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Sonstige Gerichtsurteile "Reisen und Urlaub"

  • Gepäck

    Flug-Gepäck zu spät am Urlaubsort
        Weil bei einer achttägigen China-Reise der Koffer des Urlaubers zurückgeblieben war, wurde dem Gast eine Minderung des Reisepreises um 50 Prozent zugestanden (AG Nürnberg, Az.: 45 C 7300/96). Bei einer Pauschalreise sei der Veranstalter verpflichtet, den Koffer des Gastes bis zum Zielort zu transportieren. Ein mögliches Verschulden der Airline habe sich der Veranstalter anrechnen zu lassen.

    Informationspflichten

    Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei Flugpauschalreisen
        Vorliegend verlangten die Kläger den gesamten Reisepreis nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit nach Abbruch einer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik, weil die Ferienanlage kurz nach Eintreffen der Kläger durch den Hurrikan "Georges" größtenteils zerstört wurde und sie daher in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden.
        Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen. Der Reiseveranstalter, so das Berufungsgericht, habe keine Vertragsverletzung begangen habe, da er in der Nacht vor dem Abflug die erfolgte Hurrikan Vorwarnung nicht hätte abfragen und an die Reisenden weitergeben müssen, weil die Eintreffwahrscheinlichkeit erst bei 25% lag.
        Der BGH führte hierzu aus, dass eine 25%ige Eintreffwahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefährdung darstelle und nicht mehr unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Es bestehe deshalb schon dann ein Kündigungsrecht des Reisenden, wenn mit einem schädigenden Ereignis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Entsprechend bestehe eine Hinweispflicht des Veranstalters. Ist der Veranstalter aufgrund unterlassener Erkundigungen im gebotenen Umfang hierzu nicht in der Lage, so begründet dies den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ist fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrages zu beurteilen. Bei all-inclusive Flugpauschalreisen ist von besonderer Risikobereitschaft der Reisenden nicht ohne weiteres auszugehen. BGH, Urt. v. 15.10.2002 - AZ: X ZR 147/01

    Keine Hinweispflicht auf Einreisebestimmungen
        Ein Reisebüro ist bei der Vermittlung einer Pauschalreise nicht verpflichtet, von sich aus den Reisenden über die für ihn geltenden Einreisebestimmungen des Zielstaates, z. B. die in Indien bestehende Visumpflicht, aufzuklären. Landgericht Kleve, Urteil vom 10.8.2000 - 6 S 85/00 Quelle: NJW RR 2002, 557
        Anmerkung:
        Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Informationspflicht des Reiseveranstalters. Diese ist in § 2 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern geregelt. Das Gericht hatte vielmehr zu entscheiden, ob entsprechende Informationspflichten auch das Reisebüro treffen, das den Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und den Reisenden vermittelt. Ob auch das Reisebüro von sich aus auf Einreisebestimmungen hinweisen muss, ist in der Rechtsprechung bislang streitig.
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    Katalog

    Prospektbeschreibung - was bedeutet ein Foto?
         Eine Prospektbeschreibung (hier: Foto eines Zimmers mit Meerblick) stellt nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn die angebotene Leistung in einer ganz besonderen Weise herausgehoben worden ist. Ist dies nicht der Fall, erwachsen aus der Prospektbeschreibung keine rechtlichen Ansprüche. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 12.2.1996; 7 C 3927/95

    Kerosinzuschläge

    Die Kerosinzuschläge im Sommer 2000 waren unrechtmäßig
        Laut Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs dürfen alle, von denen Reiseveranstalter damals höhere Spritpreise verlangt haben, die Rückzahlung nun einklagen (Az: X ZR 253/01)

    Kinder

    Reisen mit Kindern, was ist zu beachten
        Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder i.a. nicht Vertragspartner des Reiseveranstalters, also nicht Reisende i.S. des Reisevertragsrecht. Sie haben also keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen den Veranstalter. Wirken sich Reisemängel nur auf mitreisende Kinder aus, so ist zu prüfen, inwieweit die Reiseleistung insgesamt mangelhaft ist. Danach berechnet sich dann eine etwaige Minderung. Vertragliche Schadensersatzansprüche stehen den Kindern unmittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen gegenüber "Schutzwirkung für Dritte" hat.
        Entscheidungen, die sich mit mitreisenden Kindern beschäftigen, liegen in mehreren Bereichen vor:
        - Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene. Bei ihnen kommt es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR 1999, 489). Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen Urlaubszeit und sonstiger Zeit zu differenzieren und können demnach auch keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg, RRa 1999, 165). Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB) bei Kleinkindern nicht zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil erst mit der Einschulung gezogen (LG Hannover, NJW-RR, 1162). Bei größeren Kindern wird der Schadensersatzanspruch auf Grund Schätzung nach Alter abgestuft gewährt. Das LG Hannover hat in der zitierten Entscheidung einem 7 - jährigen Kind 20 DM pro Tag zugebilligt.
        - Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene Kinderbetreuung ohne Altersbeschränkung, so liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen Kindergartens ein Kleinkind ständig beaufsichtigen muss.
        Das LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in einem solchen Fall eine Minderung des Reisepreises von 25% für gerechtfertigt, das OLG Nürnberg bei ähnlicher Situation 20% (RRa 2000, 91) und das AG Hamburg (RRa 2000, 143) nur 10%. Das OLG Nürnberg hat im übrigen in der zitierten Entscheidung einen Grund zur Kündigung des Reisevertrags wegen des Mangels und einen Anspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verneint. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn das zugesagte Kinderessen nur aus Pommes frites mit Ketchup besteht (LG Frankfurt/M, TranspR 1990, 306).
        - Müssen ein oder mehrere Kinder bei den Eltern schlafen, weil das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden ist, kann der Reispreis nach AG Düsseldorf (RRa 1997, 101) um 25% gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/M ist der Reisemangel in einem solchen Fall so erheblich, dass er zur Kündigung des Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1 BGB berechtigt ist. Dagegen sieht das AG Bad Homburg (NJW-RR 1996, 306) keinen Kündigungsgrund darin, dass die als Betreuerin für die Kinder mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen, im selben Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht wird und deshalb die Kinder nicht betreuen kann.
        - Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm (AG Freiburg (Breisgau), RRa 1198, 54) , oder der Lärm spielender Kinder in einer Ferienhausanlage (AG Syke, Urt. v. 30.03.1995, 11 C 283/94) begründen keinen Reisemangel.
        Wenn das Kind kein Bett hat
    Gegenüber einem Reiseveranstalter, der bei einer Mexiko-Flugreise für ein Ehepaar mit Kind das zugesagte Zustellbett für das Kind nicht zur Verfügung stellen kann, kann eine Minderung von 50 Prozent des auf das Kind entfallenden All - inclusive - Preises geltend gemacht werden. Amtsgericht Kleve, Urteil vom 28.2.2001 - 35C 209/0 0 Quelle: NJW RR 2002, 562

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    Lärm

    Wenn der Lärm beschönigt wird
        Die Kündigung eines Reisevertrag wegen Lärms in der Unterkunft ist berechtigt, wenn der Katalog zwar vermerkt, in den zur Straße gelegenen Zimmern des gebuchten Hotels gebe es Lärmbeeinträchtigungen, tatsächlich jedoch Schlafe unmöglich war, weil eine dicht befahrene Autobahn 150 m entfernt vorbeiführte. Dem Reisenden steht Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zu und zwar für die Zeit des Aufenthalts in dem Hotel nach dem Mittelwert zwischen dem täglichen Reispreis und dem Nettoeinkommen eines Tages; für die Zeit zuhause mit der Hälfte dieses Betrages. LG Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2001 – 22 S 261/99, Quelle: NJW RR 2002, 269

    Einheimische als Lärmbelästigung
        Die einheimische Bevölkerung in Mauritius habe am Strand unerträglich gelärmt, an der offenen Frühstückstheke seien Fliegen gewesen. Das Abendessen empfangen die Urlauber als "Ekel erregend".
        Die Richter erklärten zunächst, nicht jeder vertrage die Kost in fremden Ländern eben auf Anhieb. Also kein Grund zur Klage. Zudem habe offenbar nur die Ehefrau, nicht aber ihr Gatte Probleme gehabt. Ungenießbar könne das Essen also kaum gewesen sein. In Sachen Fliegen beim Frühstück verweisen die Juristen auf den Prospekt des Reiseveranstalters, worin von einem "offenen Restaurant" die Rede sei. "Der verständige Leser wird daher damit rechnen, dass sich in diesen offenen Raum die eine andere Fliege verirren wird." Dass die Deutschen aber Einheimische am Strand als Belästigung empfanden, sei Richtern dann "schlichtweg unbegreiflich". Wer Fernreisen unternehme sei gerade "darum bemüht, andere Länder und andere Leute kennen zulernen". Selbst einen "gewissen Lärmpegel", der am Strand durch Einheimische erzeugt werde, könne der Kläger "nicht ernstlich als einen Reisemangel vortragen". AG Aschaffenburg, Az.: 13 C 3517/95

    Entschädigung bei Urlaub neben der Autobahn
        Lärmgeplagte Urlauber können nicht nur den vollen Reisepreis zurückverlangen, sondern zudem eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit beanspruchen, wenn sich das Ferienhotel neben einer Autobahn befindet.
        Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Reiseveranstalter im Katalog zwar angegeben hatte, die Zimmer lägen zur Straße. Diesen Hinweis, so das Gericht, sei indes verharmlosend, da der Autolärm Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu überhören gewesen sei. LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2001, Az: 22 S 261/99

    Baulärm und spätere Reklamation
        Ein Reiseveranstalter ist zur Minderung des Reisepreises bei Baulärm verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende dies erst nach einigen Tagen nach Ankunft bemängelt. Solch eine späte Reklamation ist kein Indiz dafür, dass an der Beseitigung des Mangels kein Interesse besteht. Wird daraufhin nicht für Abhilfe gesorgt, so besteht ein Minderungsanspruch ab Reisebeginn. LG Hamburg - Az.: 317 S72/01
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    Online Recht

    Endpreis bei Online-Buchungssystemen: sofort angeben?
        Der Endpreis einer Reise muss von Anbietern von Reservierungssystemen für Flug- und Pauschalreisen im Internet nicht sofort angegeben werden. Der Anwender muss jedoch von Anfang an klar und unmissverständlich auf zusätzliche Gebühren und Steuern hingewiesen werden.

    Falsche Preisangabe bei Internetbuchung
        Führt ein Softwarefehler zu einer falschen Preisangabe, so berechtigt dies zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums. Grundsätzlich sind solche Systemfehler in der Software des Reisebüros dann dem Reiseveranstalter zuzurechnen, wenn das Reisebüro ständig Reiseverträge für den Veranstalter vermittelt. Ist der angegebene Preis erkennbar deutlich zu niedrig, so ist das Verlangen der Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich. LG Düsseldorf, 23.2.2007 - Az: 22 S 307/06

    Reiserücktritt

    Rücktritt bei Terrorakten
        Wenn in beliebten Urlaubsländern eine Bombe kracht vergeht vielen Menschen schlagartig die Lust aufs Reisen. Aber es ist nicht so, dass man dann sofort kostenlos stornieren kann. Ein allgemeines Lebensrisiko rechtfertigt nach der vorliegenden Rechtsprechung keinen kostenlosen Rücktritt. Erst wenn sich die Zustände im Ferienland so gravierend verschlechtern, dass jedermann eine Reise als unzumutbar empfinden würde (ein Beispiel dafür wäre der Ausbruch des Krieges im ehemaligen Jugoslawien), besteht ein Recht zum kostenlosen Rücktritt. Wenn heute ein Anschlag passiert und die Reise erst in einigen Monaten angetreten werden soll, muss man dem Obersten Gerichtshof zufolge die weitere Entwicklung abwarten und kann nicht sofort kostenlos stornieren.
        Es ist empfehlenswert, sich über die Sicherheitslage zu informieren, z.B. unter Reisewarnungen    www.tip.de

    Kündigungsrecht bei Terroranschlägen
        Eine Reise wird erst dann iSd BGB § 651j erheblich erschwert oder gefährdet, wenn der Reisende am Urlaubsort mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen muss, zum Opfer gezielter terroristischer Anschläge zu werden. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn es vor der Stornierung der Reise in dem gebuchten Zielgebiet lediglich vereinzelte Anschläge gab. AG Bad Homburg, Urteil v. 14. September 2001 - 2 C 1980/01; Quelle: RRa 2001, 226-227 (red. Leitsatz und Gründe)

    PKK-Drohungen nach Verhaftung Öcalans als Grund für die
        Kündigung einer Türkeireise
    Die Drohung der PKK nach der Verhaftung ihres Führers Öcalan, (auch) Touristenzentren mit Terroranschlägen mit einzubeziehen, berechtigt Reisende, eine Reisebuchung in die Türkei wegen höherer Gewalt zu kündigen. AG Worms, 15. Juni 2000 - AZ: 3 C 444/99; Quelle: NJW-RR 2001, 348 (red. Leitsatz und Gründe)

    Reiserücktritt bei Gastroenteritis?
        Eine unerwartet schwere Erkrankung, die der Eintritt der Reiserücktrittskostenversicherung i.d.R. erfordert, liegt nicht vor, wenn dem Reisenden eine Gastroenteritis attestiert wird, bei der Diagnose aber lediglich ein Behandlungstermin stattfand und das Attest keinen Hinweis auf einen festgestellten schweren Krankheitszustand enthält. AG Bottrop - Az: 10 C 202/02
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    Rundreisen

    Wenn die gebuchte Rundreise einfach gekürzt wird
        Soll eine gebuchte Busrundreise eines Fernreisenden ausfallen und der Reisende in eine Tour mit einem reduzierten Angebot umgebucht werden, so muss dies nicht immer hingenommen werden. Der Reisende kann ggf. zurück nach Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Im vorliegenden Fall wurde den Reisenden nach ihrer Ankunft in Australien mitgeteilt, dass deren gebuchte 11-tägige Rundreise ausfällt. Der Veranstalter bot an, in eine andere Tour "einzusteigen", die die gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Die Kläger lehnten das Angebot ab und flogen zurück. Dass die Kläger einschließlich der Weiterreise zu der alter- nativen Bustour 4-5 Tage der 11-tägigen Reise verloren hätten, sei diesen nicht zuzumuten gewesen. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten und zur Erstattung des Preises der Linienflüge für den Rückflug nebst Taxi- und Hotelkosten. Weiterhin sei Schadensersatz i.H.v. EURO 72,00 pro Person für 3 Tage vor Ort sowie für die 10 eigentlich in Australien zu ver- bringenden Urlaubstage i.H.v. jeweils EURO 36,00 pro Person zu zahlen. (LG Frankfurt - Az.: 2-19 O 233/02)

    Schwerpunkt der Reise verändert
        Behält sich der Reiseveranstalter Änderungen des Reiseablaufes in den Allgemeinen Reisebedingungen vor, so dürfen diese nur Details des Programms betreffen. Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine Ägypten-Reise, die eine 8-tägige Nilkreuzfahrt umschloss. Vor Ort wurde der Reisende jedoch informiert, dass die Kreuzfahrt um 1 1/2 Tage verkürzt wurde. Da die Dauer der Kreuzfahrt in Anbetracht der Vielzahl von derartigen Angeboten ein entscheidendes Kriterium für die Buchung sei, bestand ein Recht der Minderung. Da aufgrund der Verkürzung zudem an 2 Tagen kein Mittag- und Abendessen zur Verfügung stand, sei eine Minderung von 80% für die betroffenen Tage angemessen. AG Hamburg-Altona - AZ: 319 C 132/01
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    Versicherung

    Schwangerschaft - Reiserücktrittskostenversicherung muss Bedenkzeit gewähren
        Eine Versicherungsnehmerin ist nicht verpflichtet, eine gebuchte Fernreise am nächsten Werktag nach der Feststellung einer Schwangerschaft zu stornieren, um die volle Leistung der Versicherung sicherzustellen. Der Versicherungsnehmerin stehen einige Tage Bedenkzeit zu, um "das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der [...] Schwangerschaft in Ruhe" zu bedenken. Vorliegend hatte die Frau einen Urlaub auf die Seychellen gebucht und diese erst vier Tage vor Abreise storniert. Bei der Betroffenen war zwölf Tage vor Atteststellung und Reiseabsage eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden. Die Versicherung wollte daher nur den sich ergebenden Stornobetrag erstatten, der sich bei umgehender Stornierung nach Schwangerschaftsfeststellung ergeben hätte. Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn die Absage 4 Tage vor Reisebeginn zu knapp war, so kann keine Stornierung umgehend nach Feststellung der Schwangerschaft erwartet werden. Vielmehr steht den Eltern eine "gewisse Bedenkzeit" zu - wobei sich vorliegend hätte "aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann." LG Köln - Az: 24 S 40/06

    Psychische Erschöpfung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
        Stellt der Arzt ein Attest aus, mit dem ein akuter psychophysischer Erschöpfungszustand mit Dekompensation befunden wird, und sucht der Versicherungsnehmer entgegen der Anordnung des Arztes zu einer psychotherapeutischen Intervention keinen Facharzt für Psychiatrie auf um klären zu lassen, ob eine schwere Erkrankung oder eine sonstige Konfliktsituation für die Beschwerden ursächlich ist, so ist eine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung nicht nachgewiesen. Der Versicherungsfall kann dann nicht als eingetreten gelten. AG Tirschenreuth, Urt. v. 7.6.2002, Az.: C 028/02

    Reisegepäckversicherung
        Eine Reisegepäckversicherung schützt vor möglichem Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks. Aber Vorsicht! Die Versicherung muss nicht leisten, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer allzu sorglos (grob fahrlässig) mit seinem Gepäck umgegangen ist oder sich nach dem Schadensfall nicht genügend um Aufklärung bemüht hat. Hierzu einige von den Gerichten in jüngerer Zeit ergangene Entscheidungen:
        1. Verlust einer Digitalkamera auf einem Langstreckenflug
        Ein Flugreisender hat eine wertvolle Digitalkamera nicht sicher verwahrt, wenn er diese während eines Nachtfluges von Japan nach Deutschland in einem Rucksack in die über seinem Sitz befindliche Box für Handgepäck gelegt hatte, er während des Fluges bemerkt hat, dass verschiedene Fluggäste die Gepäckbox öffneten, und er bei der Landung bemerkt hat, dass die Schnappschnalle an seinem Rucksack geöffnet war, er aber erst zu Hause festgestellt hat, dass seine Kamera fehlte.
        Wenn der Reisende schon die Digitalkamera in einem Rucksack in die Gepäckbox legte statt z.B. zu seinen Füßen unter dem vor ihm befindlichen Sitz, so dass während des Nachtfluges weder Blick- noch Körperkontakt zu dem Wertgegenstand bestand, hätte er jedenfalls unmittelbar nach der Landung prüfen müssen, ob die Kamera noch vorhanden war. Die Nichtüberprüfung des Rucksacks auf das Vorhandensein der Kamera ist als sorgloses, unbekümmertes oder leichtfertiges Verhalten anzusehen, so dass der Reisegepäckversicherer von der Leistung frei ist. AG Köln, Urteil v.16. Mai 2001,- 19 C 578/00, Quelle: RRa 2001, 229-230
        2. Unbedingt erforderlich: Diebstahlsanzeige und Stehlgutliste
        a. Erstattet der Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls nicht unverzüglich eine Anzeige unter Einreichung einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizeibehörde, so ist der Versicherer gemäß AVBR 1980/1992 § 10 Nr. 3, 4 i.V.m. VVG § 6 von der Leistungspflicht frei.
        b. Der Versicherungsnehmer handelt zumindest grob fahrlässig, wenn er diese Anzeigepflicht verletzt und dem Versicherer keine entsprechende polizeiliche Bescheinigung vorlegt.
        c. Den Entschuldigungsnachweis hat der Versicherungsnehmer zu führen. An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen. LG München I, Urteil v. 13. September 2000 - 24 O 5655/00, Quelle: ZfSch 2001, 24-25 (red. Leitsatz und Gründe)
        3. Diebstahl eines Notebook aus Zugabteil
        a. Ein Notebook ist ein Wertgegenstand iSd AVBR 1992 § 2 Nr 2 
        b. Der Reisegepäckversicherer ist im Falle eines Diebstahls des Notebooks auf einer Zugfahrt leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das Notebook während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat. Dann nämlich hat der Versicherungsnehmer den Wertgegenstand nicht in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt. LG Saarbrücken, Urteil v. 23. Dezember 1999 - 3 AS 83/99 Quelle: VersR 2000, 1235 (red. Leitsatz und Gründe)
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    Reiserücktrittskostenversicherung - Informationen müssen stimmen
        Ein Reiseteilnehmer hatte für sich und seine Ehefrau eine vierwöchige Schiffsreise mit Anflug und Rückflug gebucht. Am fünften Tag der Schiffsreise musste diese wegen eines Todesfalls in der Familie abgebrochen werden. Der Reiseteilnehmer verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung Ersatz der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die der Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß es in Bezug auf die Reiserücktrittskostenversicherung u. a.:
        "eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für Sie abgeschlossen".
        Tatsächlich bestand nur eine Versicherung bis zum Antritt der Reise und bei vorzeitiger Rückreise hinsichtlich der dadurch verursachten Mehrkosten. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer die ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass er bis zum Rückflug versichert sei. Diese falsche Information stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar, so dass dieser dem Teilnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Reiseteilnehmer habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information unterlassen, eine weiter gehende Versicherung abzuschließen. Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamten Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen Reiseleistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen wurden. LG Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U 117/00 Quelle: NJW RR 2001, 1558

    Auslandskrankenversicherung - Rücktransport aus der Antarktis
        In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten des Rücktransports an den vor Beginn des Versicherungsvertrages bestehenden ständigen Wohnsitz des Reisenden zu erstatten, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht, eine ausreichende Versorgung am Unfallort - im entschiedenen Fall war es die Antarktis - nicht gewährleistet ist und die Notwendigkeit des Rücktransports ärztlich angeordnet ist. Der Versicherungsnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, dass am Ort einer im Zuge des Rücktransport gewährten Krankenversorgung - im entschiedenen Fall war es Santiago de Chile - eine dem Heimatort vergleichbare ärztliche Versorgung möglich gewesen wäre. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.8.2000 - 7U 186/99 Quelle: NJW RR 2001, 531

    Reiserücktritt bei Unwohlsein?
        Da es sich bei einem Reiserücktritt aufgrund von Unwohlsein nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung handelt, tritt die Reiserücktrittskostenversicherung nicht automatisch für die Stornokosten ein. Dies gilt auch dann, wenn bei unklarer Diagnose die Entscheidung, nicht zu verreisen, vernünftig erscheint. AG Hamburg - Az: 13B C 333/01

    Brillenträger aufgepasst!
        Bei einem Brillenverlust durch überschwappende Welle bei Bootsfahrt vor Florida verursacht die Versicherte den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, wenn sie sich als Brillenträgerin so nah am Bootsrand aufhält, dass eine Welle - sei es auch eine starke Welle durch eine Sturmböe - die Brille wegreißen kann. AG München, 10.11.1998, 113 C 30071/98

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    Verspätung

    Vier Stunden Verspätung
        Das Amtsgericht Kleve wies die Klage eines Urlaubers ab, welcher vier Stunden zu spät abflog, denn, so das Gericht, im Zeitalter des Massentourismus seien solche Verspätungen hinzunehmen. AG Kleve 3 C 617/98

    Vierstündige Verspätung ist bei Pauschalreisen hinzunehmen!

        Ein Reisender muss im Rahmen einer Flugpauschalreise eine Verspätung des Fluges von vier Stunden entschädigungslos als Unannehmlichkeit hinnehmen. Erst ab Verspätungen von über 4 Stunden bei der Anreise ist ein Reisemangel zu bejahen, da der erste und letzte Tag einer Reise insbesondere für die Beförderung gedacht sind. LG Frankfurt/Main, 26.7.2007 - Az: 2 - 24 S 223/06

    Verschieben der Abflugzeit um 6 ½ Stunden ist kein Kündigungsgrund
        Das zunächst nicht näher bestimmte Verschieben der Abflugzeit bei Antritt einer Pauschalreise berechtigt den Reisenden ohne vorheriges Abhilfeverlangen in der Regel nicht zur sofortigen Kündigung des Reisevertrags.
        Die Abflugzeit war auf 13.50 Uhr festgesetzt und wurde wegen eines technischen Mangels stündlich bis 19.00 Uhr verschoben. Auch dann war noch nicht klar, ob der Flug noch am selben Tag stattfinden konnte. Darauf hin kündigte der Reisende. Der Abflug fand dann um 20.19 Uhr statt. Der Reiseveranstalter zahlte ¼ des Reisepreises zurück.
        Das Gericht lehnte weitere Forderungen des Reisenden ab, da ein erheblicher Mangel der Reise, der den Reisenden gem §§ 651c, 651e BGB berechtigt hätte, nicht vorliege und die Minderung vom Veranstalter ausreichend abgegolten worden sei. LG München I - Urteil v. 19.04.2000 - 15 S 14308/99


    Zwölfstündige Verzögerung des Abflugs - Kündigung der Reise?
        Hat ein Reisender eine siebentägige Kurzreise gebucht, so ist er zur Kündigung berechtigt, wenn sich die Abflugzeit um mehr als 12 Stunden verschiebt (§ 651e I 1 BGB). Hier liegt ein Reisemangel vor, der die Reise aufgrund ihres Zuschnitts erheblich beeinträchtigt. LG Frankfurt/Main, 26.7.2007 - Az: 2 - 24 S 289/06

    Autor:
    Peter Krackowizer
    Datum:
    überarbeitet im Sommer 2010

Bilder


Peter Krackowizer, Reise-Experte & freier Journalist, Anif bei Salzburg, Österreich