nicht unverzüglich eine Anzeige unter Einreichung einer Stehlgutliste
bei der zuständigen Polizeibehörde, so ist der Versicherer gemäß AVBR 1980/1992
§ 10 Nr. 3, 4 i.V.m. VVG § 6 von der Leistungspflicht frei.
b. Der Versicherungsnehmer handelt zumindest grob fahrlässig,
wenn er diese Anzeigepflicht verletzt und dem Versicherer keine entsprechende
polizeiliche Bescheinigung vorlegt.
c. Den Entschuldigungsnachweis hat der Versicherungsnehmer zu
führen. An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen. LG München I, Urteil v.
13. September 2000 - 24 O 5655/00, Quelle: ZfSch 2001, 24-25 (red. Leitsatz und
Gründe)
3. Diebstahl eines Notebook aus Zugabteil
a. Ein Notebook ist ein Wertgegenstand iSd AVBR 1992 § 2 Nr
2
b. Der Reisegepäckversicherer ist im Falle eines Diebstahls
des Notebooks auf einer Zugfahrt leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das
Notebook während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat.
Dann nämlich hat der Versicherungsnehmer den Wertgegenstand nicht in
persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt. LG Saarbrücken, Urteil v. 23.
Dezember 1999 - 3 AS 83/99 Quelle: VersR 2000, 1235 (red. Leitsatz und Gründe)
Reiserücktrittskostenversicherung - Informationen müssen stimmen
Ein Reiseteilnehmer hatte für sich und seine Ehefrau eine
vierwöchige Schiffsreise mit Anflug und Rückflug gebucht. Am fünften Tag der
Schiffsreise musste diese wegen eines Todesfalls in der Familie abgebrochen
werden. Der Reiseteilnehmer verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung
Ersatz der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die der
Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß es in Bezug auf die
Reiserücktrittskostenversicherung u. a.:
"eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der
Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für Sie abgeschlossen".
Tatsächlich bestand nur eine Versicherung bis zum Antritt der
Reise und bei vorzeitiger Rückreise hinsichtlich der dadurch verursachten
Mehrkosten. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer die
ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass er bis zum Rückflug
versichert sei. Diese falsche Information stelle eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar, so dass
dieser dem Teilnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Reiseteilnehmer
habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information unterlassen, eine weiter
gehende Versicherung abzuschließen. Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht
auf die gesamten Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen
Reiseleistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen wurden. LG
Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U 117/00 Quelle: NJW RR 2001, 1558
Auslandskrankenversicherung - Rücktransport aus der Antarktis
In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten des
Rücktransports an den vor Beginn des Versicherungsvertrages bestehenden
ständigen Wohnsitz des Reisenden zu erstatten, wenn Gefahr für Leib und Leben
besteht, eine ausreichende Versorgung am Unfallort - im entschiedenen Fall war
es die Antarktis - nicht gewährleistet ist und die Notwendigkeit des
Rücktransports ärztlich angeordnet ist. Der Versicherungsnehmer kann nicht
darauf verwiesen werden, dass am Ort einer im Zuge des Rücktransport gewährten
Krankenversorgung - im entschiedenen Fall war es Santiago de Chile - eine dem
Heimatort vergleichbare ärztliche Versorgung möglich gewesen wäre. OLG Frankfurt
am Main, Urteil vom 16.8.2000 - 7U 186/99 Quelle: NJW RR 2001, 531
Reiserücktritt bei Unwohlsein?
Da es sich bei einem Reiserücktritt aufgrund von Unwohlsein
nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung handelt, tritt die
Reiserücktrittskostenversicherung nicht automatisch für die Stornokosten
ein. Dies gilt auch dann, wenn bei unklarer Diagnose die Entscheidung, nicht
zu verreisen, vernünftig erscheint. AG Hamburg - Az: 13B C 333/01
Brillenträger aufgepasst!
Bei einem Brillenverlust durch überschwappende Welle bei
Bootsfahrt vor Florida verursacht die Versicherte den Schaden durch grobe
Fahrlässigkeit, wenn sie sich als Brillenträgerin so nah am Bootsrand aufhält,
dass eine Welle - sei es auch eine starke Welle durch eine Sturmböe - die Brille
wegreißen kann. AG München, 10.11.1998, 113 C 30071/98
Vier Stunden Verspätung
Das Amtsgericht Kleve wies die Klage eines Urlaubers ab,
welcher vier Stunden zu spät abflog, denn, so das Gericht, im Zeitalter des
Massentourismus seien solche Verspätungen hinzunehmen. AG Kleve 3 C 617/98
Vierstündige Verspätung ist bei Pauschalreisen hinzunehmen!
Ein Reisender muss im Rahmen einer Flugpauschalreise eine
Verspätung des Fluges von vier Stunden entschädigungslos als Unannehmlichkeit
hinnehmen. Erst ab Verspätungen von über 4 Stunden bei der Anreise ist ein
Reisemangel zu bejahen, da der erste und letzte Tag einer Reise insbesondere für
die Beförderung gedacht sind. LG Frankfurt/Main, 26.7.2007 - Az: 2 - 24 S 223/06
Verschieben der Abflugzeit um 6 ½ Stunden ist kein Kündigungsgrund
Das zunächst nicht näher bestimmte Verschieben der
Abflugzeit bei Antritt einer Pauschalreise berechtigt den Reisenden ohne
vorheriges Abhilfeverlangen in der Regel nicht zur sofortigen Kündigung des
Reisevertrags.
Die Abflugzeit war auf 13.50 Uhr festgesetzt und wurde wegen
eines technischen Mangels stündlich bis 19.00 Uhr verschoben. Auch dann war noch
nicht klar, ob der Flug noch am selben Tag stattfinden konnte. Darauf hin
kündigte der Reisende. Der Abflug fand dann um 20.19 Uhr statt. Der
Reiseveranstalter zahlte ¼ des Reisepreises zurück.
Das Gericht lehnte weitere Forderungen des Reisenden ab, da
ein erheblicher Mangel der Reise, der den Reisenden gem §§ 651c, 651e BGB
berechtigt hätte, nicht vorliege und die Minderung vom Veranstalter ausreichend
abgegolten worden sei. LG München I - Urteil v. 19.04.2000 - 15 S 14308/99
Zwölfstündige Verzögerung des Abflugs - Kündigung der Reise?
Hat ein Reisender eine siebentägige Kurzreise gebucht, so ist er
zur Kündigung berechtigt, wenn sich die Abflugzeit um mehr als 12 Stunden
verschiebt (§ 651e I 1 BGB). Hier liegt ein Reisemangel vor, der die Reise
aufgrund ihres Zuschnitts erheblich beeinträchtigt. LG Frankfurt/Main, 26.7.2007
- Az: 2 - 24 S 289/06