Ein erschütterndes Beispiel, in dem es nach aber im Juli 2006 ein Urteil zugunsten der Eltern gab,
kann man hier auf meinen Seiten nachlesen. Einen
anderen Fall mit persönlichen Anmerkungen von mir schildere ich nachstehend.
8. November 2007: Der für das Reisevertragsrecht zuständige 12.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein
Reiseveranstalter an die Eltern des bei einer Urlaubsreise tödlich verunglückten
Jungen keinen Schadensersatz zahlen muss. Der Senat hat damit ein
erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006
bestätigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2007, I-12 U 222/06) - siehe auch "dazu
meine ich - Anmerkung 2"
Das Landgericht Düsseldorf hat die u. a. auf Zahlung von
Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall in Höhe von insgesamt knapp
290.000 ¤ gerichtete Klage der Eltern eines auf einer Schiffsreise vor Bali zu
Tode gekommenen 14-jährigen Jungen abgewiesen. Der Reiseveranstalter hat nicht
die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da das Schiff noch wenige
Monate vor der Reise inspiziert und untersucht wurde, ohne dass irgendwelche
Beanstandungen aufgefallen sind. Er übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung
und Durchführung der Reise, haftet daher für deren Erfolg und muss grundsätzlich
die Gefahr des Nichtgelingens tragen. Deshalb darf der Reisende darauf
vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise
Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der
Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung.
Die
Klage der Eltern gegen den Reiseveranstalter wurde vom Düsseldorfer Landgericht
abgewiesen. Die Eltern des tödlich Verunglückten kündigten Revision beim
Oberlandesgericht an.
Dazu meine ich:
Anbieter von Leistungen haben nicht nur die gesetzliche
Pflicht, alles Menschen mögliche zu unternehmen, dass im Urlaub nichts passiert.
Sie haben, aus meiner Sicht, auch eine hohe moralische Verantwortung. Diese
Verantwortung sehe ich darin, dass Reiseveranstalter Urlaub anbieten. Also
Zeitabschnitte im Jahr, in denen sich Menschen erholen möchten oder müssen.
Zeitabschnitte, die für viele Menschen die wichtigste Zeit im Jahr bedeuten.
Reiseveranstalter gaukeln oftmals die heile Welt vor. Nun, wenn sie schon für
Illusionen sind, dann sollten sie aber auch im Falle des Zerplatzens von
Traumwelten hinter ihren Kunden stehen.
Dazu meine ich, meine Anmerkung 2:
Noch kenne ich nicht die volle Begründung des Senats. Bekannt ist
mir lediglich die Pressemeldung des Gerichts. Danach sieht das Gericht keine
Schuld beim Veranstalter, da dieser sich ein Sicherheitszertifikat hat vorlegen
lassen und das Schiff mehrmals durch einen Vertreter inspiziert hat.
Die Eltern des getöteten Jungen hätten nicht beweisen können, dass
dieser Mangel vom Reiseveranstalter hätte entdeckt werden können.
Ja, irgendwie verständlich. Aber man muss also jetzt bedenken, dass
ein Veranstalter zwar haftet, wenn ein Balkon abbricht, weil er sich nicht die
Baupläne hat zeigen lassen, aber wenn ein Masten unter Strom steht (dessen
Ursache übrigens nicht gefunden wurde und somit jederzeit wieder passieren
kann!), dann haftet er nicht.
Auszug aus Prof. Führich "Reiserecht" 2005:
"Deliktische Verkehrssicherungspflicht: Der Veranstalter hat eine eigene
Verkehrssicherungspflicht aus unerlaubter Handlung nach §§ 8231 I, 249 ff; 253
II und §§ 842-845 für die unter Vertrag genommenen Leistungsträger wie Hotels,
Ferienunterkünfte, Flugzeuge oder Kreuzfahrtschiffe. Diese unternehmerische
Pflicht
.... Hierbei handelt es sich um Überwachungspflichten
...
...eine Haftungsbeschränkung ist bei Körperschäden nicht zulässig
..."
Zitat Ende
Wenn man sich zur Reiseveranstaltungstätigkeit entschließt,
muss man von den Risiken wissen und sie entweder akzeptieren und so weit wie
möglich minimieren, ausschließen oder versichern - oder man lässt das
Reiseveranstalten...
Es kann nicht sein, dass Unternehmen
aus verständlichen wirtschaftlichen Gewinnabsichten oder -optimierungen einfach
irgendwelche Unterkünfte anbieten und im Falle eines Unfalls wegschauen.
Wenn sich andere Länder weigern, mitteleuropäische Sicherheitsstandards
einzuführen oder anzuwenden, bleibt einem Veranstalter eben nur übrig, dafür zu
haften oder man schließt keine Verträge mit Unternehmen in diesen Ländern.
Niemand wird gezwungen, Reiseveranstalter zu werden. Aber wer einem "Club"
beitritt, hat die "Clubregeln" einzuhalten.
meint Peter